Mutterschutzgesetz - Umfassender Schutz für stillende Mütter

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
792 Unterstützende 792 in Deutschland

Der Petition wurde teilweise entsprochen

792 Unterstützende 792 in Deutschland

Der Petition wurde teilweise entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Teilerfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

12.10.2019, 04:22

Pet 3-18-17-21611-034349 Mutterschutzgesetz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die gesetzlichen Stillpausen für stillende Mütter
sowie alle anderen Schutzregelungen für stillende Berufstätige mindestens bis zum
zweiten Geburtstag des Kindes gewährt werden.

Es wird ausgeführt, dass die World Health Organisation (WHO) das Stillen bis zum 2.
Geburtstag empfehlen würde, sogar darüber hinaus, solange Mutter und Kind dies
wünschen. Dieser weltweit empfohlene Mindestzeitraum solle gesetzlich auch
besonders geschützt werden. Auch ein umfassender Schutz des Stillens in der
Öffentlichkeit sei erforderlich. Muttermilch sei die biologisch vorgesehene Ernährung
für Säuglinge und Kleinkinder. Längeres Stillen diene daher der Gesundheit der
Säuglinge und Kleinkinder. Auch Arbeitgeber würden von einem Schutz des Stillens
profitieren, weil sich die Ausfallzeiten der Eltern verringern würden und Mütter
motivierter wären.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. Insgesamt haben 872
Mitzeichnende das Anliegen unterstützt, davon 792 Mitzeichnende auf den
Internetseiten. Die weiteren Unterstützungen lagen in Form von Unterschriftenlisten
vor. Der Petitionsausschuss hat eine weitere Eingabe mit einem vergleichbaren
Anliegen erhalten, die wegen des Sachzusammenhanges mit der vorliegenden
Eingabe gemeinsam behandelt wurde.

Der Petitionsausschuss hat nach § 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des Ausschusses für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend eingeholt, da die Petition einen Gegenstand der
Beratung dieses Fachausschusses betraf. Es handelte sich um den Gesetzentwurf
der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des
Mutterschutzgesetzes“ (Bundestags-Drucksache 18/8963), der dem Ausschuss zur
federführenden Beratung vorlag. Der Ausschuss beschloss mehrheitlich die
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Dem Anliegen der Petentin
wurde durch das beschlossene Gesetz nicht entsprochen. Die Freistellung zum
Stillen wurde nach den Ausführungen des Ausschusses auf die ersten 12 Monate
nach der Entbindung eingeschränkt. Sinn und Zweck der Vorschrift sei nach den
weitern Ausführungen ein Interessenausgleich zwischen dem Anspruch des
Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung der bei ihm beschäftigten Mutter einerseits und
dem allgemeinen Interesse an der Bewahrung von Müttern und Kindern vor
Gefahren für die Gesundheit und Kindesentwicklung, die mit dem Arbeitseinsatz der
Mutter verbunden sind, andererseits.

Der Petitionsausschuss hat weiterhin die Bundesregierung gebeten, ihre Auffassung
zu dem Anliegen mitzuteilen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:

Die Neufassung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG), das am 1. Januar 2018
vollständig in Kraft getreten ist, sieht für stillende Frauen in § 7 Absatz 2 des
MuSchG einen Anspruch auf Stillpausen vor. Danach müssen Frauen während der
ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit unter
Lohnfortzahlung freigestellt werden. Dies wird über das Zusammenspiel von § 7
Absatz 2 MuSchG (Anspruch auf Freistellung zum Stillen) und § 23 Absatz 1
MuSchG (Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die wegen Stillens ausgefallene
Zeit) sichergestellt. Der Anspruch besteht mindestens für zweimal täglich eine halbe
Stunde oder einmal täglich eine ganze Stunde. Bei einer zusammenhängenden
Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll zweimal eine Stillzeit von mindestens 45
Minuten oder wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden
ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden.

