Nukleare Ver- und Entsorgung - Keine Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke, stärkere Förderung erneuerbarer Energien

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

6.529 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

6.529 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Neuigkeiten

29.08.2017, 10:31

Pet 2-17-18-279-006816Nukleare Ver- und Entsorgung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen werden
konnte.
Begründung
Die Petition fordert eine stärkere Förderung der erneuerbaren Energien und wendet
sich zugleich gegen eine Laufzeitverlängerung der deutschen Atomkraftwerke.
Die Petition wird dahingehend begründet, dass in den vergangenen
Legislaturperioden im Vergleich zur jetzigen politischen Konstellation ein stärkerer
Ausstieg aus der Atomkraft forciert worden sei. Die Gewinnung des atomaren
Stroms müsse im Zeitalter der erneuerbaren Energien unattraktiver gestaltet werden.
Weiterhin spreche auch die bislang ungeklärte Frage der Endlagerung atomarer
Abfälle gegen eine Laufzeitverlängerung von Atomkraftwerken.
Abschließend wendet sich die Petition gegen falsche Kompromisse mit
Großkonzernen aus der Energiebranche.
Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Petition
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum
Abschlusstermin der Mitzeichnung 6.529 Unterstützer fand und
249 Diskussionsbeiträge ausgelöst hat. Zu diesem Anliegen liegen dem
Petitionsausschuss überdies sechs weitere Mehrfachpetitionen vor.
Zu der Eingabe liegt dem Petitionsausschuss eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vor. Da
die Ereignisse in Japan im März 2011 einen Einschnitt für die friedliche Nutzung der
Kernenergie auch in Deutschland bedeuten, berücksichtigt das nachstehend

zusammengefasste Ergebnis der parlamentarischen Beratung auch die nach den
Geschehnissen in Japan zur Energiewende kürzlich beschlossenen Gesetze und
verweist insbesondere auf das am 30. Juni 2011 vom Deutschen Bundestag
verabschiedete Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes. Die folgenden
Ausführungen wurden vom BMU hinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit überprüft.
Im Interesse eines besseren Gesamtverständnisses stellt der Petitionsausschuss
zunächst fest, dass sich angesichts der weltweit und jahrzehntelang gesammelten
Erfahrungen im Umgang mit dem Betrieb von Kernkraftwerken kritische Fragen
insbesondere zur Entsorgung radioaktiver Abfälle und ihrer Wiederaufbereitung
sowie zur Störanfälligkeit von Kraftwerken und zum Missbrauch von
Kernbrennstoffen mehrten. Bereits im Jahr 2002 hat der Gesetzgeber vor diesem
Hintergrund die Risiken der Nutzung der Kernkraft zur Elektrizitätserzeugung
neubewertet. Da der Bund gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 14 des
Grundgesetzes (GG) die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die
Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und
den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen und den Schutz gegen
Gefahren, die bei dem Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen
entstehen, hat, wurde an der mit dem Atomgesetz von 1959 getroffenen positiven
Entscheidung zu Gunsten der Kernenergie (sog. Atomenergieförderungsgesetz)
nicht mehr festgehalten und – unter anderem – ein Neubauverbot von Anlagen zur
Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität
erlassen. Auch wurden die bestehenden unbefristeten Genehmigungen faktisch
eingeschränkt, indem unter Berücksichtigung des unternehmerischen Schutzes der
Investitionen in die existierenden Kernkraftwerke jeder Anlage eine
Elektrizitätsmenge zugewiesen wurde – die einer Regellaufzeit von etwa 32 Jahren
entsprach –, nach deren vollständiger Produktion die Berechtigung der jeweiligen
Anlage zum Leistungsbetrieb erlöschen sollte. So durften ab dem 1. Januar 2000 in
deutschen Atomkraftwerken nur noch 2,62 Millionen Gigawattstunden Strom erzeugt
werden. Soweit die einzelnen Kernkraftwerke die ihnen zugewiesenen
Elektrizitätsmengen alleine in der jeweiligen Anlage produziert hätten, hätte sich
hieraus – ohne Berücksichtigung der Möglichkeit zur Übertragung von
Elektrizitätsmengen – ein voraussichtliches Ende für die Nutzung der Kernenergie
zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität für das Jahr 2021 ergeben.

