Lebens- und Genussmittel - Unterscheidung zwischen Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
2.163 Unterstützende 2.163 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

2.163 Unterstützende 2.163 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:13

Pet 3-18-10-2128-002941Lebens- und Genussmittel
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition sollen Änderungen der tabakrechtlichen Vorschriften für
Wasserpfeifentabak erreicht werden.
Es wird ausgeführt, dass zwischen Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak
unterschieden werden müsse. Aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelungen
unterliege Wasserpfeifentabak der Fünf-Prozent-Feuchtigkeitsgrenze. Für eine
Wasserpfeife werde feuchter Tabak benötigt, da dieser, anders als bei einer
Zigarette, nicht verbrannt, sondern nur geschmort werde. Wasserpfeifentabak mit
maximal fünf Prozent Feuchtigkeit sei nicht geeignet. Andere Länder der
Europäischen Union hätten daher geregelt, dass feuchter Wasserpfeifentabak legal
sei. Es solle daher eine „Unterteilung“ in den tabakrechtlichen Vorschriften
vorgenommen werden. Pfeifenraucher müssten weiterhin vor gestrecktem Tabak
geschützt werden. Das Tabakgesetz müsse jedoch zwischen Pfeifentabak und
Wasserpfeifentabak unterscheiden.
Den Petitionsausschuss haben weitere Petitionen mit einem vergleichbaren Anliegen
erreicht, die mit der vorliegenden Petition wegen des Sachzusammenhanges
gemeinsam behandelt werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass
möglicherweise nicht alle vorgetragenen Gesichtspunkte dargestellt werden.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung der
Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung zu dem Anliegen
darzulegen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden dargestellte
Ergebnis:

Der Petitionsausschuss hat sich in einer der vorangegangenen Wahlperioden bereits
mit dem Anliegen befasst und beschlossen zu empfehlen, das Petitionsverfahren
abzuschließen. Er hat sich davon leiten lassen, dass das Bundesinstitut für
Risikobewertung (BfR) bei der Bewertung der gesundheitlichen Risiken des
Rauchens von Wasserpfeifen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ihr Gebrauch
kaum weniger schädlich sei als der Konsum von Zigaretten. Auch die Suchtgefahr ist
nach Auffassung des BfR vergleichbar. Die erneute Prüfung hat ebenfalls ergeben,
dass keine toxikologische Bewertung darüber vorliegt, dass höhere Glyzeringehalte
als fünf Prozent in Wasserpfeifentabak gesundheitlich unbedenklich sind.
Wasserpfeifentabak unterliegt den geltenden tabakrechtlichen Vorschriften. Der
Gehalt an den zugelassenen Stoffen in Tabakerzeugnissen darf daher die in
Anlage 1 der Tabakverordnung angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.
Dies bedeutet, wie in der Petition zutreffend dargelegt, dass für Feuchthaltemittel in
Rauchtabak, z.B. Glyzerin, eine Höchstmenge von insgesamt fünf Prozent der
Trockenmasse des Erzeugnisses festgelegt ist.
Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für sachgerecht. Er
unterstützt daher das Anliegen, die Tabakverordnung zu ändern, nicht und empfiehlt,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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