09/01/2026 à 06:20
Sehr geehrte Frau Mußler,
sehr geehrte Unterstützende,
vielen Dank für Ihren Vorschlag. Wenngleich Ihr Wunsch nach einer geräuschärmeren Laubentsorgung nachvollziehbar ist, ist ein generelles Verbot von Laubbläsern und -saugern aus europa- und wettbewerbsrechtlichen Gründen anders als in ihrem Beispiel aus der Schweiz nicht möglich. Dies ist auch auf der von Ihnen verlinkten Seite des Umweltbundesamtes vermerkt. Durch die geltende „Geräte- und Maschinenlärmnutzungsverordnung“ sind die Nutzungszeiten bundesweit allerdings eingeschränkt. Diese erlaubt die Nutzung von Laubbläsern und -saugern ausschließlich werktags von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr. Im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Anwendung zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit erforderlich ist.
Wo immer möglich, beispielsweise im privaten Bereich, ist der Verzicht auf den Einsatz von Laubbläsern aus den von Ihnen angeführten Gründen empfehlenswert. Um den anfallenden Laubmengen von ca. 250 Tonnen jedes Jahr im Herbst Herr zu werden, ist ein Verzicht auf Maschinen für die Mitarbeiter des Kommunalservice jedoch nicht so einfach möglich. Für die hierdurch vorübergehend entstehende Lärmbelastung wird um Verständnis gebeten.