Krankengeld - Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch auch für sozialversicherungspflichtige Rentner

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
41 Unterstützende 41 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

41 Unterstützende 41 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

14.12.2018, 03:26

Pet 2-18-15-82710-020924 Krankengeld

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass es auch für Rentner, die weiterhin
sozialversicherungspflichtig arbeiten, eine Krankenversicherung mit
Krankengeldanspruch gibt.

Die Petentin spricht den Ausschluss des Krankengeldes für Bezieher einer
Altersvollrente der gesetzlichen Rentenversicherung an und begehrt eine
Wahlmöglichkeit zur Durchführung einer Mitgliedschaft mit Anspruch auf
Krankengeld.

Zu den Einzelheiten des Vortrages der Petentin wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 41 Mitzeichnungen sowie 10 Diskussionsbeiträge
ein.

Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss weist auf den Grundsatz hin, dass das Krankengeld der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dem Lohnersatz bei vorübergehendem
Verlust der Arbeitsfähigkeit (Entgeltersatzfunktion) dient. Vollrenten wegen Alters
dienen dem gleichen Zweck wie das Krankengeld, nur handelt es sich hierbei um
eine dauerhafte Leistung.

§ 50 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) schließt in diesem Zusammenhang
den Doppelbezug von Entgeltersatzleistungen öffentlicher Träger aus und begrenzt
zugunsten der Krankenkassen die Bezugsdauer bzw. die Leistungshöhe des
Krankengeldes. Dabei wird nach Leistungen differenziert, die den Entgeltausfall in
vollem Umfang ausgleichen sollen und sieht für diese Fälle die Beendigung des
Krankengeldanspruchs vor, während Leistungen mit Teilsicherungsfunktion (dazu
gehören u.a. auch Altersrenten, die als Teilrenten in Anspruch genommen werden)
zur Kürzung des Krankengeldes führen.

Zum Ausschluss des Krankengelds führen daher Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, die ihrer Zweckbestimmung nach bei Erwerbsminderung und
wegen Alters in vollem Umfang an die Stelle von Erwerbseinkommen treten sollen.
Dies sind Renten wegen voller Erwerbsminderung, Renten wegen
Erwerbsunfähigkeit und Renten wegen Alters, soweit sie der Versicherte als
Vollrente in Anspruch nimmt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V).

Vollrenten wegen Alters gehören damit zu den Einkünften, die ihrer Zielsetzung nach
das Bedürfnis nach einem zusätzlichen Schutz durch das Krankengeld
typischerweise entfallen lassen. Insoweit ist es sachgerecht, den Anspruch auf
Krankengeld vom Beginn einer Vollrente wegen Alters an auszuschließen. Ein
Doppelbezug von Leistungen mit (voller) Lohnersatzfunktion wird damit vermieden.

Angesichts dessen, dass dauerhafte Entgeltersatzleistungen in den Bereich der
gesetzlichen Rentenversicherung fallen, schafft § 50 SGB V die notwendige
Verzahnung zwischen Kranken- und Rentenversicherung.

Eine Änderung der Rechtslage in Bezug auf die krankenversicherungsrechtlichen
Regelungen wurde von der Bundesregierung nicht in Aussicht gestellt. Bei Eröffnung
einer Wahlmöglichkeit zur Durchführung einer Mitgliedschaft mit Anspruch auf
Krankengeld für Altersvollrentner besteht zudem die Gefahr, dass das Krankengeld
als (Teil-) Leistung für die Altersversorgung genutzt wird. Es ist jedoch nicht Aufgabe
der GKV, Geldleistungen für die Altersversorgung zur Verfügung zu stellen. Diese
Aufgabe fällt in den Bereich anderer Träger der sozialen Sicherung. Darüber hinaus
ließe sich eine ausreichende Altersversorgung durch vorübergehende
Entgeltersatzleistungen wie das Krankengeld auch nicht dauerhaft gewährleisten.
Mit dem von der Petentin angesprochenen Gesetz zur Flexibilisierung des
Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention
und Rehabilitation (Flexirentengesetz) wurden die Möglichkeiten verbessert, den
Übergang in den Ruhestand flexibel, selbstbestimmt und gemäß den individuellen
Lebensentwürfen zu gestalten. Wer seine Erwerbstätigkeit nicht abrupt beenden
möchte und daher in Teilzeit arbeitet, hat die Möglichkeit, das Teilzeitgehalt durch
eine sich flexibel anpassende (stufenlose) Teilrente zu ergänzen. Überschreitet der
Hinzuverdienst neben der Altersrente 6.300 Euro im Kalenderjahr nicht, wird die volle
Altersrente gezahlt, es sei denn, Rentnerbezieher/innen entscheiden sich dennoch
freiwillig für eine Altersteilrente (zwischen 10 % und 99 % der Vollrente).

Auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht mitunter das Interesse, die
Beschäftigung fortzusetzen oder eine neue aufzunehmen. Durch die mit dem
Flexirentengesetz vorgenommenen Änderungen sind daher bei Ausübung einer
Beschäftigung nicht nur Altersvollrentner/innen bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, es
besteht auch die Möglichkeit, auf die nach Erreichen der Regelaltersgrenze
eintretende Versicherungsfreiheit bei Bezug einer Altersvollrente zu verzichten, somit
weitere Entgeltpunkte zu erwerben und den Rentenanspruch noch zu erhöhen. Nach
Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen keine Hinzuverdienstbeschränkungen
mehr. Gleichwohl können Versicherte auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze
eine Altersrente als Teilrente (zwischen 10 % und 99 % der Vollrente) wählen und
über diesen Weg weitere Rentenanwartschaften erwerben. Im Falle des Bezugs
einer Altersteilrente ist - wie bereits ausgeführt - ein Anspruch auf Krankengeld nicht
ausgeschlossen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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