Jugendarbeitsschutz - Senkung des Mindestalters für die Ausübung freiwilliger Ferienpraktika von 15 auf 13 Jahre

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
40 Unterstützende 40 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

40 Unterstützende 40 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:02

Pet 4-18-11-8034-030873Jugendarbeitsschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, das Mindestalter für die Ausübung von freiwilligen
Ferienpraktika von 15 auf 13 Jahre zu senken.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, in den letzten Jahren sei das
Schuleintrittsalter sukzessive abgesenkt worden, so dass viele Kinder bereits mit
5 Jahren eingeschult würden. Dies habe zur Folge, dass beispielsweise in Bayern
diese Kinder nach dem Abschluss der 9. Hauptschulklasse erst 14 Jahre alt seien. Da
das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Ferienpraktika erst ab 15 Jahren erlaube,
sei es diesen Schülerinnen und Schülern nicht möglich, sich außerhalb von
Schulpraktika mit Ausbildungsberufen vertraut zu machen. Die Betriebe dürften ihnen
diese sinnvollen Praktika nicht anbieten. Dies stelle eine Diskriminierung von
Hauptschülerinnen und Hauptschülern dar.
Durch die Einschränkungen des JArbSchG nehme man den jungen motivierten
Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, sich zu informieren und potentiellen
Arbeitgebern ihre Fähigkeiten und ihre Motivation mit Hilfe eines Ferienpraktikums
aufzuzeigen. Das JArbSchG solle Kinder vor Kinderarbeit schützen. Hier sei es aber
kontraproduktiv und schieße über das Ziel hinaus. Daher müsse § 5 JArbSchG
geändert werden.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 40 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 22 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Beschäftigung von Kindern (Personen unter 15 Jahren) und Jugendlichen
(Personen ab 15 und unter 18 Jahren) ist in Deutschland im JArbSchG geregelt.
Dieses Gesetz hat die Aufgabe, Kinder und Jugendliche vor Überforderung,
Überbeanspruchung und den Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen.
Die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist nach § 5
Abs. 1 JArbSchG grundsätzlich verboten. Die Vollzeitschulpflicht ist nach Landesrecht
geregelt und beträgt neun bzw. zehn Schuljahre. Auch Regelungen zum Beginn der
Schulpflicht sind Angelegenheit der Länder.
Nach dem JArbSchG zulässig ist u. a. die Beschäftigung im Rahmen des
Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
JArbSchG). Für diese von der Schule organisierten und betreuten Betriebspraktika
werden die Beschäftigungsmöglichkeiten jedoch eingeschränkt: Berufspraktikanten
dürfen nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten und nur bis zu sieben
Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 7 Satz 1 Nr. 2 JArbSchG). Im Übrigen finden die für Jugendliche
geltenden Regelungen des JArbSchG entsprechend Anwendung. Außerdem gibt es
für die Durchführung von Betriebspraktika in der Regel Richtlinien des
Kultusministeriums des jeweiligen Bundeslandes. Die Betreuung des Praktikums
durch die Schule soll dazu beitragen, dass die Kinder nicht überfordert und
entsprechend ihrer Entwicklung vor Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden.
Nicht zulässig ist hingegen die Beschäftigung von Kindern in einem selbst
organisierten Praktikum, bei dem es sich nicht um eine schulische Veranstaltung,
sondern um eine „Probearbeit“ oder „Schnupperlehre“ handelt. Hier gelten die
allgemeinen Regeln des JArbSchG. Danach dürfen Kinder ab 13 Jahren und ihnen
gleichgestellte Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, nur die in der
Kinderarbeitsschutzverordnung zugelassenen Arbeiten ausführen und grundsätzlich
nicht mehr als zwei Stunden beschäftigt werden (§ 5 Abs. 3 JArbSchG).
Beschäftigungen im gewerblichen Bereich sind mit Ausnahme des Austragens von
Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten nicht zulässig.
Während der Schulferien dürfen vollzeitschulpflichtige Jugendliche ab 15 Jahren einen
Ferienjob, der auch ein Praktikum sein kann, von höchstens vier Wochen im
Kalenderjahr ausüben (§ 5 Abs. 4 JArbSchG). Eine entsprechende Beschäftigung für

Kinder ist nicht zulässig. Für die Tätigkeit von vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ab
15 Jahren innerhalb des vierwöchigen Zeitraumes in den Ferien finden die allgemeinen
Schutzvorschriften für die Beschäftigung Jugendlicher (§§ 8 bis 31 JArbSchG)
Anwendung. Für nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegende Jugendliche gelten
diese Vorschriften grundsätzlich. Sie legen u. a. fest, dass Jugendliche nicht mehr als
acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden
dürfen.
Für die im JArbSchG vorgesehene unterschiedliche Behandlung von Kindern und
Jugendlichen sprechen sachliche Gründe. Denn junge Menschen, und insbesondere
Kinder, brauchen einen erhöhten Arbeits(zeit)schutz. Sie stehen in der Entwicklung
und sind den hohen Anforderungen der Arbeitswelt noch nicht gewachsen.
Überforderungen und Schädigungen, die mit einer Beschäftigung einhergehen
können, wirken sich auf sie ganz besonders nachteilig aus. Entsprechend ist die
Altersgrenze von 15 Jahren, vor deren Überschreiten eine Beschäftigung
grundsätzlich verboten ist, international anerkannt und verbreitet. Sie findet sich nicht
nur im deutschen JArbSchG, sondern auch in den maßgeblichen Übereinkommen der
Internationalen Arbeitsorganisation über das Mindestalter für den Zugang zur
Beschäftigung und über die Abschaffung des Verbotes der Kinderarbeit sowie in der
Richtlinie 94/33/EG der Europäischen Gemeinschaft über den Jugendarbeitsschutz.
Das Thema „Schnupperlehre“ war auch Gegenstand von Beratungen einer vom
Bundesarbeitsministerium eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Überprüfung
des JArbSchG auf Änderungsbedarf. Die Arbeitsgruppe hat einen Abschlussbericht
mit Änderungsempfehlungen vorlegt. Der Vorschlag, Schülern unter 15 Jahren ein
Praktikum zur Berufsorientierung zu ermöglichen, wurde in der Arbeitsgruppe
ausführlich diskutiert und mit breiter Mehrheit abgelehnt. Für Kinder wurde das
Betriebspraktikum während der Vollzeitschulpflicht zur Berufsorientierung als
ausreichend angesehen.
Für die Berufsorientierung hat sich das Schülerbetriebspraktikum bewährt. In welchem
Umfang Schulen Betriebspraktika durchführen, ist Ländersache. Es findet als
Schulveranstaltung unter Betreuung von Lehrpersonen statt. Eine solche Betreuung
wäre bei einem selbst organisierten Praktikum nicht gegeben. Außerdem wäre eine
Unterscheidung zwischen einer Tätigkeit zur Berufsorientierung und verbotener
Kinderarbeit kaum möglich.

Der Ausschuss vermag vor dem dargestellten Hintergrund die Eingabe nicht zu
unterstützen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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