Dieser Anspruch ist für die stillende Frau zeitlich auf die ersten zwölf Lebensmonate
des Kindes nach der Entbindung begrenzt. Durch die zeitliche Begrenzung wird
sowohl den Interessen der stillenden Frauen als auch den Interessen der Arbeitgeber
hinreichend Rechnung getragen. Die Vorschrift bestärkt die Grundsätze, dass die
Ernährung mit Muttermilch sowie die körperliche Nähe von Mutter und Kind während
des Stillens für die Gesundheit und frühkindliche Entwicklung des Kindes förderlich
sind und auch die Verfassung der Mütter stärkt. Durch die gesetzliche Ausgestaltung
der Stillpausen werden die gesellschaftliche Akzeptanz und das Bewusstsein für die
Bedürfnisse von stillenden Frauen gestärkt.

Zum anderen wird insbesondere durch die zeitliche Befristung auch betrieblichen
Belangen hinreichend Rechnung getragen. Da betriebliche Belange der Arbeitgeber
nicht völlig außer Acht gelassen wurden, steigt auch die Akzeptanz des Stillens
während der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber. Dadurch sieht sich die stillende Frau
nicht gezwungen, sich für das Stillen während der ersten zwölf Monate zu
rechtfertigen.

Die zeitliche Begrenzung ist aus den genannten Gründen gerechtfertigt und hilft
gegenseitiges Verständnis zwischen den Interessen der Mütter und der Arbeitgeber
zu schaffen

Die Obergrenze von zwölf Monaten folgt wissenschaftlichen Erkenntnissen und den
Empfehlungen der Nationalen Stillkommission, dass ab dem 7. Lebensmonat
ausschließliches Stillen nicht mehr einer Ernährung des Säuglings mit Muttermilch
und Beikost überlegen ist. Insofern wird mit der Einführung einer zeitlichen
Obergrenze von zwölf Monaten die Ernährung des Säuglings mit Muttermilch über
diese Empfehlung hinaus gefördert.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die stillende Mutter auch nach Ablauf
von zwölf Monaten nach der Geburt umfassend geschützt ist. Die Begrenzung auf
zwölf Monate gilt nicht für die die Stillzeit betreffenden Verpflichtungen des
Arbeitgebers, insbesondere für die Verpflichtung zur Ermöglichung von
Arbeitsunterbrechungen nach § 9 Absatz 3 MuSchG und die Verpflichtung zum
Ausschluss von unverantwortbaren Gefährdungen nach den §§ 9 ff. MuSchG. Die
Stillzeit gilt dann nur nicht mehr als Arbeitszeit. Stellt die Tätigkeit der stillenden Frau
eine unverantwortliche Gefährdung dar, ist ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.
Die stillende Frau hat daher die Möglichkeiten der kurzzeitigen Arbeitsunterbrechung
ohne Anrechnung auf die Arbeitszeit bei Tätigkeiten, bei denen sie mit Gefahrstoffen
in Kontakt kommt.

Soweit in der Petition das Stillen in der Öffentlichkeit angesprochen ist, stellt der
Petitionsausschuss fest, dass die für Deutschland bisher vorliegenden
Untersuchungen einen hohen Anteil von Frauen zeigen, für die öffentliches Stillen
nicht selbstverständlich ist. Die Nationale Stillkommission im Geschäftsbereich des
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), deren Hauptaufgabe
die Förderung des Stillens in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Beratung
der Bundesregierung ist, hat sich in den vergangenen zwei Jahren auf Anregung des
BMEL bereits intensiv mit dem Thema „Stillen in der Öffentlichkeit“
auseinandergesetzt und einen Bericht mit Empfehlungen und Maßnahmen zur
Akzeptanz des Stillens in der Öffentlichkeit verfasst. Darin werden neben möglichen
gesetzlichen Maßnahmen umfassende gesellschaftliche Aktivitäten auf
verschiedenen Ebenen als wesentlich für die Akzeptanz des Stillens in der
Öffentlichkeit angesehen.

Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für sachgerecht. Im
Hinblick auf das Stillen in der Öffentlichkeit vertritt er die Auffassung, dass hier
weitere Maßnahmen zur Akzeptanz erforderlich sind. Da die Bundesregierung
mitgeteilt hat, dass mögliche gesetzliche Maßnahmen geprüft würden und
gesellschatliche Aktivitäten angestrebt würden, empfiehlt er, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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