Klimaschutz - Kein Einsatz von Geo-Engineering über Deutschland

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
2.965 Unterstützende 0 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

2.965 Unterstützende 0 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:01

Klaus Lohfing-Blanke

Klimaschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2011 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, den Einsatz von Geo-Engineering, d. h. die bewusste
Manipulation der globalen Umwelt
im großen Maßstab im Luftraum über
Deutschland zu verbieten.

Die Eingabe wird dahingehend begründet, dass die bewusste Freisetzung von
Chemikalien und Nanopartikeln in unserer Atemluft mit dem Ziel, durch
großtechnische Maßnahmen
dem Klimawandel
entgegen
zu wirken,
die
Lebensqualität aller Menschen beinträchtige. Geo-Engineering verstoße somit gegen
das unveräußerliche Grundrecht auf die unantastbare Würde des Menschen gemäß
Artikel 1 und gegen das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2
Grundgesetz (GG).

Vor diesem Hintergrund fordert die Petition spezifische Vorschriften im deutschen
Recht, die das Geo-Engineering im deutschen Luftraum ausdrücklich verbieten.

Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Petition
eingereichten Unterlagen verwiesen.

Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum
und
2965 Unterstützer
Mitzeichnung
Abschlusstermin
fand
der
1204 Diskussionsbeiträge
liegen
ausgelöst
hat.
Des Weiteren
dem
Petitionsausschuss
zu
diesem Vorbringen
fünf
weitere
inhaltsgleiche
Mehrfachpetitionen vor, die einer gemeinsamen parlamentarischen Beratung
zugeführt werden.

eine Stellungnahme
Der Petitionsausschuss
des
der Eingabe
zu
hat
(BMU)
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Bundesministeriums

eingeholt, das sich wiederum den Ausführungen des Umweltbundesamtes (UBA)
anschließt. Auf dieser Grundlage gelangt der Petitionsausschuss nach eingehender
parlamentarischer Beratung nunmehr zu folgendem Ergebnis:

fest, dass unter Geo-Engineering unterschiedliche
Der Petitionsausschuss stellt
Maßnahmen verstanden werden, die die bewusste Manipulation der globalen
Umwelt beinhalten. Seitdem Klimaveränderungen nicht mehr nur natürlich bedingte
Ursachen haben, sondern zunehmend auch durch Eingriffe des Menschen bedingt
sind, gewinnt die Frage des Geo-Engineering an Bedeutung. Der überwiegende Teil
der
in diesem Zusammenhang dargelegten Vorschläge hat zum Ziel, durch
großtechnische Maßnahmen das Klima der Erde gezielt derart zu beeinflussen, dass
die fortschreitende Erderwärmung abgebremst wird.

Der Petitionsausschuss stellt weiterhin fest, dass es bereits für Geo-Engineering im
Luftraum verschiedene Vorschläge gibt und verweist in diesem Zusammenhang auf
die am häufigsten in der W issenschaft diskutierte Variante, mit Flugzeugen oder
Ballons Schwefelverbindungen
der
(12-50 km über
die Stratosphäre
in
Erdoberfläche) einzubringen, um durch weniger Sonneneinstrahlung auf die
Erdoberfläche letztlich einen abkühlenden Effekt künstlich zu erzielen.

Der Petitionsausschuss bestätigt, dass im deutschen Recht keine spezifischen
Vorschriften bestehen, die das Geo-Engineering im Luftraum ausdrücklich gestatten
oder verbieten.

Gleichwohl weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das Bundes-
Immissionsschutzgesetz
(BImSchG)
und
die
darauf
basierenden
Rechtsverordnungen vor Gefahren für die körperliche Unversehrtheit, die von der
Einbringung von Schwefelverbindungen in die Atmosphäre ausgehen, den
Menschen schützen. So legt § 2 der Verordnung über
Immissionswerte für
Schadstoffe in der Luft
- 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (22. BImSchV) Grenzwerte für die Konzentration von
Schwefeldioxid in der Luft
fest, welche die Vermeidung von schädlichen
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicher stellen.
Überdies wäre auch der einzelne potentielle Anwender von atmosphärischem Geo-
Engineering
schädliche
gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verpflichtet,
Umwelteinwirkungen zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar
sind. Schädliche Umwelteinwirkungen liegen bei Luftverunreinigungen, die auf die
Atmosphäre einwirken, dann vor, wenn diese nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet

sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen.
Dies ist angesichts der
in der W issenschaft diskutierten Nebenwirkungen der
Freisetzung von Schwefel
in der Atmosphäre nicht auszuschließen. Der
Petitionsausschuss gibt daher zu bedenken, dass nach dem Stand der Technik nicht
abschließend
beurteilt
werden
kann,
inwieweit
solche
schädlichen
Umwelteinwirkungen unvermeidbar sind. Die Vorschläge zum Geo-Engineering
mittels Schwefel-Aerosolen befinden sich in einem frühen Stadium. Der
Petitionsausschuss weist daher in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der
Anwender der Schwefel-Aerosol-Methode diese nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG im
Falle schädlicher Umwelteinwirkungen soweit beschränken müsste, dass von der
Verunreinigung der Atmosphäre keine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit de
Menschen ausgeht.

Abschließend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass der Staat seine
Schutzpflicht in erster Linie durch den Erlass von Rechtsvorschriften nachkommt.
Hierbei hat er einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum
insbesondere im Hinblick darauf, wie er der ihm obliegenden Schutzpflicht genüge
leistet.
In jedem Fall muss der Staat einen Mindestschutz gewährleisten. Eine
Verletzung der staatlichen Schutzpflicht liegt somit erst dann vor, wenn der Staat gar
nichts oder etwas gänzlich Ungeeignetes unternommen hat. Der Petitionsausschuss
stellt an dieser Stelle fest, dass das geltende Immissionsschutzrecht vor Gefahren
für
die
körperliche
Unversehrtheit,
die
von
der
Einbringung
von
Schwefelverbindungen in die Atmosphäre ausgehen, den Menschen grundsätzlich
schützt. Dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Artikel 2 Abs. 2 GG genügt
es daher zum jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich der nach heutigem W issenstand zu
erwartenden W irkungen
der
weist
des Geo-Engineering. Gleichwohl
Petitionsausschuss darauf hin, dass aufgrund neuer Erkenntnisse sich in Zukunft
eine abweichende Bewertung ergeben könnte.

Soweit in der Petition der Schutz des Menschen vor dem Austritt von Nanopartikeln
in unsere Atemluft durch gesetzliche Regelungen gefordert wird, gibt der
Petitionsausschuss zu bedenken, dass gegenwärtig keine Vorschläge bekannt sind,
für Geo-Engineering im Luftraum zu diesem Zweck hergestellte Nanopartikel zu
verwenden.

Nach dem Dargelegten gelangt der Petitionsausschuss zu der Auffassung, die
Petition den Fraktionen im Deutschen Bundestag zur Kenntnis zu reichen, um der
Frage nachzugehen,
inwieweit Geo-Engineering im Luftraum sowohl über das

verfassungsrechtlich gebotene Minimum als auch über die bisherigen Regelungen
des Immissionsschutzrechts hinaus strengeren Anforderungen unterworfen werden
sollte.

Der abweichende Antrag der Fraktion der SPD, die Petition der Bundesregierung -
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
- zu
überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
wurde mehrheitlich abgelehnt.

Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung dem BMU als Material zu
überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
geben, soweit ein Moratorium gefordert wird, bis wissenschaftliche Klarheit über die
Gefahren von Geo-Engineering herrscht, und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen, wurde ebenfalls mehrheitlich abgelehnt.


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