Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Zahlungstermine für Sozialleistungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
193 Unterstützende 193 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

193 Unterstützende 193 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:10

Pet 4-17-11-8150-043171

Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die
Zahlungstermine von Grundsicherung, Jobcenter und Rentenversicherung einheitlich
auf einen Zahltermin am Monatsanfang entweder im Voraus oder rückwirkend auf
dem Monat der zu erbringenden Leistung gesetzt werden. Damit sollen zugleich
Verrechnungsansprüche der Sozialversicherungsträger untereinander
ausgeschlossen werden.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass es bei beim Übergang
vom Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zum
erstmaligen Bezug einer Rente zu existenzbedrohenden Zahlungslücken kommen
kann.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 193 Mitzeichnern
unterstützt. Außerdem gingen 17 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Die Bundesregierung erläutert im Wesentlichen die
geltende Rechtslage und sieht derzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Bei den Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und dem Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch (SGB XII) handelt es sich um reine staatliche Fürsorgeleistungen zur

Sicherung des sozio-kulturellen Existenzminimums für Hilfebedürftige. Um ihren
Zweck als Hilfe zum Lebensunterhalt zu erfüllen, können diese Leistungen nach
ihrem Sinn und Charakter als Alimentierung nur im Voraus gezahlt werden. Eine
Verschiebung eines Auszahltermins zum Monatsende entsprechend der
Rentengewährung kommt nicht in Betracht.
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 wurde durch den Gesetzgeber festgelegt,
dass für Neurentner mit einem Rentenbeginn ab April 2004 die Rentenauszahlung
am Ende des Fälligkeitsmonats erfolgt. Bis dahin wurden alle Renten zum letzten
Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat voranging, in dem sie fällig
wurden. Bei Bestandsrenten ist es aus Vertrauensschutzgründen bei der Auszahlung
im Voraus geblieben.
Die durch den Gesetzgeber beschlossene Regelung einer Verschiebung des
Auszahlungszeitpunktes der Renten für Neurentner auf das Monatsende ist vor dem
Hintergrund gerechtfertigt, dass Bezieher von Arbeitsentgelt und Empfänger von
Lohnersatzleistungen diese erst zum Monatsende erhalten. Somit bezogen sie im
Monat des Rentenbeginns neben der im Voraus gezahlten Rente auch noch ihre
bisherigen Leistungen, sofern sie unmittelbar aus einer Erwerbstätigkeit oder im
Anschluss an eine Lohnersatzleistung in den Ruhestand traten. Mit dem geänderten
Rentenauszahlungsverfahren wurde insofern eine Angleichung an das Verfahren bei
der Auszahlung des Arbeitslosengeldes erreicht, das schon seit Jahren wie
Arbeitsentgelt am Monatsende ausgezahlt wird.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II), das monatlich im Voraus gezahlt wird,
hat die Bewilligung einer vorzeitigen Altersrente zur Folge, dass ab Beginn der
laufenden Zahlung der Rente die Leistungsbewilligung des Arbeitslosengeldes II
aufzuheben ist. Wegen der Rentenauszahlung am Monatsende wären erwerbsfähige
Leistungsberechtigte nach dem SGB II in dem Monat, zu dessen Ende erstmals die
Rente ausgezahlt wird, noch grundsätzlich hilfebedürftig. Nach § 24 Abs. 4 SGB II
können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allerdings nur als Darlehen
erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden,
voraussichtlich Einnahmen anfallen werden. Diese Voraussetzung ist durch den
erstmaligen Rentenbezug erfüllt. Die Darlehen nach § 24 Abs. 4 SGB II sind in der
Regel in einem Betrag zu einem bestimmten Zeitpunkt zurück zu zahlen; in

begründeten Fällen kann zur Sicherung des Lebensunterhalts während der Folge-
monate auch eine Ratenzahlung eingeräumt werden. Die Höhe der monatlichen
Darlehensrückzahlung hängt von der Rentenhöhe ab. Je höher die Rente über dem
monatlichen Bedarf liegt, umso höher kann die monatliche Rückzahlung liegen. Eine
vom Petenten befürchtete Unterschreitung des Existenzminimums ist aus Sicht des
Petitionsausschuss damit grundsätzlich ausgeschlossen.
Für Bezieher von ALG II, die in eine Regelaltersrente übergehen, werden deren
Leistungen gemäß § 7a SGB II bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die
Regelaltersgrenze erreicht wird. Diese Änderung zu einer Verlängerung des
Leistungsanspruches bis zum Ende des Kalendermonats ist mit dem Gesetz zur
Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch per 1. Januar 2011 eingeführt worden. Damit wird ein nahtloser
Übergang in die Regelaltersrente sichergestellt.
Soweit in Einzelfällen der notwendige Lebensbedarf bis zur ersten Zahlung der
Regelaltersrente nicht gedeckt werden kann, kommt ebenfalls die Zahlung eines
Darlehens nach § 38 SGB XII in Betracht. Die Modalitäten der Darlehensrückzahlung
(Ratenvereinbarung) stellen hier vergleichbar mit der Regelung im SGB II sicher,
dass auch hier keine Unterschreitung des Existenzminimums eintritt.
Der Petitionsausschuss sieht insoweit keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom
Petenten befürchteten Zahlungslücken eintreten. Hinsichtlich der Verrechnung
etwaiger Ansprüche der Sozialversicherungsträger untereinander (vgl. §§ 51, 52
Ersten Buch Sozialgesetzbuch – SGB I) handelt es sich um sachgerechte
Regelungen. Die Vorschriften tragen dem Interesse an einem möglichst schnellen,
effektiven und kostengünstigen Ausgleich von Gegenforderungen eines
Leistungsträgers mit der Hauptforderung des Leistungsberechtigten Rechnung, auch
wenn dessen Anspruch gegen einen anderen Leistungsträger besteht. Dies ist
dadurch gerechtfertigt, dass alle Sozialleistungen eine gleiche oder zumindest
ähnliche Zielsetzung haben, alle Leistungsträger zu enger Zusammenarbeit
verpflichtet sind und hierdurch eine Verwaltungsvereinfachung erreicht wird.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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