Erfolg
 

Lärmschutz - Beschluss eines Gesetzes zur Lärmregelung (ab 55 Dezibel)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

86 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

86 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird ein Gesetz gefordert, welches Lärm (ab 55 Dezibel) in unserer Gesellschaft und im Alltag regelt.

Begründung

Ständiger Lärm macht nachweisbar krank, aber trotz allem haben wir im Alltag immer mehr Lärm, gegen den man sich meistens nicht wehren kann.Gleichzeitig ist lange schon die Mittagsruhe abgeschafft worden und in der Regel ist der Samstag als Arbeitstag, vorwiegend im privaten Bereich (Baustellen, Gartenarbeit etc.) ebenso lange schon dazugekommen, nicht zuletzt, weil an den Arbeitstagen keine Zeit bleibt, um Vieles Zuhause zu erledigen.Der Verkehrslärm trägt ebenso dazu bei, wie vielerorts der steigende Fluglärm.Die Reizschwelle in der Gesellschaft sinkt rapide und immer mehr - vermeidbare - Konflikte sind die Folge.Aber auch Symptome wie Burn-Out und andere Krankheiten treten vermehrt auf.In meinen Augen machen wir uns damit sehenden Augen kaputt.Die Berieselung mit Musik, sei es im Geschäft oder bei Radio- und TV-Berichten im Hintergrund, beim Arzt, in der U-Bahn etc.: es gibt viele Beispiele, die fehlende ausgleichende Ruhe einzufordern.Dies mag für junge Menschen unmöglich klingen, aber durch eine gewisse Zeit im Berufsleben und die eine oder andere schwierige zu meisternde Situation im Leben, sinkt sicherlich auch die eigene Tolleranzschwelle gegenüber Lärmquellen, die einem zu eigenen Ruhephasen selbige verhindern.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 27.07.2018
Sammlung endet: 19.09.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Petitionsausschuss

    Pet 2-19-18-2705-009768
    61191 Rosbach
    Lärmschutz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine gesetzliche Regelung gefordert, die Bestimmungen zu Lärm in
    der Gesellschaft und im Alltag festlegt.
    Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, Belastungen durch
    Lärm (Geräusche ab 55 Dezibel) im Alltag sowie Verkehrs- und Fluglärm würden
    zunehmen, während die Reizschwelle für Lärm in der Gesellschaft sinke. In der Folge
    würden vermehrt vermeidbare Konflikte und Krankheiten auftreten. Durch die
    allgegenwärtige Beschallung im öffentlichen Raum, etwa durch Musik oder Radio- und
    Fernsehberichte, fehle es an ausgleichender Ruhe. Da die menschliche Gesundheit in
    Gefahr sei, bitte er den Petitionsausschuss um Unterstützung.
    Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Unterlagen verwiesen.
    Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
    wurde durch 115 Mitzeichnungen unterstützt. Über das Für und Wider der Petition wurde
    in 81 Beiträgen diskutiert.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
    Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
    Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss äußert großes Verständnis für das vorgetragene Anliegen.
    Gleichwohl sieht er keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der Eingabe.
    Petitionsausschuss

