Erfolg

Kreditwesen - Verkauf von Grundschulden und Darlehensforderungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
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Der Petition wurde entsprochen

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Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2007
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08.06.2017, 13:14

Dr. Josef Ernst

Kreditwesen Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.09.2009 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Mit der Petition soll eine strengere gesetzliche Regelung für den Verkauf von Grund-
schulden und Darlehensforderungen durch Banken erreicht werden.

Zu dieser öffentlichen Petition gingen 995 Mitzeichnungen und 18 Diskussions-
beiträge ein.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Schuldenauf-
käufer nach einem Verkauf von Grundschulden oder Abtretung einer Darlehensfor-
derung durch Banken vom Bankkunden mehr als den eigentlichen Darlehenswert
verlangen würden. Bei einem Darlehensverkauf sei die ursprüngliche Grundschuld
nicht mehr an das Darlehen gebunden und könne getrennt verwertet werden. Da ein
wirksamer Rechtsschutz für den Bankkunden derzeit nicht bestehe, müsse der
Weiterverkauf von Grundschulden oder Darlehensforderungen durch die Bank an die
Zustimmung des Schuldners gebunden werden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Petitionsausschuss kommt in seiner parlamentarischen Prüfung unter Berück-
sichtigung einer zu der Eingabe eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums
der Finanzen (BMF) zu folgendem Ergebnis: Die Tatsache, dass ein Käufer Grundschuld und Forderung ohne Zweckbindung er-
werben kann, hängt mit der Ausgestaltung der Grundschuld im Bürgerlichen Gesetz-
buch (BGB) zusammen. Das BGB trifft aber für derartige Fälle Regelungen, die den
Schuldner grundsätzlich vor einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme durch den
neuen Gläubiger schützen. Insofern trifft die pauschale Aussage, dass Schuldenauf-
käufer nach einem Kauf von Grundschuld und Darlehensforderung ganz legal mehr
als den eigentlichen Darlehenswert von den betroffenen Bankkunden verlangen
könne, nicht zu.

Die Zivilprozessordnung (ZPO) hält weitere wirksame Rechtsbehelfe bereit, mit Hilfe
derer sich Darlehensnehmer gegen eine unberechtigte Zwangsvollstreckung wehren
können. So können Darlehensnehmer im Wege der Vollstreckungsabwehrklage ge-
mäß § 767 ZPO beispielsweise die stets ordnungsgemäße Bezahlung der Raten
vortragen oder sich darauf berufen, dass die Darlehensforderung nur noch in einer
bestimmten Höhe bestehe. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 769 ZPO mög-
lich.

Der Petitionsausschuss beobachtet mit Besorgnis die unveränderte Praxis der Ban-
ken, Forderungen aus Darlehensverträgen in zunehmendem Umfang zu verkaufen.
Auch die Bundesregierung hat sich diesen Umstand zum Anlass genommen zu
überprüfen, ob und inwieweit der bestehende gesetzliche Rahmen für solche Ver-
käufe den Interessen der Beteiligten noch gerecht wird.

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat sich bereits in einem Fach-
gespräch am 19. September 2007 und erneut im Rahmen der Anhörung zum Risiko-
begrenzungsgesetz am 23. Januar 2008 mit dem Thema befasst. Grundlage der Er-
örterung in der Anhörung am 23. Januar 2008 waren Formulierungen für mögliche
gesetzliche Maßnahmen, die das BMF und das Bundesministerium der Justiz (BMJ)
gemeinsam erarbeitet hatten. Das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitio-
nen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) wurde Ende Juni 2008 vom
Deutschen Bundestag verabschiedet und am 12. August 2008 verkündet (BGBl. I
Seite 1666). Neben Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und dem
Aktiengesetz (AktG) sieht das Risikobegrenzungsgesetz Änderungen im BGB, in der
ZPO und dem Handelsgesetzbuch (HGB) für einen verbesserten Schutz von Kredit-
nehmern bei Kreditverkäufen vor. Die neue Regelung des § 492 Abs. 1a Satz 3 BGB verpflichtet den Kreditgeber bei
einem Immobiliardarlehensvertrag mit einem Verbraucher, diesen bereits bei Ver-
tragsabschluss mit einem deutlich ausgestalteten Hinweis darüber zu informieren,
dass die Darlehensforderung ohne dessen Zustimmung abgetreten und das Ver-
tragsverhältnis auf einen Dritten übertragen werden darf, wenn dies nicht vertraglich
ausgeschlossen wird oder von der Zustimmung des Verbrauchers abhängig gemacht
wird.

Wird eine Kreditforderung abgetreten oder findet ein Wechsel in der Person des
Gläubigers statt, muss der Darlehensnehmer gemäß dem neugefassten § 496 Abs. 2
BGB unverzüglich darüber informiert werden. Diese Anzeigepflicht entfällt aber, wenn
der bisherige Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin als
Gläubiger auftritt.

Die Regelung des § 309 Nummer 10 BGB, wonach in Kauf-, Dienst- und Werkver-
trägen AGB-Klauseln unwirksam sind, die einen Wechsel des Vertragspartners (auf
Seiten des Verwenders der AGB) ermöglichen, wird nun auch auf Darlehensverträge
ausgeweitet.

Gemäß der neuen Regelung des § 1192 Abs. 1a BGB ist ein gutgläubiger einrede-
freier Erwerb einer Sicherungsgrundschuld nicht mehr möglich. Wird die durch eine
Grundschuld zu sichernde Forderung abgetreten, kann der Grundstückseigentümer
die sich aus der Sicherungsabrede ergebenden Einreden dem neuen Gläubiger ent-
gegenhalten. Ein bisher mangels Kenntnis der Sicherungsabrede oder des Siche-
rungscharakters der Grundschuld nach § 1157 Abs. 2 BGB möglicher gutgläubiger
einredefreier Erwerb der Sicherungsgrundschuld ist nunmehr ausgeschlossen.
Die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld ist nur nach ihrer Kündigung mög-
lich. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Abweichende Regelungen sind aus-
geschlossen. Dies gilt sowohl bei Sicherung einer Geldschuld als auch bei einer
Zwangsverwaltung eines Grundstücks.

Der Grundstückseigentümer hat gemäß dem neu eingeführten § 799a ZPO einen
verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch bei unberechtigter Zwangsvoll-
streckung aus einer vollstreckbaren Urkunde. Auf die Kenntnis des Vollstreckungs-
gläubigers von der Unzulässigkeit der Maßnahme kommt es nicht mehr an. Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keinen An-
lass für ein weitergehendes gesetzgeberisches Tätigwerden. Er empfiehlt deshalb,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen wor-
den ist.


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