Kreditwesen - Hausbankprinzip der KfW

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
196 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

196 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:01

Klemens Niehues

Kreditwesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.03.2010 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, dass die Kreditanstalt für W iederaufbau (KfW ) im Rahmen einer
Kreditbewilligung das Hausbankprinzip aufgibt. Stattdessen solle die KfW die
Kreditanfragen bereits von Anfang an selbst prüfen.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent aus, dass die KfW seit Jahren sehr
gute Programme für Firmen und Selbstständige zur Verfügung stelle. Doch leider
zeige die Praxis, dass gerade kleine und mittlere Unternehmen selten in den Genuss
dieser Programme kämen, weil für die Hausbanken die Vermittlung dieser Kredite zu
wenig lukrativ sei. Vor diesem Hintergrund fordert der Petent, dass Kreditnehmer ihre
Konzepte inklusive einer fachlichen Beurteilung durch die zuständigen Industrie- und
Handelskammern oder Steuer- und Unternehmensberater direkt bei der KfW
einreichen sollten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Petition wurde als öffentliche Petition angenommen.
Im Zeitpunkt des
Abschlusstermins der Mitzeichnung wurde die Petition von 197 Mitzeichnern
unterstützt. Es gingen insgesamt acht Diskussionsbeiträge ein. Ferner liegt dem
Petitionsausschuss zu diesem Anliegen eine weitere Einzelpetition vor. Aufgrund des
Sachzusammenhanges
werden
diese
Eingaben
einer
gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen.

hat
zu
Der Petitionsausschuss
Finanzen
Bundesministeriums
der
parlamentarischen Prüfung
lässt
zusammenfassen:

dem Anliegen
eine Stellungnahme
eingeholt. Das Ergebnis
(BMF)
sich
auf
dieser Grundlage wie

des
der
folgt

Die KfW -Bankengruppe als Bank des Bundes (80%) und der Länder (20%) ist eine
Anstalt des öffentlichen Rechts und unterstützt den deutschen Mittelstand und
Existenzgründer mit einem vielfältigen Angebot. Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes
über die Kreditanstalt für W iederaufbau (KredAnstW iAG) sind bei der Gewährung
von Finanzierungen für die von der KfW durchgeführten Fördermaßnahmen
Kreditinstitute
oder
andere
Finanzierungsinstitutionen
einzuschalten
(Hausbankprinzip). Die KfW gewährt somit die Kredite nicht unmittelbar an den
Investor, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen
durchgeleiteten Kredite teilweise die Haftung übernehmen. Der Antrag auf
Förderdarlehen kann nur über die Hausbank gestellt werden, wobei die Wahl des
Kreditinstitutes dem Kreditnehmer freisteht.

Die vom Petenten vorgeschlagene unmittelbare Kreditvergabe durch die KfW ist
somit grundsätzlich nicht zulässig, da verhindert werden soll, dass die KfW in
Konkurrenz mit den am Markt agierenden Kreditinstituten tritt und es somit zu
gravierenden Wettbewerbsverzerrungen kommt.

Das Hausbankprinzip hat sich überdies in der Praxis aus vielerlei Gründen bewährt.
Zum einen dient es vor allem der Absicherung von Kreditrisiken, die die Hausbank
zumindest
teilweise
übernehmen muss.
Zum anderen
ermöglicht
das
Durchleitungsprinzip eine fachkundige Prüfung des Kreditantrages durch ein
Kreditinstitut vor Ort und bietet dem Unternehmer den Vorteil, die auftretenden
Fragen von einem mit den örtlichen Gegebenheiten vertrauten Bankberater direkt im
persönlichen Gespräch zu klären. Weiterhin kann die Kreditwürdigkeitsprüfung auch
deshalb nicht von der KfW übernommen werden, da diese nicht über die notwendige
Organisation und das entsprechende Personal verfügt, die eine flächendeckende
direkte Kreditvergabe in Deutschland erfordern würde.

Der Petitionsausschuss macht abschließend darauf aufmerksam, dass das
Hausbankprinzip im Gesetz zur Neustrukturierung der Förderbanken des Bundes in
Art. 2 Ziff. 3 erneut bekräftigt wurde.

Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im
Sinne des Anliegens des Petenten tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.


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