Sveikata

Modellprojekt zum Anbau von Medizinalhanf und für die Abgabe an Patienten in Südbaden

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Stadt Emmendingen / Land Baden Württemberg
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2019-12-07 00:46

Grund dafür sind behördliche Auflagen zum Strahlenschutz, die bis­lang offenbar übersehen wurden, berichtet der Branchendienst Apotheke adhoc heute.

Cannabisblüten werden in der Regel mit ionisierender Strahlung behandelt, um sie dau­er­haft vor Bakterien und Schimmelbefall zu schützen beziehungsweise die vorhandenen Keime abzutöten. Laut Arzneimittelgesetz (AMG) ist es den Apotheken zufolge jedoch verboten, Arznei­mitt­el, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr zu bringen, wenn dafür keine Genehmigung gemäß der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) vorliegt.

Nach Kenntnis der Apotheken haben die Aufsichtsbehörden in der Vergangenheit an rund zwei Dutzend Zwischenhändler Importlizenzen ausgestellt, aber dabei offensichtlich nicht überprüft, ob diese eine solche Strahlenlizenz haben. Im November seien die Bezirksre­gierungen Köln und Düsseldorf schließlich tätig gewor­den und hätten einem Großhändler das Inverkehrbringen von bestrahlten Cannabisblüten untersagt, berichtet Apotheke adhoc.

Den Firmen drohten strafrechtliche Konsequenzen, wenn sie solche Blüten weiterhin ver­treiben. Denn nur wenige Zwischenhändler haben den Apotheken zufolge die erforderli­che Genehmigung des Bundesamtes für Strahlenschutz.

Erschwerend komme hinzu, dass es je nach Region unterschiedliche Einschätzungen der zuständigen Behörden gebe, was das Beschaffen, Lagern, Transportieren und Inverkehr­bringen jener Cannabisblüten angeht. Die Streitfrage sei, ob es sich bei den Produkten um Fertigarzneimittel oder um Rezepturausgangsstoffe handelt.

Quelle: www.aerzteblatt.de/nachrichten/107989/Apotheken-befuerchten-Versorgungsengpaesse-bei-medizinischem-Cannabis


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