Anlässlich des Regierungswechsels im Jahr 2009 wurde zur Umsetzung des
Koalitionsvertrages eine Laufzeitverlängerung der bestehenden Kernkraftwerke
angestrebt, um einen verlässlichen Übergang vom Zeitalter der Kernenergie in das
der erneuerbaren Energien sicherzustellen.
Der Petitionsausschuss erinnert daran, dass er gemäß § 109 der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages (GO-BT) den Umweltausschuss des Deutschen
Bundestages um Abgabe einer Stellungnahme gebeten hat. Das Anliegen der
Rücknahme der Laufzeitverlängerung der deutschen Kernkraftwerke hat zu dem
Zeitpunkt des Eingangs der Eingabe das Elfte Gesetz zur Änderung des
Atomgesetzes (BT-Drucksache 17/3409 und 17/3453) betroffen. Der
Umweltausschuss hat die Petition in seine Beratungen einbezogen. Er konnte jedoch
keine Änderungen im Sinne der Petition empfehlen.
So entschied der Deutsche Bundestag am 28. Oktober 2010 mehrheitlich, den vor
1980 gebauten sieben Anlagen eine zusätzliche Elektrizitätsmenge zuzuweisen, die
einer Laufzeit von acht Jahren entspricht und den zehn übrigen Kraftwerken eine
zusätzliche Elektrizitätsmenge, entsprechend einer Laufzeit von 14 Jahren im
Rahmen des Elften Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes zuzuweisen. Zugleich
hat der Deutsche Bundestag im Rahmen eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des
Atomgesetzes die an den Betrieb von Kernkraftwerken hinsichtlich der gestellten
Sicherheitsanforderungen eine weitere Vorsorge gegen Risiken geregelt.
Nach den verheerenden Ereignissen in Japan im März 2011 hat die
Bundesregierung im Lichte dieser Erkenntnisse die Sicherheit aller deutschen
Kernkraftwerke durch die Reaktor-Sicherheitskommission in enger Zusammenarbeit
mit den zuständigen Atomaufsichtsbehörden der Länder hat überprüfen lassen.
Zudem hat die Bundesregierung durch eine Ethikkommission "Sichere
Energieversorgung" einen gesellschaftlichen Dialog zu den Risiken der Nutzung der
Kernkraft und zu der Möglichkeit eines beschleunigten Übergangs in das Zeitalter
der erneuerbaren Energien angestoßen. Auf dieser Grundlage hat der Deutsche
Bundestag mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
beschlossen, die Nutzung der Kernenergie durch Streichung der mit dem Elften
Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzlich gewährten Elektrizitätsmengen
zeitlich gestaffelt bis spätestens im Jahr 2022 zu beenden.

