Jugendstrafrecht - Herabsetzung der Strafmündigkeit

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

432 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

432 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...eine massive Verschärfung des Jugendstrafrechts. Das Mindestalter muss auf 10 Jahre herabgesetzt werden, die Höhe der Strafen erheblich verschärft werden. Ausländische Straftäter müssen bereits bei der ersten Wiederholungstat ausgewiesen werden können.

Begründung

Die zunehmende Jugendkriminalität mit völliger Respektlosigkeit vor dem Leben und der Gesundheit anderer wird in naher Zukunft ungeahnte Dimensionen annehmen. Wenn jetzt nicht gegengesteuert wird, haben wir in vielen Regionen Deutschlands bald bürgerkriegsähnliche Zustände, wie heute schon in einigen Regionen Berlins und anderer deutscher und europäischer Städte, die für die Polizei schon "no go" Areas sind...

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 22.10.2009
Sammlung endet: 24.12.2009
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Dr. Sven Dahl Jugendstrafrecht Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.07.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Der Petent fordert eine massive Verschärfung des Jugendstrafrechts. Das
    Mindestalter müsse auf 10 Jahre herabgesetzt werden, die Höhe der Strafen
    erheblich verschärft werden. Ausländische Straftäter müssten bereits bei der ersten
    Wiederholungstat ausgewiesen werden können.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
    schusses eingestellt. Sie wurde von 432 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
    87 Diskussionsbeiträge ein.

    Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parla-
    mentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass
    nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer zu
    dem Vorbringen des Petenten eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums
    der Justiz wie folgt zusammenfassen:

    Nach der entwicklungspsychologischen Erkenntnis, dass bei Kindern eine Verinnerli-
    chung sozialen Verständnisses und die Einsicht in die Geltung bestimmter gesell-
    schaftlicher Normen noch nicht besteht, sondern sich erst allmählich herausbildet, gilt
    bei ihnen die Schuldfähigkeit generell als ausgeschlossen (§ 19 des Strafgesetz-
    buches). Die körperliche Entwicklung und die Ausbildung gewisser intellektueller Fä-
    higkeiten mögen heute zwar eher erfolgen als zu früheren Zeiten. Dies gilt aber nicht
    entsprechend für die Herausbildung sozialer Kompetenz und Verantwortlichkeit. Der

    Verlust fester Verhaltensmaßstäbe, die Pluralisierung von Wertorientierungen, die
    Vielfalt von Medien- und Konsumeinflüssen, verlängerte schulische Ausbil-
    dungszeiten etc. haben die Herausbildung der Verantwortungsreife eher verzögert.

    Außerdem ist nach Auffassung nahezu aller Experten im Bereich der Kinder- und
    Jugenddelinquenz die Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters kein geeignetes
    Mittel, um auf Straftaten von Kindern angemessen zu reagieren. Die Erkenntnisse
    aus Kriminologie und Jugendkriminalrechtspflege weisen darauf hin, dass ein früh-
    zeitiges strafjustizielles Eingreifen insgesamt gesehen eher nachteilige Folgen für
    das künftige Legalverhalten haben kann. Bei der Delinquenz von Kindern im leichten
    bis mittelschweren Bereich handelt es sich um ein allgemein verbreitetes Phänomen,
    das häufig alterstypischem Probierverhalten entspricht und sich regelmäßig im Pro-
    zess des weiteren Heranwachsens von selbst verliert. Ein förmliches Eingreifen
    durch die Strafjustiz kann diesen Prozess durch Stigmatisierung, Verfestigung krimi-
    nalitätsbegünstigender Ansätze und andere schädliche Nebenwirkungen erheblich
    behindern. Eine generelle Herabsetzung des Strafmündigkeitsalters würde keine
    Hilfe bedeuten.

    Die Sanktionen in Jugendstrafsachen stellen zudem ein ausgewogenes und ange-
    messenes System dar, um im Einzelfall angemessen zu reagieren und erzieherisch
    auf den jungen Täter einzuwirken.

    Die Rechtsfolgen umfassen Weisungen zur Lebensführung, Betreuungsweisungen
    oder z. B. die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs bzw. Anti-Aggressions-
    Training oder an einem Täter-Opfer-Ausgleich ebenso wie gemeinnützige Arbeits-
    leistungen, Schadenswiedergutmachung und Jugendarrest. Wenn es nicht anders
    geht, weil in den Straftaten oder der erheblichen Straftat des Betroffenen schwerwie-
    gende Fehlentwicklungen zum Ausdruck gekommen sind, oder bei schwerer Schuld,
    etwa bei der Begehung eines Mordes, können auch nach dem Jugendstrafrecht
    nötigenfalls langjährige Jugendstrafen verhängt werden. Im Übrigen besteht die
    Möglichkeit der Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung auch bei
    Verurteilungen nach Jugendstrafrecht. Damit kann der Schutz der Allgemeinheit
    selbst gegenüber jungen Menschen gewährleistet werden, wenn sie auch nach Voll-
    verbüßung einer langen Jugendstrafe noch als hochgefährlich für andere anzusehen
    sind. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen bieten differenzierte Möglichkeiten
    einer angemessenen und sinnvollen Sanktionierung von Jugendlichen durch die
    letztlich auch dem Schutz der Allgemeinheit am besten gedient werden kann.

    Eine generelle Erhöhung der Strafen, wie sie der Petent fordert, wäre nach Auffas-
    sung des Petitionsausschusses demnach nicht angemessen.

    Zur Forderung des Petenten nach einer gesetzlichen Regelung, die es erlaubt, aus-
    ländische Straftäter bereits nach der ersten Wiederholungstat auszuweisen, ist Fol-
    gendes festzustellen:

    Das Aufenthaltsgesetz sieht die Ausweisung ausländischer Straftäter insbesondere
    in § 53, § 54 Nr. 1 bis 3 und § 55 Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
    vor (je nach den Umständen als zwingende, Regel- oder Ermessensausweisung).
    Die Ausweisungsvorschriften treffen eine Aussage über den Unrechtsgehalt, den der
    Gesetzgeber bestimmten Aktivitäten zumisst und orientieren sich am Grundsatz der
    Verhältnismäßigkeit. Sie treffen bewusst keine Aussage über die erforderliche Häu-
    figkeit strafrechtlicher Verstöße, um ein im Einzelfall angemessenes Vorgehen der
    Ausländerbehörde zu ermöglichen. So kann etwa je nach Sanktionswürdigkeit des
    Verhaltens, Vorliegen einer (rechtskräftigen) von dem Ausländer zu erwartenden
    Gefährdung eine Ausweisung bereits bei erstmaliger Begehung einer Straftat zuläs-
    sig sein, während im Falle geringfügigerer Straftaten ein wiederholter Verstoß gegen
    die Rechtsordnung erforderlich ist (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).

    Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht unter-
    stützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen.

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