Kraftfahrzeugsteuer - Änderung des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (Vergünstigungen für Schwerbehinderte)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
22 Unterstützende 22 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

22 Unterstützende 22 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:02

Pet 2-18-08-6121-033533

Kraftfahrzeugsteuer


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte, dass § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz so geändert wird, dass
umweltpolitische Fehlanreize, wie die verbilligte Nutzung privater Kraftfahrzeuge
durch behinderte Menschen gegenüber Fahrten mit dem öffentlichen
Personennahverkehr, entfallen.
Dem Petenten geht es darum, diese Kompensation in Form der ganzen oder
teilweisen Steuerfreiheit einzuschränken bzw. entfallen zu lassen und behinderte
Menschen im Regelfall auf die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNV) zu verweisen.
Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
und von 22 Mitzeichnern unterstützt. Es gingen 20 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte und der
Einwendungen des Petenten wie folgt zusammenfassen:
Der Sozialstaat Bundesrepublik Deutschland strebt einen möglichst großen
Nachteilsausgleich für Behinderte an. Dazu gehört auch ein ganzer Strauß von
finanziellen Vergünstigungen, um Mobilitätseinschränkungen zu kompensieren. Dazu
gehört auch § 3a Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), durch den die Kfz
schwerbehinderter Fahrzeughalter, die hilflos, blind oder außergewöhnlich
gehbehindert sind, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind. Sind die Fahrzeughalter
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr weniger stark beeinträchtigt, können
sie nach § 3a Abs. 2 KraftStG zwischen unentgeltlicher öffentlicher

Personenbeförderung oder hälftiger Steuerermäßigung wählen. Die Vergünstigungen
entfallen, wenn das Fahrzeug durch andere Personen zu Fahrten genutzt wird, die
nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder Haushaltsführung des
behinderten Halters stehen. Damit können nichtbehinderte Personen nicht an einem
Nachteilsausgleich teilhaben, welchen der Gesetzgeber nur individuell für bestimmte
Behinderte vorgesehen hat.
Die Steuerbefreiung gemäß § 3a Abs. 1 KraftStG ist jetzt schon nur auf Personen mit
derart schwerwiegenden Einschränkungen beschränkt, für die der ÖPNV oftmals
keine angemessene Alternative zur Nutzung eines eigenen Pkw ist.
Behinderte Menschen haben einen höchst unterschiedlichen Mobilitätsbedarf, dem
– gerade in ländlichen Gebieten – der ÖPNV und – soweit überhaupt vorhanden –
kommunale Behindertenfahrdienste nicht immer entsprechen können. Bei
Fernstrecken kommt hinzu, dass Behinderte dann auf mehrere Verkehrsträger
angewiesen wären und wegen der Vorbereitungen (Buchungen von
behindertengerechten Plätzen, Bereitstellung von Hubliften usw.) spontane Fahrten
schlichtweg unmöglich sind. Der Petitionsausschuss widerspricht ausdrücklich, dass
behinderte Menschen, deren Mobilität erschwert ist, grundsätzlich auf den ÖPNV
verwiesen werden sollen. Gerade diese Menschen sollten in der Wahlfreiheit der
Verkehrsmittel unterstützt werden.
§ 3a Abs. 2 KraftStG sieht darüber hinaus schon jetzt als Alternative zur hälftigen
Steuerbefreiung die vollständige unentgeltliche Beförderung im ÖPNV vor. Damit
wird schon jetzt ein entsprechender Anreiz zur Nutzung einer umweltfreundlichen
Alternative zum persönlichen Pkw gesetzt. Zudem liegt die Zuständigkeit für die
Planung, Organisation und Finanzierung des ÖPNV bei den Ländern bzw. den
Kommunen. Obwohl Angelegenheit der Länder, unterstützt der Bund die Länder
jährlich mit einem Milliardenbetrag bei dieser Aufgabe. Das grundsätzliche Anliegen
des Petenten, die Nutzung des ÖPNV zu stärken, welches der Ausschuss teilt,
erfordert den weiteren Ausbau, attraktivere Verkehrsmittel, engere Taktzeiten, eine
weiträumige Anbindung und Vernetzung von vielen Zielen sowie eine Anreize
setzende Preisgestaltung beim ÖPNV.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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