2016-05-31 04:23
Pet 1-18-09-7181-022908
Mess- und Eichwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.05.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Verlängerung der Eichfrist von Wasserzählern für
Warmwasser in der Mess- und Eichverordnung von fünf auf acht Jahre begehrt.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in Deutschland
jährlich Millionen Warmwasserzähler in Wohnungen ausgetauscht würden, weil die
Eichfrist abgelaufen sei. Die Warmwasserzähler seien nach fünf Jahren in einem
technisch sehr guten Zustand, so dass eine Fehlmessung nicht zu befürchten sei und
die Geräte problemlos länger genutzt werden könnten. Dass eine längere
Nutzungsdauer problemlos möglich wäre, belege auch die Eichfrist von acht Jahren
für Kondensatwasserzähler. Die Kosten für den Tausch der Warmwasserzähler
müssten am Ende die Mieter tragen. Die vorgeschlagene Änderung der Mess- und
Eichverordnung (MessEV) wäre somit auch ein Beitrag zur Senkung der Mietkosten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 135 Mitzeichnungen und 13 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass seit dem 1. Januar 2015 das
neue Mess- und Eichrecht, bestehend aus Mess- und Eichgesetz, Mess- und
Eichverordnung sowie Mess- und Eichgebührenverordnung, gilt. Ziel des Mess- und
Eichrechtes ist es, die Verbraucherinnen und Verbraucher beim Erwerb messbarer
Güter und Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren
Handelsverkehrs, die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen
Verkehr zu schaffen.
Die Nutzungsdauer von Messgeräten ist durch den Zeitraum bestimmt, innerhalb
dessen Messgeräte nach technisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen zuverlässige
Ergebnisse liefern. Dieser Zeitrahmen ist vom Alterungsverhalten der
Messgerätebauteile und von äußeren Einflüssen abhängig. Die hierzu vorliegenden
Erkenntnisse sind Grundlage für die Bestimmung der Eichfristen der einzelnen
Messgeräte. Dies kann dazu führen, dass unterschiedliche Messgeräte
unterschiedliche Eichfristen haben.
Gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 1 MessEV beträgt die Eichfrist eines Messgeräts zwei
Jahre, soweit nicht in Anlage 7 etwas anderes bestimmt ist. Für Wasserzähler für
Warmwasser mit Ausnahme von Kondensatwasserzählern bestimmt Anlage 7
Ordnungsnummer 5.5.2 eine Eichfrist von fünf Jahren.
Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die Messbeständigkeit von
Wasserzählern und damit die Dauer der Eichgültigkeit entscheidend von der Qualität
des verwendeten Wassers abhängt. Grundsätzlich können Messgeräte für Elektrizität,
Gas, Wasser oder Wärme unter Nutzung eines sogenannten Stichprobenverfahrens
gemäß § 35 MessEV länger als bis zum Ablauf der Eichfrist verwendet werden, wenn
die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Der Ausschuss hat zwar grundsätzlich Verständnis für das Anliegen der Petition.
Abschließend stellt er jedoch fest, dass zurzeit keine belastbaren Argumente
vorliegen, die Eichgültigkeitsdauer für Wasserzähler für Warmwasser grundsätzlich zu
verlängern.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.
Begründung (pdf)