Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Keine Anrechnung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer auf ALG-II-Leistungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
156 Unterstützende 156 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

156 Unterstützende 156 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 12:57

Pet 4-18-11-8150-028145

Leistungen bei Arbeitslosigkeit


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche
Betreuer nicht auf Arbeitslosengeld II - Leistungen angerechnet werden.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, ehrenamtliche Betreuer leisteten
gute Arbeit. Nach genauer Prüfung erhielten sie nach einem Betreuungsjahr 399 Euro
für alle Aufwendungen wie beispielsweise Besuche, Briefe oder Behördengänge. Die
Aufwandsentschädigung sei steuerfrei, werde aber bei den Sozialleistungen
angerechnet. Dabei entständen auch Aufwendungen, die teilweise nicht abgerechnet
werden könnten.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 156 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 8 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Aufwandsentschädigungen sind — auch wenn sie steuerfrei geleistet werden - nur
dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn die erbrachten Leistungen auf
Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausdrücklich einem anderen Zweck als die
Leistungen nach dem SGB II zu dienen bestimmt sind. Eine allgemeine Zweckrichtung
reicht hierfür nicht aus. Eine steuerliche Privilegierung allein stellt für sich genommen
keine ausreichende Zweckbestimmung dar.

Es erfolgt daher eine Anrechnung der Aufwandsentschädigung als Einkommen. Der
Leistungsberechtigte hat allerdings die Möglichkeit, seine mit der Tätigkeit
einhergehenden Aufwendungen nachzuweisen, die von der Aufwandsentschädigung
abgesetzt werden, so dass ggf. kein Anrechnungsbetrag verbleibt.
Der ehrenamtliche Betreuer hat schon beim Aufwendungsersatz die Wahl, ob er jede
einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend belegen will oder ob er von der
Möglichkeit Gebrauch machen will, zur Abgeltung seines Anspruchs eine
Aufwandspauschale von jährlich 399 Euro zu beanspruchen.
Werden keine Einzelnachweise vorgelegt, bleiben von der Aufwandsentschädigung im
Monat des Zuflusses aber 200 Euro als Einkommen unberücksichtigt
(§ 11b Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch).
Der Ausschuss hält die Rechtslage für sachgerecht und vermag sich für eine
Gesetzesänderung im Sinne der Eingabe nicht einzusetzen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag,
die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales –
als Material zu überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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