20.10.2016 04:22
Pet 3-18-17-2165-024629
Kinder- und Jugendhilfe
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend – zu überweisen,
b) allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten.
Begründung
Der Petent fordert, dass Erziehungsberechtigte, deren Kinder keinen Kitaplatz
erhalten, einen Anspruch auf Entschädigung für Folgeschäden geltend machen
können.
Er führt aus, dass ein Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz bestehe, es jedoch
mehrere gerichtliche Entscheidungen dahingehend gebe, dass
Erziehungsberechtigte Kosten nicht erstattet bekommen, wenn kein Kitaplatz zur
Verfügung gestellt werden konnte.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 63 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzustellen. Die Prüfung des Petitionsausschusses
hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Das Oberlandesgericht Dresden hat die Klage auf Schadensersatz von Eltern wegen
entgangenem Verdienstausfall aufgrund der nicht rechtzeitigen Zurverfügungstellung
eines Betreuungsplatzes für deren anspruchsberechtigte Kinder abgewiesen (AZ I U
319/15, I U 320/15, I U 321/15).
Der gemäß § 24 Abs. 2 Achtes Buch SGB (SGB VIII) gesetzlich verankerter
Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren ist ein
individualrechtlicher und damit einklagbarer Anspruch. Daran hat auch der
1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden keine Zweifel gelassen. Er hat
ausdrücklich festgestellt, dass die beklagte Stadt die ihr nach § 24 Abs. 2 SGB VIII
obliegende Amtspflicht verletzt hat, da sie den Kindern der Klägerinnen keinen Platz
in einer Kindertagesstätte verschafft hat. Nach Auffassung des Gerichtes besteht der
Anspruch auf einen Betreuungsplatz jedoch allein für das Kind. Die Eltern, das heißt
die Klägerinnen, hat das Gericht nicht als „geschützte Dritte dieser Amtspflicht“
angesehen. Das Gericht hat jedoch die Möglichkeit zur Revision zum
Bundesgerichtshof zugelassen. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.
Die Bundesregierung hat zudem mitgeteilt, dass das Gericht weitere in Betracht
kommende Rechtsgrundlagen für einen finanziellen Ersatzanspruch, z. B. bei Kosten
für die Beschaffung einer Ersatzbetreuung für das Kind, nicht geprüft hat, da dies
ausdrücklich nicht Streitgegenstand des Rechtsstreites war.
Der Petitionsausschuss empfiehlt, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – zu überweisen und
allen Landesvolksvertretungen zuzuleiten, um auf das geschilderte Problem
aufmerksam zu machen.
Begründung (PDF)