Der Petitionsausschuss gibt zu bedenken, dass es aus Gründen der
Versorgungssicherheit, des noch erforderlichen Ausbaus erneuerbarer Energien und
der in diesem Zusammenhang technisch zu realisierenden Bereitstellung
zusätzlicher Netz- und Speicherkapazitäten zur Zeit nicht möglich ist, sofort gänzlich
auf die Nutzung der Kernenergie zu verzichten. Um die Nutzung der Kernenergie zur
gewerblichen Erzeugung von Elektrizität jedoch zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
beenden, sieht das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vor, dass für
die sieben ältesten Kernkraftwerke (Biblis A, Neckerstwestheim, Biblis B,
Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg1) und das Kernkraftwerk Krümmel die
Berechtigung zum Leistungsbetrieb umgehend erlischt. Für die drei jüngsten
Anlagen erlischt die Berechtigung zum Leistungsbetrieb spätestens im Jahr 2022; für
die übrigen Anlagen gestaffelt bis spätestens zum Jahr 2015/2017/2019 und 2021.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die zeitliche Staffelung der gesetzlich
festgelegten Ausstiegstermine unter Einbeziehung der fortbestehenden Möglichkeit
zur Übertragung von Elektrizitätsmengen eine angemessene Amortisation der
Investitionen sowie das Erzielen eines angemessenen Gewinns für die Betreiber
unter Zugrundelegung einer Regellaufzeit von 32 Jahren berücksichtigt.
Soweit in der Petition die Frage der Endlagerung atomarer Abfälle angesprochen
wird, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass im Zuge der Verlängerung der
Laufzeiten nicht nur sicherheitstechnische Aspekte der Kraftwerke, sondern auch die
Einlagerung der nuklearen Abfälle erörtert wurde. Wie dem im Herbst 2010
verabschiedeten Energiekonzept zu entnehmen ist, hätten die mit der Verlängerung
der Laufzeiten verbundenen atomaren Abfälle mit vernachlässigbarer
Wärmeentwicklung im Endlager Konrad eingelagert werden können. Es wäre für
90% der anfallenden radioaktiven Abfälle ein sicheres Endlager vorhanden gewesen.
Gleichwohl gibt der Petitionsausschuss zu bedenken, dass nachfolgende
Generationen einen Anspruch darauf haben zu erfahren, ob der Salzstock Gorleben
als Endlagestandort für hochradioaktive Abfälle genutzt werden kann. Vor diesem
Hintergrund wird in einem mehrstufigen Verfahren ergebnisoffen geprüft, ob
Gorleben als Endlager geeignet ist und die weiteren notwendigen
Erkundungsarbeiten ausgeführt werden sollen. Das Verfahren wird einem Peer
Review durch unabhängige internationale Experten unterzogen.
Soweit in der Eingabe die Frage der Finanzierung der Endlagerung angesprochen
wird, stellt der Petitionsausschuss fest, dass die Verursacher radioaktiver Abfälle,

z. B. Kernkraftwerksbetreiber, bereits nach derzeitigem Recht die gegenwärtigen und
künftigen Kosten für die Endlagerung einschließlich der Kosten der späteren
Stilllegung der Endlager nach §§ 21a, 21b Atomgesetz in Verbindung mit der
Endlagervorausleistungsverordnung zu tragen haben. Auch die bei den
Abfallverursachern bis zur Ablieferung an ein Endlager oder an eine
Landessammelstelle anfallenden Kosten werden von den Abfallverursachern
getragen. Von diesem Grundsatz gibt es nur historisch bedingte Ausnahmen
hinsichtlich des Versuchsendlagers Asse II und des Endlagers für radioaktive Abfälle
Morsleben. Beide Endlager werden im Wesentlichen über den Bundeshaushalt
finanziert. Mit Blick auf das zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene
Kernbrennstoffsteuergesetz, das bei den Kernkraftwerksbetreibern eine
Brennelementesteuer erhebt, vermag der Petitionsausschuss nicht die in der Petition
unterstellte Auffassung teilen, es könne zu einer einseitigen Begünstigung der
Kraftwerksbetreiber kommen. Im Übrigen weist der Petitionsausschuss darauf hin,
dass im Deutschen Bundestag parlamentarische Initiativen beraten werden, die sich
mit der Frage der Rückstellungen im Kernenergiebereich befassen.
Soweit sich die Petition für eine stärkere Förderung der erneuerbaren Energien
ausspricht, stellt der Petitionsausschuss rückblickend fest, dass mit Inkrafttreten des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im Jahr 2000 ein sehr erfolgreiches
Instrument zur Förderung der erneuerbaren Energien Wasserkraft, Windkraft,
Sonnenenergie, Bioenergie und Geothermie geschaffen werden konnte. Danach hat
sich der Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch von 3,8%
im Jahr 2000 auf etwa 15% im Jahr 2008 erhöht. Das ursprüngliche Ziel, den Anteil
der erneuerbaren Energien an der gesamten Stromversorgung auf mindestens
12,5% bis zum Jahr 2010 zu steigern, konnte somit schon vorzeitig erreicht werden.
Der Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch soll bis zum Jahr 2050
kontinuierlich auf 60% steigen und somit einen Hauptanteil an der
Energieversorgung übernehmen. Langfristig soll auch der Primärenergieverbrauch
halbiert und die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 um 80% bis 95%
gegenüber dem Jahr 1990 reduziert werden. Zur Förderung dieser Ziele wurde das
EEG mit Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. Juni 2011 (BT-
Drucks. 17/6363) novelliert. Insbesondere wurde die Marktintegration der
erneuerbaren Energien als neue Säule in das EEG aufgenommen. Durch die
Einführung einer Marktprämie wird ein neuer wichtiger Anreiz gesetzt, der dazu

