Kinder- und Jugendhilfe - Forderung nach einer Aufsichtsbehörde für Jugendämter

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
14 Unterstützende 14 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

14 Unterstützende 14 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

14.08.2018, 04:27

Pet 3-18-17-2165-021609a Kinder- und Jugendhilfe

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition werden die Aufhebung der kommunalen Selbstverwaltung der
Jugendämter und die Errichtung einer Aufsichtsbehörde für die Jugendämter
gefordert.

Es wird ausgeführt, dass die Inobhutnahme von Kindern einer der stärksten Eingriffe
in die Rechte von Eltern und Kindern sei. Das Grundgesetz garantiere den Eltern das
Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Jugendämter würden oft auf einen
Verdacht hin reagieren. Bereits ungeprüfte Aussagen von Nachbarn oder
Familienmitgliedern hätten erhebliche Konsequenzen. Die EU-Kommission habe
Deutschland wegen der Praxis der Jugendämter bereits mehrfach gemahnt. Auch die
UN befasse sich mit diesem Problem. Um der Gefahr der Willkür entgegen zu wirken,
sei eine Fachaufsicht erforderlich.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 121 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat weitere Petitionen mit
einem vergleichbaren Anliegen erhalten, die wegen des Sachzusammenhangs mit
dieser Petition gemeinsam behandelt wird.

Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung die
Bundesregierung gebeten, eine Stellungnahme zu dem Anliegen abzugeben. Die
Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:

Die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), das die
Regelungen zur Kinder- und Jugendhilfe enthält, obliegt der kommunalen
Selbstverwaltung. Sie steht den Jugendbehörden in den Ländern zu. Die Tätigkeit
der Jugendbehörden unterliegt vollumfänglich der Rechtsaufsicht der durch
Landesrecht bestimmten Aufsichtsbehörden. Dies entspricht der im Grundgesetz
(GG) vorgesehenen Kompetenzordnung, wie dem Petenten bereits mit Schreiben
vom 3. Mai 2015 mitgeteilt wurde. Die Gesetzgebungskompetenz für das
Kommunalrecht im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie des Artikels 28 GG liegt
bei den Ländern, so dass die Rechtsaufsicht über das Jugendamt durch das
jeweilige Bundesland bestimmt wird. Der Bund hat keine Möglichkeiten, hierauf
einzuwirken.

Soweit in der Petition die Möglichkeit der Inobhutnahme durch Jugendämter kritisiert
wird, stellt der Petitionsausschuss fest, dass gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 GG
verankerten vorrangigen Erziehungsrecht der Eltern die öffentliche Jugendhilfe
nachrangig ist. Sie ist zunächst darauf beschränkt, die Familie zu unterstützten,
indem Kindern, Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten bedarfsgerechte
Leistungen angeboten werden. Das Elternrecht ist am Wohl des Kindes orientiert und
im Kern ein „fremdnütziges“ Recht im Interesse des Kindes, wie es in
Rechtsprechung und Literatur zu den Regelungen des SGB VIII formuliert ist. Erst
dann, wenn Eltern ihrer insoweit bestehenden Verantwortung nicht gerecht werden,
greifen staatliche Maßnahmen. Dieses sogenannte staatliche Wächteramt erfordert
für ein Eingreifen der Behörden nach § 1666 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB), dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes
durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des
Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines
Dritten gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, diese Gefahr
abzuwehren. In einem derartigen Fall ist es die Pflicht der Kinder- und Jugendhilfe,
die zum Schutz des Kindes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere
das Kind in Obhut zu nehmen.

Nach den Ausführungen der Bundesregierung handelt es sich bei der Maßnahme der
Inobhutnahme um eine vorläufige Krisenintervention zum Schutz des Kindes oder
Jugendlichen. Das Jugendamt kann in derartigen Fällen elternunabhängig zum
Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Eil- und Notfällen tätig werden. Das Handeln
des Jugendamtes ist dann unverzüglich durch elterliche oder familiengerichtliche
Entscheidung sorgerechtlich zu legitimieren.

Wenn die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme
widersprechen, muss das Jugendamt
- unverzüglich das Kind bzw. den Jugendlichen den Personensorge- oder
Erziehungsberechtigten übergeben, wenn nach der Einschätzung des
Jugendamtes eine Gefährdung des Kindeswohl nicht besteht oder die
Personenberechtigten bereits in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden (§ 42
Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) oder
- das Familiengericht anrufen, wenn die Personen- oder Erziehungsberechtigten
nicht bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden (§ 42 Absatz 3
Satz 2 Nr. 2 SGB VIII); das Familiengericht hat dann die notwendigen
sorgerechtlichen Maßnahmen im Anschluss an die Inobhutnahme zu treffen.
Hierbei handelt es sich insbesondere um Maßnahmen nach § 1666 BGB wie
beispielsweise die Verpflichtung der Eltern, bestimmte Hilfen in Anspruch zu
nehmen, Entzug von Angelegenheiten der elterlichen Sorge und Übertragung auf
einen Pfleger.
- Das Familiengericht ist auch dann einzuschalten, wenn die Personensorge- oder
Erziehungsberechtigten nicht erreichbar sind (§ 42 Absatz 3 Satz 3 SGB VIII).

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass Entscheidungen der Gerichte von den
Betroffenen mit den jeweils vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten werden
können.

Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für sachgerecht. Er stellt
fest, dass der Bund keine Kompetenz hat, um eine Kontrollinstanz für die
Jugendämter zu schaffen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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