Jugendstrafrecht - Herabsetzung der Strafmündigkeit

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

432 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

432 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

08.06.2017, 07:01

Dr. Sven Dahl Jugendstrafrecht Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.07.2010 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert eine massive Verschärfung des Jugendstrafrechts. Das
Mindestalter müsse auf 10 Jahre herabgesetzt werden, die Höhe der Strafen
erheblich verschärft werden. Ausländische Straftäter müssten bereits bei der ersten
Wiederholungstat ausgewiesen werden können.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
schusses eingestellt. Sie wurde von 432 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
87 Diskussionsbeiträge ein.

Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parla-
mentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer zu
dem Vorbringen des Petenten eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums
der Justiz wie folgt zusammenfassen:

Nach der entwicklungspsychologischen Erkenntnis, dass bei Kindern eine Verinnerli-
chung sozialen Verständnisses und die Einsicht in die Geltung bestimmter gesell-
schaftlicher Normen noch nicht besteht, sondern sich erst allmählich herausbildet, gilt
bei ihnen die Schuldfähigkeit generell als ausgeschlossen (§ 19 des Strafgesetz-
buches). Die körperliche Entwicklung und die Ausbildung gewisser intellektueller Fä-
higkeiten mögen heute zwar eher erfolgen als zu früheren Zeiten. Dies gilt aber nicht
entsprechend für die Herausbildung sozialer Kompetenz und Verantwortlichkeit. Der

Verlust fester Verhaltensmaßstäbe, die Pluralisierung von Wertorientierungen, die
Vielfalt von Medien- und Konsumeinflüssen, verlängerte schulische Ausbil-
dungszeiten etc. haben die Herausbildung der Verantwortungsreife eher verzögert.

Außerdem ist nach Auffassung nahezu aller Experten im Bereich der Kinder- und
Jugenddelinquenz die Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters kein geeignetes
Mittel, um auf Straftaten von Kindern angemessen zu reagieren. Die Erkenntnisse
aus Kriminologie und Jugendkriminalrechtspflege weisen darauf hin, dass ein früh-
zeitiges strafjustizielles Eingreifen insgesamt gesehen eher nachteilige Folgen für
das künftige Legalverhalten haben kann. Bei der Delinquenz von Kindern im leichten
bis mittelschweren Bereich handelt es sich um ein allgemein verbreitetes Phänomen,
das häufig alterstypischem Probierverhalten entspricht und sich regelmäßig im Pro-
zess des weiteren Heranwachsens von selbst verliert. Ein förmliches Eingreifen
durch die Strafjustiz kann diesen Prozess durch Stigmatisierung, Verfestigung krimi-
nalitätsbegünstigender Ansätze und andere schädliche Nebenwirkungen erheblich
behindern. Eine generelle Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters würde keine
Hilfe bedeuten.

Die Sanktionen in Jugendstrafsachen stellen zudem ein ausgewogenes und ange-
messenes System dar, um im Einzelfall angemessen zu reagieren und erzieherisch
auf den jungen Täter einzuwirken.

Die Rechtsfolgen umfassen Weisungen zur Lebensführung, Betreuungsweisungen
oder z. B. die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs bzw. Anti-Aggressions-
Training oder an einem Täter-Opfer-Ausgleich ebenso wie gemeinnützige Arbeits-
leistungen, Schadenswiedergutmachung und Jugendarrest. Wenn es nicht anders
geht, weil in den Straftaten oder der erheblichen Straftat des Betroffenen schwerwie-
gende Fehlentwicklungen zum Ausdruck gekommen sind, oder bei schwerer Schuld,
etwa bei der Begehung eines Mordes, können auch nach dem Jugendstrafrecht
nötigenfalls langjährige Jugendstrafen verhängt werden. Im Übrigen besteht die
Möglichkeit der Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung auch bei
Verurteilungen nach Jugendstrafrecht. Damit kann der Schutz der Allgemeinheit
selbst gegenüber jungen Menschen gewährleistet werden, wenn sie auch nach Voll-
verbüßung einer langen Jugendstrafe noch als hochgefährlich für andere anzusehen
sind. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen bieten differenzierte Möglichkeiten
einer angemessenen und sinnvollen Sanktionierung von Jugendlichen durch die
letztlich auch dem Schutz der Allgemeinheit am besten gedient werden kann.

Eine generelle Erhöhung der Strafen, wie sie der Petent fordert, wäre nach Auffas-
sung des Petitionsausschusses demnach nicht angemessen.

Zur Forderung des Petenten nach einer gesetzlichen Regelung, die es erlaubt, aus-
ländische Straftäter bereits nach der ersten Wiederholungstat auszuweisen, ist Fol-
gendes festzustellen:

Das Aufenthaltsgesetz sieht die Ausweisung ausländischer Straftäter insbesondere
in § 53, § 54 Nr. 1 bis 3 und § 55 Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
vor (je nach den Umständen als zwingende, Regel- oder Ermessensausweisung).
Die Ausweisungsvorschriften treffen eine Aussage über den Unrechtsgehalt, den der
Gesetzgeber bestimmten Aktivitäten zumisst und orientieren sich am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Sie treffen bewusst keine Aussage über die erforderliche Häu-
figkeit strafrechtlicher Verstöße, um ein im Einzelfall angemessenes Vorgehen der
Ausländerbehörde zu ermöglichen. So kann etwa je nach Sanktionswürdigkeit des
Verhaltens, Vorliegen einer (rechtskräftigen) von dem Ausländer zu erwartenden
Gefährdung eine Ausweisung bereits bei erstmaliger Begehung einer Straftat zuläs-
sig sein, während im Falle geringfügigerer Straftaten ein wiederholter Verstoß gegen
die Rechtsordnung erforderlich ist (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).

Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht unter-
stützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen.


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