beitragen soll, das verstärkt Strom aus erneuerbaren Energien direkt auf dem
Energiemarkt vermarktet wird. Dies stellt einen zentralen Baustein für die
Transformation der Energieversorgung und für den Einstieg in das regenerative
Zeitalter dar.
Im Verkehr soll der Endenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 um 10% und bis zum
Jahr 2050 um rund 40% zurückgehen. Bis zum Jahr 2030 werden 6 Millionen
Elektrofahrzeuge auf den bundesdeutschen Straßen angestrebt. Die Sanierungsrate
für Gebäude soll von 1% auf 2% verdoppelt werden. Dieser langfristige Ziel- und
Entwicklungspfad verschafft auch den Beteiligten in der Privatwirtschaft und der
Gesellschaft eine klare Orientierung und verlässliche Rahmenbedingungen für
künftige Investitionen.
Die Maßnahmen des Energiekonzepts zum Ausbau erneuerbarer Energien und der
Stromnetze sowie zur Steigerung der Energieeffizienz setzen auch nach Dafürhalten
des Petitionsausschusses Impulse für Innovationen und neue Technologien. Diese
Strategie sichert Beschäftigung und Wertschöpfung in Deutschland und die
internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Einen
Beschäftigungs- und Wachstumsimpuls wird außerdem die
Modernisierungsoffensive für Gebäude auslösen, da die von der Bundesregierung
beauftragten Energieszenarien bestätigen, dass jede vierte investierte Milliarde Euro
in die energetische Gebäudesanierung bis zu 25.000 Arbeitsplätze in Deutschland
sichert. Vor dem Hintergrund der stufenweisen Reduzierung des
Primärenergiebedarfs im Gebäudebestand um 80% bis zum Jahr 2050 werden
positive volkswirtschaftliche Effekte insbesondere in der mittelständischen
Bauwirtschaft erwartet.
Nach dem Dargelegten stellt der Petitionsausschuss fest, dass dem Anliegen zur
Stärkung der erneuerbaren Energiebranche bereits in großen Teilen entsprochen
wird. Der Petitionsausschuss kann daher nicht in Aussicht stellen, dem Anliegen in
dieser Hinsicht weitergehend zu entsprechen. Soweit sich die Petition gegen eine
Verlängerung der Laufzeiten der deutschen Kernkraftwerken richtet, wie sie im
Rahmen der im Oktober 2010 verabschiedeten atomgesetzlichen Änderung
vorgesehen war, vermag der Petitionsausschuss diesem Anliegen durch
Novellierung des Atomgesetzes durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des
Atomgesetzes zu entsprechen. Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des

Atomgesetzes wird der Ausstieg aus der Kernenergie unter Berücksichtigung der
Regelungen zur Übertragbarkeit von Elektrizitätsmengen bis zum Jahr 2022
realisiert.
Der Petitionsausschuss empfiehlt vor diesem Hintergrund, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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