Kindergeld/Kinderzuschlag - Zuschuss zum Kindergeld für Alleinerziehende

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

220 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

220 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

29.08.2017, 10:50

Pet 2-17-08-850-032566Kindergeld/Kinderzuschlag
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird ein Zuschuss zum Kindergeld in Höhe von 50 Euro pro Kind für
Alleinerziehende gefordert.
Die Eingabe wird dahingehend begründet, der finanzielle Aufwand für die
Kindererziehung sei sehr hoch, weshalb jeder Zuschuss willkommen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist als öffentliche Petition im Internet veröffentlicht worden. Sie wurde
durch 220 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 135 Diskussionsbeiträge ein.
Überdies hat den Petitionsausschuss zu diesem Anliegen eine weitere Eingabe
erreicht. Wegen des Sachzusammenhangs werden die Petitionen einer
gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt.
Die Petition wurde dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der
mit Vorlagen im Zusammenhang mit einer Verbesserung der Situation von
Alleinerziehenden befasst war, zur Stellungnahme gemäß § 109 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vorgelegt.
Der Fachausschuss hat die Petition in seine Beratungen zu den Vorlagen
einbezogen; diese wurden mehrheitlich abgelehnt. Dem Anliegen des Petenten
wurde damit nicht entsprochen. Zu den Einzelheiten wird auf den Bericht des
Fachausschusses auf Drucksache 17/13178 verwiesen.

Überdies hat der Petitionsausschuss der Bundesregierung Gelegenheit gegeben,
ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss erkennt die Erziehungsleistung von Eltern bzw.
alleinerziehenden Eltern ausdrücklich an und ist sich der damit verbundenen
finanziellen Belastung bewusst. Gleichwohl vermag der Ausschuss das Anliegen der
Petition nicht zu unterstützen.
Seit dem Jahressteuergesetz 1996 ist das Kindergeldrecht in den §§ 31f, 62 - 78
Einkommensteuergesetz (EStG) und im Bundeskindergeldgesetz (BKKG) geregelt.
Das steuerrechtliche Kindergeld in Form eines Kinderfreibetrages (§ 32 EStG) oder
einer monatlich zu zahlenden Steuervergütung (§§ 62 ff. EStG), wodurch die
verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des kindbedingten Existenzminimums
gewährleistet wird, erhalten etwa 99% der Anspruchsberechtigten. Das
sozialrechtliche Kindergeld nach BKKG erhält ca. 1% der Anspruchsberechtigten.
Die Höhe des Kindergeldes ist nach beiden gesetzlichen Regelungen gleich.
Sofern bei Steuerzahlern die Summe des über das Jahr gezahlten Kindergeldes
größer ist als die Wirkung der steuerlichen Freibeträge für Kinder, verbleibt dieser
Überschuss den Familien als staatliche Förderleistung (so auch ausdrücklich § 31
Satz 2 EStG). Dies ist regelmäßig bei Familien mit kleinen und mittleren Einkommen
der Fall.
Der Petitionsausschuss stellt klar, dass die Situation von Alleinerziehenden im
steuerlichen Familienleistungsausgleich entsprechend berücksichtigt wird. Das
Kindergeld steht grundsätzlich demjenigen zu, der das Kind in seinem Haushalt
betreut. Die Freibeträge für Kinder können die Eltern in der Regel jeweils zur Hälfte
beanspruchen. Kommt bei getrenntlebenden Eltern ein Elternteil seiner
Unterhaltspflicht nicht nach, so profitiert durch eine Übertragung der Freibeträge der
andere – ggf. alleinerziehende – Elternteil auch von dessen Freibeträgen.
Der Ausschuss ruft in Erinnerung, dass die staatlichen Leistungen für Familien aber
weit über das Kindergeld hinausgehen. Hierzu zählen etwa Elterngeld, Wohngeld
oder die bei der Rente berücksichtigte Elternzeit. Alleinerziehende erhalten zudem
beispielsweise nach § 24 EStG zusätzlich zum Kindergeld bzw. den Freibeträgen für
Kinder einen steuerlichen Entlastungsbeitrag von 1.308 Euro im Kalenderjahr, der
gezielt der bei Alleinerziehenden anfallenden zusätzlichen Belastungen – so wie

auch vom Petenten gefordert – Rechnung trägt. Ausweislich des Koalitionsvertrages
soll der vorgenannte Betrag angehoben werden. Ferner soll die Höhe des
Entlastungsbetrages zukünftig nach der Zahl der Kinder gestaffelt werden. Nach dem
Dafürhalten des Petitionsausschusses ist der Gesetzgeber dadurch der besonderen
Situation von Alleinerziehenden in ausreichendem Maße gerecht geworden.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass dem Gesetzgeber bei der
Entscheidung darüber, auf welche Weise er den ihm durch Artikel 6 Abs. 1
Grundgesetz (GG) aufgetragenen Schutz der Familie verwirklichen will, grundsätzlich
Gestaltungsfreiheit zusteht. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen
lassen sich aus dem Förderungsgebot des Artikel 6 Abs. 1 GG nicht herleiten.
Dieses geht insbesondere nicht so weit, dass der Staat gehalten wäre, jegliche die
Familie treffende (finanzielle) Belastung auszugleichen oder jeden
Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Aus dieser verfassungsrechtlichen Norm folgt
auch nicht, dass der Staat die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche
Belange zu fördern hätte. Denn die staatliche Familienförderung durch finanzielle
Leistungen steht unter dem Vorbehalt des möglichen im Sinne dessen, was der
Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Außerdem hat
der Gesetzgeber im Interesse des Gemeinwohl neben der Familienförderung auch
andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und
dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu
achten.
Auch mit Blick auf die äußerst angespannte Lage der öffentlichen Kassen ist zu
berücksichtigen, dass eine Erhöhung des monatlichen Kindergeldes um 10 Euro
Steuermindereinnahmen von 2 Mrd. Euro jährlich bedeuten würden (bei aktuell
17,1 Mio. Kinder, abzüglich der vom Kinderfreibetrag abgedeckten Fälle). Der
Petitionsausschuss hebt hervor, dass dennoch das monatliche Kindergeld in den
vergangenen Jahren um 30 Euro pro Kind erhöht worden ist. Überdies begrüßt er,
dass durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 die Einkünfte- und Bezügegrenze
zuletzt in Höhe von 8.004 Euro pro Jahr seit dem 1. Januar 2012 entfallen ist. Dies
ermöglicht, dass ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren unabhängig von
seinen eigenen Einkünften und Bezügen bei dem Kindergeldberechtigten
berücksichtigt werden kann. Durch diese gesetzliche Neuregelung wird demzufolge
auch der Zeitraum für den Bezug von Kindergeld erheblich ausgeweitet. Auch
alleinerziehende Eltern profitieren von diesen sie begünstigenden Regelungen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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