    Er stellt zunächst grundlegend fest, dass es in der Rechtsordnung keinen
    allgemeingültigen, wie in der Eingabe angeführten, Grenzwert gibt, der bestimmt, ab
    wann Geräusche Lärm darstellen. Vielmehr zeichnet sich Lärm durch individuelle
    Empfindungen aus. Er wird durch störende Geräusche verursacht, wobei die Grenze der
    Störung sowohl von den subjektiven Hörfähigkeiten als auch von den individuellen
    Lästigkeitsempfindungen bestimmt wird.
    Um der Problematik von störenden Geräuschen zu begegnen, existieren bereits
    verschiedene Gesetze. Die einzelnen Lärmquellen, etwa Freizeit-, Verkehrs-, Gewerbe und
    Fluglärm, werden dabei aber überwiegend getrennt behandelt. Die jeweilige Lärmquelle
    wird durch eine aufgefächerte Gesetzgebung mit speziellen Bestimmungen,
    Zuständigkeiten, Richt- und Grenzwerten sowie divergierenden Schutzniveaus geregelt.
    Eine Gesamtlärmbetrachtung, wie sie in der Eingabe gefordert wird, findet bisher jedoch
    nicht statt.
    Im Hinblick auf verhaltensbezogenen Lärm, beispielsweise Nachbarschaftslärm, der
    durch laute Unterhaltungen oder lautes Feiern entsteht, weist der Petitionsausschuss
    darauf hin, dass die Kompetenz für diesbezügliche Regelungen nach den Vorschriften des
    Grundgesetzes bei den Ländern liegt. Bestimmungen zu Nachbarschaftslärm finden sich
    zum Beispiel in den Landesimmissionsschutzgesetzen der Bundesländer, in Regelungen
    von Kommunen oder in Hausordnungen.
    Mit den §§ 41 f. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der
    Verkehrslärmschutzverordnung besteht darüber hinaus bereits das notwendige
    Regelwerk, um unzumutbare Beeinträchtigungen zu vermeiden. Für Fahrzeuge existieren
    zudem Emissionsgrenzwerte, die unter anderem die maximale Lautstärke von
    Fahrgeräuschen für verschiedene Fahrzeugkategorien festlegen.
    Das BImSchG enthält außerdem umfassende Regelungen zu Gewerbelärm, der von
    Anlagen ausgeht. Es unterscheidet dabei zwischen genehmigungsbedürftigen und
    genehmigungsfreien Anlagen. Genehmigungsbedürftige Anlagen sind ortsfeste
    Einrichtungen, ortsveränderliche technische Einrichtungen oder Grundstücke mit
    emittierender Nutzung. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind diese so zu errichten und
    zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche
    Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft
    Petitionsausschuss

    nicht hervorgerufen werden können. In Bezug auf Lärm ist für die Konkretisierung dieser
    Pflicht die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Lärm
    (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) heranzuziehen. Diese enthält
    neben Anforderungen an neue und bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen
    Immissionsrichtwerte für Anlagengeräusche. So darf beispielsweise der von einer
    Sportanlage ausgehende Lärm in einem allgemeinen Wohngebiet am Tag maximal 55
    Dezibel betragen. Aber auch für nach dem BImSchG nicht genehmigungsbedürftige
    Anlagen gelten gemäß § 22 BImSchG hohe Anforderungen. Diese sind so zu errichten und
    zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm verhindert werden, die
    nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung vermeidbar sind. Unvermeidbare
    Geräusche müssen gemäß §§ 22 bis 25 BImSchG auf ein Mindestmaß begrenzt werden.
    Hierfür enthält die TA Lärm detaillierte Vorgaben. Der Petitionsausschuss gibt zu
    bedenken, dass die zuständigen Behörden sogenannte Anordnungen im Einzelfall treffen
    können, wenn Lärmschutzanforderungen nicht eingehalten werden.
    Hinsichtlich der in der Eingabe angesprochenen Beeinträchtigung durch Fluglärm, weist
    der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Regelungen des Gesetzes zum Schutz gegen
    Fluglärm die Allgemeinheit und die Nachbarschaft von Flughäfen vor Gefahren sowie
    erheblichen Nachteilen und Belästigungen durch Fluglärm schützen.
    Nach Auffassung des Petitionsausschusses wird dem vorgetragenen Anliegen durch die
    bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen umfassend Rechnung getragen.
    Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss ein weiteres parlamentarisches
    Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
    Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von
    BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium
    für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit – als Material zu überweisen, sie den
    Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit die Petition auf die
    Notwendigkeit der Reduzierung von Lärm und stärkerer Lärmschutzmaßnahmen
    aufmerksam macht, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, wurde
    mehrheitlich abgelehnt.

    Begründung (PDF)

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