Region: Steiermark

Ökologische Landwirtschaft in der Steiermark

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Steiermärkische Landtag
71 Unterstützende

Der Petition wurde nicht entsprochen

71 Unterstützende

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

24.09.2014, 02:09

Originalpetition eingefügt zum downloaden
Neuer Petitionstext: Original-Petition: anton.sutty.at/pet.pdf

Unsere zunehmend industrialisierte Landwirtschaft steuert immer tiefer in eine ökologische Sackgasse. Darunter leiden die Tiere, viele Menschen, die Qualität der erzeugten Lebensmittel, werden Bodenfruchtbarkeit und Biodiversität geschädigt, das Grundwasser belastet und das globale Klima beeinträchtigt. Der soziale Friede in den Gemeinden des ländlichen Raumes wird zunehmend von schweren Konflikten bedroht.
Durch Gestank, Lärm und Lästlinge aus den immer größer werdenden Tierfabriken besonders betroffen sind zigtausend UmwohnerInnen dieser Anlagen, in denen Hühner und Schweine auf engsten Raum zusammengepfercht unter großem Stress möglichst schnell zur Schlachtreife hochgemästet werden.

Die Unterzeichnenden ersuchen daher den Landtag Steiermark folgende Beschlüsse zu fassen:
• Erstellung eines Programms zur Sicherstellung einer durchgängig biologisch-naturnahen bäuerlichen Landwirtschaft in der Steiermark im Jahr 2030. Damit sollen für die Steiermark jene Versprechen umgesetzt werden, die der gesamten österreichischen Bevölkerung im Vorfeld des EU-Beitritts 1995 von Seite der Politik und der sozialpartnerschaftlichen Interessensvertretungen gemacht wurden („Österreich als Feinkostladen Europas“, „Sicherung der bäuerlichen Landwirtschaft“, etc.). Die für diese Umstellung notwendigen Fördermittel sind bereitzustellen.
• Resolution des Landtages Steiermark an den Bund zur verpflichtenden Umsetzung einer durchgängig artgerechten Nutztierhaltung in einem neuen Tierschutzgesetz.
• Raumordnungsrecht: Notwendigkeit einer Flächenwidmungsplanausweisung bei neu zu errichtenden Tierhaltungen ab einer Geruchszahl G = 20.
• Baurecht: Begrenzung von Baubewilligungen für Intensivtierhaltungen auf max. 40.000 Masthühner, 2000 Mastschweine, 700 Zuchtsauen (so wie im Baurecht des Landes Tirol).
• Baurecht/Gewerberecht: Bindung der Bewilligungskompetenz bei neuen Stallbauten ab einer Größe von 200 Schweinen oder 2000 Hühnern und aller landwirtschaftlichen Tätigkeiten von Kapitalgesellschaften an das Gewerberecht (Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden).
• Ab dieser Belagsgrenze sollen baurechtlich folgende Normierungen gelten:
a) Ersatz der Bestimmung der Ortsüblichkeit von Immissionen durch human- und veterinärmedizinisch induzierte Einzelfallbeurteilungen.
b) Parteistellungsrechte für alle LiegenschaftseigentümerInnen innerhalb eines vorsorglich angenommenen Geruchskreises von 1 km.
c) Verpflichtende Beiziehung eines Sachverständigen für Feinstaubemissionen bei Stallbauten in Feinstaubsanierungsgebieten.
d) Einbau und regelmäßige Wartung von Geruchs- und Feinstaubfilteranlagen.
e) Auf- und Ausbau eines hochqualifizierten immissionstechnischen und humanmedizinischen Amtssachverständigendienstes.
f) Sicherstellung, dass bei Bauverfahren von Seite der Baubehörden keine in der Sache befangen „Sachverständigen“ von beruflichen Interessensvertretungen herangezogen werden.
g) Einbeziehung der Wohnstätten der Tierhaltungsbetreiber in die immissionstechnische und humanmedizinische Sachverständigenbeurteilung bei neuen Stallbauten (amtliche Fürsorgepflicht gegenüber Kindern)
h) Verbot der nichtbodennahen Gülleausbringung
i) Verpflichtende Nachrüstung von bestehenden Feldgüllelagern mit einer Abdeckung, wenn diese weniger als 500 m vom nächsten bewohnten Objekt entfernt liegen.
• Umweltkontrolle: Verpflichtenden Führung eines Güllebuches und Aufstockung des Personals bei den Bezirkshauptmannschaften zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Gülleausbringung.
• Tierschutzkontrolle: Aufstockung des amtstierärztlichen Personals und Sicherstellung regelmäßiger Kontrollen aller Intensivtierhaltungen.


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