Lebens- und Genussmittel - Unterscheidung zwischen Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
2.163 Unterstützende 2.163 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

2.163 Unterstützende 2.163 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass beim Tabakgesetz zwischen Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak unterschieden wird, da Wasserpfeifentabak momentan als Pfeifentabak geführt wird und somit der 5%-Feuchtigkeitsgrenze unterliegt.

Begründung

Sehr geehrte Mitglieder des Bundestags,1977 gab es eine Verordnung, dass Tabak in Deutschland nicht mehr als 5% Feuchtigkeit beinhalten darf. Diese Regelung wurde damals zurecht eingeführt, um das Strecken von Tabak, besonders Pfeifentabak, zu vermeiden. Dies ist absolut sinnig und benachteiligt den Raucher von trockenem Tabak keineswegs, es schützt ihn. Bei Wasserpfeifentabak verlangt jedoch schon das Prinzip einer Wasserpfeife feuchten Tabak, da dieser, anders als bei einer Zigarette zum Beispiel, nicht verbrannt, sondern nur geschmort wird. Eine Wasserpfeife mit Tabak zu betreiben, der maximal 5% Feuchtigkeit enthält, macht keinen Sinn, dies haben auch alle anderen EU-Länder erkannt, wo feuchter Wasserpfeifentabak legal ist. Es ist ja auch nicht so, dass der feuchte Tabak in Deutschland aus gesundheitlichen Gründen verboten ist, das Verbot kommt durch die Zuweisung von Wasserpfeifentabak in die Rubrik des Pfeifentabaks. Meine Bitte an den Bundestag ist somit nicht, die Feuchtigkeitsgrenze von 5% bei Pfeifentabak zu lockern, dies würde mehr schaden als helfen, sondern eine Unterteilung durchzuführen. Wenn es eine eigenständige Rubrik für Wasserpfeifentabak gäbe, wären Pfeifenraucher weiterhin vor gestrecktem Tabak geschützt und zeitgleich könnten Wasserpfeifenraucher auch in Deutschland legal feuchten Tabak genießen. Ich bitte sie, dieses Anliegen zu untersuchen.

Link zur Petition

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Neuigkeiten

  • Pet 3-18-10-2128-002941Lebens- und Genussmittel
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.06.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition sollen Änderungen der tabakrechtlichen Vorschriften für
    Wasserpfeifentabak erreicht werden.
    Es wird ausgeführt, dass zwischen Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak
    unterschieden werden müsse. Aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelungen
    unterliege Wasserpfeifentabak der Fünf-Prozent-Feuchtigkeitsgrenze. Für eine
    Wasserpfeife werde feuchter Tabak benötigt, da dieser, anders als bei einer
    Zigarette, nicht verbrannt, sondern nur geschmort werde. Wasserpfeifentabak mit
    maximal fünf Prozent Feuchtigkeit... weiter

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