Mindestfreiheitsstrafe statt Geldstrafe – § 17 Tierschutzgesetz ins Strafgesetzbuch!

Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

381 Unterschriften

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359 von 30.000 für Quorum in Deutschland Deutschland

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  1. Gestartet 18.06.2026
  2. Sammlung noch > 4 Monate
  3. Einreichung
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung
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Neuigkeiten

27.06.2026, 08:17

Ich habe die Petion dahingehend erweitert § 17 Tierschutzgesetz in das Strafgesetzbuch einzuführen.


Neuer Titel: Mindestfreiheitsstrafe statt Geldstrafe – § 17 TierSchGTierschutzgesetz ins Ausschluss von Geldstrafen bei schweren Fällen der TierquälereiStrafgesetzbuch!

Neuer Petitionstext:

Erklärung zur aktuellen Rechtslage:

Nach § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG) werden schwere Fälle von Tiermisshandlung, sexueller Gewalt sowie besonders grausamer oder sadistischer Behandlung von Tieren – sogar mit Todesfolge – derzeit mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zuvom gerade einmal drei Jahren geahndet.

Damit besteht ein weiteruneingeschränkter Ermessensspielraum, der in der Praxis auch in schweren Fällen die Möglichkeit von Geldstrafen eröffnet.
In der Praxis zeigt sich leider, dass bei schweren Fällen von Tierquälerei – zum Beispiel bei Missbrauch von Pferden auf der Koppel – der großeuneingeschränkte Ermessensspielraum häufigmeistens eherzu zugunstengunsten der Täter genutzt wird.

Statt Freiheitsstrafen werden oft Geldstrafen oder Freiheitsstrafen zur Bewährung verhängt, obwohl das Gesetz auch härtere Strafen ermöglicht. Genau deshalb ist es dringend notwendig, bei schweren und besonders schweren Misshandlungen ein Mindeststrafmaß von einem Jahr bis hin zu 10 Jahren Freiheitsstrafe einzuführen.einzuführen und § 17 Tierschutzgesetz in das Strafgesetzbuch (StGB) zu überführen.

Ziel der Petition:

DieseWir Petitionfordern:

fordertÜberführung einedes grundlegende§ Verschärfung17 Tierschutzgesetz in das Strafgesetzbuch (StGB), um die gesellschaftliche und strafrechtliche Einordnung dieser Taten zu stärken.

• Einführung einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr bei schwerer Gewalt gegen Tiere und sexuellem Missbrauch von Tieren.

• Erhöhung des Strafrahmens fürauf schwerebis undzu besonders10 schwereJahre Fälle von Tierquälerei.Konkrete Forderung bei Fällen schwerer Tiermisshandlung und sexueller Gewalt gegen Tiere:Keine Geldstrafe mehr möglich!Einführung eines Mindeststrafmaßes von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe.Konkrete ForderungFreiheitsstrafe bei besonders schweren Fällen:InFällen.

FällenEinschränkung besondersdes grausamerrichterlichen Tierquälerei, insbesondereErmessensspielraums bei schwererschweren sexuellerTaten, Gewalt,damit extremerdiese Grausamkeitnicht weiterhin mit Geldstrafen oder wennStrafen geahndet werden können, die Tatdem zum TodAusmaß des TieresLeids führt,nicht soll künftig gelten, dass das Strafmaß entsprechend der Tat auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe angehoben wird. Die gesetzlichen Verjährungsfristengerecht werden

Schwere angepasst.Gewalt gegen Tiere ist kein Bagatelldelikt. Das Strafrecht muss die Schwere dieser Taten klar widerspiegeln.


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 280 (265 in Deutschland)


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