Erfolg

Lärmschutz - Beschluss eines Gesetzes zur Lärmregelung (ab 55 Dezibel)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
86 Unterstützende 86 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

86 Unterstützende 86 in Deutschland

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

21.11.2019, 03:28

Petitionsausschuss

Pet 2-19-18-2705-009768
61191 Rosbach
Lärmschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird eine gesetzliche Regelung gefordert, die Bestimmungen zu Lärm in
der Gesellschaft und im Alltag festlegt.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, Belastungen durch
Lärm (Geräusche ab 55 Dezibel) im Alltag sowie Verkehrs- und Fluglärm würden
zunehmen, während die Reizschwelle für Lärm in der Gesellschaft sinke. In der Folge
würden vermehrt vermeidbare Konflikte und Krankheiten auftreten. Durch die
allgegenwärtige Beschallung im öffentlichen Raum, etwa durch Musik oder Radio- und
Fernsehberichte, fehle es an ausgleichender Ruhe. Da die menschliche Gesundheit in
Gefahr sei, bitte er den Petitionsausschuss um Unterstützung.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 115 Mitzeichnungen unterstützt. Über das Für und Wider der Petition wurde
in 81 Beiträgen diskutiert.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss äußert großes Verständnis für das vorgetragene Anliegen.
Gleichwohl sieht er keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der Eingabe.
Petitionsausschuss

Er stellt zunächst grundlegend fest, dass es in der Rechtsordnung keinen
allgemeingültigen, wie in der Eingabe angeführten, Grenzwert gibt, der bestimmt, ab
wann Geräusche Lärm darstellen. Vielmehr zeichnet sich Lärm durch individuelle
Empfindungen aus. Er wird durch störende Geräusche verursacht, wobei die Grenze der
Störung sowohl von den subjektiven Hörfähigkeiten als auch von den individuellen
Lästigkeitsempfindungen bestimmt wird.
Um der Problematik von störenden Geräuschen zu begegnen, existieren bereits
verschiedene Gesetze. Die einzelnen Lärmquellen, etwa Freizeit-, Verkehrs-, Gewerbe und
Fluglärm, werden dabei aber überwiegend getrennt behandelt. Die jeweilige Lärmquelle
wird durch eine aufgefächerte Gesetzgebung mit speziellen Bestimmungen,
Zuständigkeiten, Richt- und Grenzwerten sowie divergierenden Schutzniveaus geregelt.
Eine Gesamtlärmbetrachtung, wie sie in der Eingabe gefordert wird, findet bisher jedoch
nicht statt.
Im Hinblick auf verhaltensbezogenen Lärm, beispielsweise Nachbarschaftslärm, der
durch laute Unterhaltungen oder lautes Feiern entsteht, weist der Petitionsausschuss
darauf hin, dass die Kompetenz für diesbezügliche Regelungen nach den Vorschriften des
Grundgesetzes bei den Ländern liegt. Bestimmungen zu Nachbarschaftslärm finden sich
zum Beispiel in den Landesimmissionsschutzgesetzen der Bundesländer, in Regelungen
von Kommunen oder in Hausordnungen.
Mit den §§ 41 f. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der
Verkehrslärmschutzverordnung besteht darüber hinaus bereits das notwendige
Regelwerk, um unzumutbare Beeinträchtigungen zu vermeiden. Für Fahrzeuge existieren
zudem Emissionsgrenzwerte, die unter anderem die maximale Lautstärke von
Fahrgeräuschen für verschiedene Fahrzeugkategorien festlegen.
Das BImSchG enthält außerdem umfassende Regelungen zu Gewerbelärm, der von
Anlagen ausgeht. Es unterscheidet dabei zwischen genehmigungsbedürftigen und
genehmigungsfreien Anlagen. Genehmigungsbedürftige Anlagen sind ortsfeste
Einrichtungen, ortsveränderliche technische Einrichtungen oder Grundstücke mit
emittierender Nutzung. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind diese so zu errichten und
zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche
Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft
Petitionsausschuss

nicht hervorgerufen werden können. In Bezug auf Lärm ist für die Konkretisierung dieser
Pflicht die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Lärm
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) heranzuziehen. Diese enthält
neben Anforderungen an neue und bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen
Immissionsrichtwerte für Anlagengeräusche. So darf beispielsweise der von einer
Sportanlage ausgehende Lärm in einem allgemeinen Wohngebiet am Tag maximal 55
Dezibel betragen. Aber auch für nach dem BImSchG nicht genehmigungsbedürftige
Anlagen gelten gemäß § 22 BImSchG hohe Anforderungen. Diese sind so zu errichten und
zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm verhindert werden, die
nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung vermeidbar sind. Unvermeidbare
Geräusche müssen gemäß §§ 22 bis 25 BImSchG auf ein Mindestmaß begrenzt werden.
Hierfür enthält die TA Lärm detaillierte Vorgaben. Der Petitionsausschuss gibt zu
bedenken, dass die zuständigen Behörden sogenannte Anordnungen im Einzelfall treffen
können, wenn Lärmschutzanforderungen nicht eingehalten werden.
Hinsichtlich der in der Eingabe angesprochenen Beeinträchtigung durch Fluglärm, weist
der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Regelungen des Gesetzes zum Schutz gegen
Fluglärm die Allgemeinheit und die Nachbarschaft von Flughäfen vor Gefahren sowie
erheblichen Nachteilen und Belästigungen durch Fluglärm schützen.
Nach Auffassung des Petitionsausschusses wird dem vorgetragenen Anliegen durch die
bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen umfassend Rechnung getragen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss ein weiteres parlamentarisches
Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit – als Material zu überweisen, sie den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit die Petition auf die
Notwendigkeit der Reduzierung von Lärm und stärkerer Lärmschutzmaßnahmen
aufmerksam macht, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, wurde
mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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