06.07.2016, 12:16
Pet 1-18-12-962-019741
Lärmschutz im Luftverkehr
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird die Einführung von Grenzwerten für lärmarme Flugzeuge
gefordert.
Es handelt sich hier um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages eingestellt und dort diskutiert wurde. 107 Mitzeichnende
haben die öffentliche Petition unterstützt. An der Diskussion haben sich
zwölf Personen beteiligt.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, der
deutschlandweite Neu– und Ausbau von Flughäfen führe auch nachts zu einer
erheblichen Fluglärmbelastung für die Anwohnerinnen und Anwohner. Daher sollten
nachts nur noch lärmarme Flugzeuge starten und landen dürfen. Außerdem solle für
diese Flugzeuge ein Grenzwert für die Lärmbelastung eingeführt werden, ähnlich der
bestehenden Regelung für lärmarme LKW. Der Grenzwert sollte dabei mindestens
10 dB(A) unter den bisher für Flugzeuge geltenden Grenzwerten liegen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass Bedingungen und Verfahren
über die Lärmzertifizierung durch die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)
festgelegt werden. Die international gültigen Standards sind in Anhang 16 des
Chicagoer Abkommens niedergeschrieben worden und im Jahr 2006 in Kraft
getreten. So dient als Bewertungsgröße für die Zulassung eines Flugzeugs der
„effektiv wahrgenommene Lärmpegel“ (EPNL). Dabei werden die besonders
hervorstechenden Frequenzen der Triebwerke stärker gewichtet.
Soweit mit der Petition eine Verschärfung der Lärmschutzwerte gefordert wird, hält
der Ausschuss fest, dass die ICAO im Herbst 2013 u. a. auch durch den engagierten
Einsatz Deutschlands eine weitere Verschärfung der Lärmzulassungsstandards für
neue Flugzeuge beschlossen hat. Diese Verschärfung tritt für neue Flugzeuge mit
maximalem Abfluggewicht (MTOW) von mehr als 55 Tonnen (t) am 31. Dezember
2017 und für Flugzeuge mit einem MTOW bis zu 55 t am 31. Dezember 2020 in
Kraft. Insoweit wird durch die Verschärfung der Zulassungsstandards dieser
Forderung entsprochen werden. Deutschland ist als ICAO-Vertragsstaat an diese
Standards gebunden.
Zu der Forderung nach einer Lärmzertifizierung von Flugzeugen führt der Ausschuss
aus, dass kein Flugzeug ohne Lärmzeugnis zugelassen wird. Welche Bedingungen
und Werte es für die Zertifizierung erfüllen muss und mit welchen Verfahren die
Werte ermittelt werden, regelt ebenfalls Anhang 16 des Chicagoer Abkommens.
Diese Standards wurden als Lärmvorschriften für Luftfahrzeuge (LVL) in deutsches
Recht und durch entsprechende Verordnungen in europäisches Recht umgesetzt.
In Europa werden Flugzeuge von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
(EASA) zugelassen. Voraussetzung für eine lärmtechnische Zulassung ist, dass die
Flugzeuge an genau definierten Messpunkten bestimmte Lärmwerte nicht
überschreiten. Die Messpunkte liegen für Düsenflugzeuge 450 Meter seitlich entfernt
von der Startbahn-Mittellinie auf Höhe des maximalen Schallpegels während des
Startvorgangs. Für Propellerflugzeuge liegen sie 650 Meter hinter dem
Startbahnende. Ein weiterer Messpunkt für Düsen- und Propellerflugzeuge befindet
sich 6,5 Kilometer entfernt vom Beginn des Startvorgangs auf der verlängerten
Startbahn-Mittellinie. Der Messpunkt für Anflüge liegt 2 Kilometer vor Beginn der
Landebahn auf der Startbahn-Mittellinie. Dort fliegt das Flugzeug noch in einer Höhe
von 120 Metern.
Die Lärmgrenzwerte sind seit den 1970er Jahren kontinuierlich verschärft worden.
Viele Flugzeuge halten die vorgegeben Grenzwerte nicht nur ein, sondern bleiben
deutlich darunter. Ein Airbus A319-100, wie ihn die Lufthansa betreibt, ist ein Kapitel-
3-Flugzeug, unterschreitet den entsprechenden Grenzwert aber um bis zu
19,3 EPNdB. Einige Flugzeugtypen bleiben schon heute unter den Grenzwerten des
Kapitels 14, obwohl sie erst für Maschinen gelten, die ab 2017 zugelassen werden.
Dazu gehören beispielsweise die Boeing 747-8, die den Grenzwert des Kapitels 4
um 25,6 EPNdB unterschreitet, und der Airbus A380, der den Grenzwert um 26,7
EPNdB unterschreitet.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen durch die dargestellten Verschärfungen der Lärmzulassungsstandards
sowie durch die Unterschreitung der vorgegebenen Standards bei einer Reihe von
Flugzeugen teilweise entsprochen worden ist.
Begründung (pdf)