21/01/2017, 3:22 π.μ.
Pet 2-18-08-640-012712
Liegenschaften des Bundes
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass Kommunen Sportanlagen bei der
Auflösung von Bundeswehrstandorten oder anderen öffentlichen Einrichtungen
kostenlos oder zu einem symbolischen Preis erhalten und nicht zum vollen Wert von
der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben erwerben müssen.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent, ein Turn- und Sportverein,
insbesondere an, die in Rede stehenden Sportanlagen seien bereits steuerfinanziert
errichtet worden, weshalb es nicht sein könne, dass diese erneut vom Steuerzahler
über die Kommunen bezahlt werden müssten. Zudem seien zahlreiche Kommunen
hochverschuldet, sodass zum Erwerb besagter Sportanlagen keine finanziellen Mittel
zur Verfügung stünden. Dabei fehlten flächendeckend vernünftige Sportanlagen,
insbesondere für den Breitensport untertags. Sportvereine seien meist auf
Schulturnhallen angewiesen, welche jedoch in der Regel bis 17.00 Uhr dem
Schulbetrieb vorbehalten seien. Bei Schwimmhallen stelle sich die Situation ähnlich
dar. Schließlich seien auch die Sportvereine in der Regel finanziell nicht in der Lage,
in Sportanlagen zu investieren. Den Petitionsausschuss bitte man um Unterstützung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlich worden.
Sie wurde durch 154 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen
10 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss äußert Verständnis für das Anliegen des Petenten.
Gleichwohl vermag der Ausschuss dieses nicht zu unterstützen.
Der Petitionsausschuss bemerkt grundlegend, dass die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) aufgrund haushaltsrechtlicher Bestimmungen zur
wirtschaftlichen Verwertung der ihr übertragenen und nicht betriebsnotwendigen
Immobilien verpflichtet ist. Eine Veräußerung von Liegenschaften darf gemäß § 63
Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) grundsätzlich nur zum "vollen
Wert", also zu dem am Markt erzielbaren Preis oder alternativ zu dem mit einem
Verkehrswertgutachten ermittelten Wert, erfolgen.
Der Petitionsausschuss ist sich bewusst, dass die Aufgabe der militärischen Nutzung
und anschließenden Überführung von Konversionsliegenschaften in eine zivile
Anschlussnutzung für die betroffenen Gemeinden und Regionen eine strukturelle
Umorientierung bedeutet. Der Petitionsausschuss begrüßt, dass die
Bundesregierung die von Militärkonversion betroffenen Kommunen und Regionen
dabei weiterhin tatkräftig unterstützen wird.
Der Petitionsausschuss gibt weiter zu bedenken, dass der Bund schon bisher die von
Konversion betroffenen Länder und Gemeinden unter anderem im Rahmen konkreter
Förderprogramme unterstützt, wie beispielsweise der Gemeinschaftsaufgabe
"Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ sowie durch Finanzhilfen für
städtebauliche Maßnahmen. Außerdem räumt der Bund den von Konversion
betroffenen Gemeinden auf der Grundlage des Beschlusses des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 21. März 2012 eine
sogenannte "Erstzugriffsoption" ein. Diese ermöglicht es den Kommunen,
Konversionsgrundstücke unter bestimmten Voraussetzungen ohne Teilnahme an
einem Bieterverfahren zum Verkehrswert zu erwerben. Nach Kenntnis des
Ausschusses wird von diesem Instrument reger Gebrauch gemacht.
Der Petitionsausschuss betont, dass zudem eine Ausnahme vom Grundsatz des
Verkaufs zum "vollen Wert" im Koalitionsvertrag zur 18. Legislaturperiode enthalten
ist. Dieser sieht vor, dass die BImA auf der Grundlage eines Haushaltsvermerks
Konversionsliegenschaften verbilligt, das heißt unterhalb des Verkehrswertes, an
Kommunen abgeben kann. Diese Maßnahme ist auf ein Gesamtvolumen von
maximal 100 Mio. Euro sowie zeitlich auf die nächsten 4 Jahre begrenzt. Im
Bundeshaushalt 2015 ist ein entsprechender Haushaltsvermerk enthalten. Diese für
Konversionsliegenschaften, das heißt Liegenschaften aus militärischer Vornutzung,
geltende verbilligte Abgabe hat zum Ziel, die mit der Konversion verbundenen
Belastungen der Kommunen abzumildern.
Die vom Petenten geforderte haushaltsrechtliche Ausnahmeregelung, die es der
BImA ermöglichen würde, Sportanlagen auf ehemals militärisch genutzten
Liegenschaften oder anderen ehemals öffentlichen Einrichtungen unentgeltlich oder
zu einem symbolischen Kaufpreis an die Kommunen abzugeben, um diese
anschließend der Öffentlichkeit (z. B. Vereinen und nicht organisierten) zur
Benutzung zur Verfügung zu stellen, gibt es hingegen nicht und ist auch nicht
vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.
Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium der Finanzen – zur Erwägung zu überweisen und den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich
abgelehnt.
Begründung (PDF)