L 19/334 - Änderung der Verordnung über die Hygiene- und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
3 Unterstützende 3 in Freie Hansestadt Bremen

Die Petition wurde abgeschlossen

3 Unterstützende 3 in Freie Hansestadt Bremen

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2019
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition der Bremischen Bürgerschaft.

02.07.2020, 04:37

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 7 vom 8. Mai 2020

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Bürgerschaft
(Landtag) keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: L 19/334

Gegenstand:
Änderung der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen
Einrichtungen

Begründung:
Der Petent regt an, die bremische Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in
medizinischen Einrichtungen - HygInfVO - zu ändern. Zum einen setzt er sich dafür ein, einen
Verstoß gegen die Verpflichtung, Untersuchungen und patientenbezogenen Maßnahmen bei
nosokomialen Infektionen in die Patientenakte aufzunehmen, als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
Hier liege eine planwidrige Regelungslücke vor, die nicht über eine Analogie geschlossen werden
könne. Darüber hinaus regt er an, einen enumerativen und abschließenden Maßnahmenkatalog
aufzunehmen, der es medizinischen Laien ermögliche, Behandlungsfehler aus dem Bereich der
Krankenhausinfektionen zu erkennen und konkret zu benennen. Damit würde Bremen eine
bundesweite Vorreiterrolle einnehmen. Die Petition wird von drei Mitzeichnerinnen beziehungsweise
Mitzeichnern unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten Stellungnahmen der Senatorin für
Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie der Landesbeauftragten für den
Datenschutz eingeholt. Außerdem hatte der Petent die Möglichkeit, sein Vorbringen im Rahmen der
öffentlichen Erörterung seiner Petition mündlich zu erläutern. Unter Berücksichtigung dessen stellt
sich das Ergebnis der parlamentarischen Überprüfung zusammengefasst folgendermaßen dar:

Der Erlass der hier in Rede stehenden HygInfVO durch den Senat beruht auf § 23 Abs. 8 des
bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetzes. Die Landesregierungen haben danach durch
Rechtsverordnung für medizinische Einrichtungen die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur
Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und
Krankheitserregern mit Resistenzen zu regeln. Im Rahmen dieser Ermächtigung hat der Senat einen
gesetzgeberischen Entscheidungsspielraum. Diesen Spielraum hat der Senat nach Auffassung des
Petitionsausschusses genutzt. Eine Verpflichtung, die vom Petenten angeregten Ergänzungen in
die HygInfVO aufzunehmen, sieht der Petitionsausschuss nicht.

Nach Auffassung des Ausschusses ist es nicht zu beanstanden, wenn der Senat keinen weiteren
Ordnungswidrigkeitstatbestand aufnehmen will, der die Verletzung der Dokumentationspflicht in der
Patientenakte sanktioniert. Die in § 9 Abs. 1 S. 2 HygInfVO vorgesehene Dokumentation von
Untersuchungen und patientenbezogenen Maßnahmen in der Patientenakte konkretisiert die in
§ 630f BGB normierte Dokumentationspflicht im Hinblick auf Untersuchungen und Maßnahmen im
Zusammenhang mit Krankenhauskeimen. Diese Dokumentationspflicht dient vorrangig dem Schutz
und der Durchsetzung der Rechte einzelner Patientinnen und Patienten und nicht dem Schutz vor
Krankenhausinfektionen. Sie soll eine ordnungsgemäße Behandlung der Patientinnen und Patienten
sicherstellen.

Demgegenüber erstrecken sich die in der HygInfVO vorgesehenen Ordnungswidrigkeitstatbestände
auf die gesonderte Dokumentation nosokomialer Erreger und Infektionen und ihrer Aufbereitung im
Hinblick auf das Aufzeigen von Infektionsgefahren, die Ableitung von Präventionsmaßnahmen und
deren Aufnahme in das Hygienemanagement, die Aufzeichnung von Art und Umfang des
Antibiotikaverbrauchs sowie deren Bewertung im Hinblick auf Antibiotikaresistenzen und die
Vorhaltung dieser Daten für die Überwachung durch das Gesundheitsamt. Damit ist nicht davon
auszugehen, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, weil der Verordnungsgeber die
Dokumentation von Untersuchungen und Maßnahmen in Bezug auf Krankenhausinfektionen in der
Patientenakte nicht bußgeldbewehrt hat. Es handelt sich vielmehr um eine bewusste Entscheidung
des Verordnungsgebers, der anhand des Zwecks der Dokumentation differenziert und nur solche
Dokumentationsfehler ahnden will, die sich direkt auf den Schutz vor Krankenhausinfektionen
auswirken. Das ist nach Auffassung des Petitionsausschusses nicht zu beanstanden.

Die vom Petenten gewünschte Aufnahme eines enumerativen und abschließenden
Maßnahmenkatalogs in die HygInfVO, der es medizinischen Laien ermöglicht, Behandlungsfehler
aus dem Bereich der Krankenhausinfektionen zu erkennen und konkret zu benennen, kann der
Petitionsausschuss nicht unterstützen. Nach § 23 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz, der die
Rechtsgrundlage für den Erlass der Rechtsverordnung darstellt, wird damit das Ziel verfolgt, die
erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von
nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu treffen. Diesem Ziel dient der
Vorschlag des Petenten nicht.

Begründung (PDF)


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