Parkerleichterungen für Behinderte - Ausstellung von temporären Parkausweisen durch Ärzte

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
430 Unterstützende 430 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

430 Unterstützende 430 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:12

Pet 3-17-11-21712-050323Parkerleichterungen für Behinderte
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent setzt sich dafür ein, dass Ärzte unter bestimmten Umständen zeitlich
befristete Genehmigungen zum Parken auf Parkplätzen für Schwerbehinderte mit
Zusatzschild 1044-10 ausstellen dürfen.
Der Petent legt im Einzelnen dar, dass die Parkplätze mit Zusatzschild 1044-10
besonders breit seien und kurze Fußwege zum jeweiligen Ziel böten. Nach der
derzeitigen Regelung dürften hier nur schwer gehbehinderte Menschen parken und
benötigten dafür auch einen speziellen amtlich ausgestellten Parkausweis. Es gebe
jedoch auch Bedarf für einen derartigen Parkplatz bei einer erheblichen
Gehbehinderung, z. B. nach einem Unfall oder bei einer schweren Krankheit. In
diesen Fällen solle eine zeitlich befristete Genehmigung zum Parken auf den
ausgewiesenen Behindertenparkplätzen möglich sein. Ärzte sollten dafür temporäre
Parkausweise für maximal sechs Monate ausstellen können. Eine solche Regelung
sei in Kalifornien schon mit Erfolg und großer Akzeptanz eingeführt worden.
Zu dieser als öffentliche Petition angenommenen Eingabe sind
61 Diskussionsbeiträge und 430 Mitzeichnungen eingegangen. Die Petition hat in der
Internetdiskussion mehr Widerspruch als Unterstützung gefunden.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Unter Einbeziehung der von der
Bundesregierung angeführten Aspekte sieht das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung folgendermaßen aus:
Parkerleichterungen, für die ein EU-einheitlicher Behinderten-Parkausweis
ausgestellt wird, gibt es nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung

(§ 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO) nur für außergewöhnlich gehbehinderte und für blinde
Menschen sowie für Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit
vergleichbaren Funktionseinschränkungen. Die Zuerkennung der entsprechenden
Merkzeichen wird von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Länder
gewährt.
Vorübergehende Krankheiten oder auch Einschränkungen aufgrund eines Unfalles
(Gipsbein z. B.) sind keine dauerhaften Behinderungen, weshalb dafür auch keine
Kurzzeit-Behindertenausweise in der Verwaltungsvorschrift vorgesehen sind. Von
einer Behinderung wird erst dann ausgegangen, wenn die körperliche Funktion,
geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher
die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Der Petitionsausschuss weist ausdrücklich darauf hin, dass es bei der
Parkerleichterung für Menschen mit Behinderung darum geht, die sowieso schon
erschwerte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft etwas zu erleichtern. Menschen
mit Behinderung leben in den allermeisten Fällen dauerhaft in erschwerten
Bedingungen der Alltagsbewältigung, die nicht vergleichbar sind mit
vorübergehenden Erschwernissen durch eine Krankheit oder Folgen eines Unfalles.
Da die Zahl der Behindertenparkplätze nicht gerade üppig ist und auch ihre
Verteilung oft zu wünschen übrig lässt, hält es der Petitionsausschuss nicht für
vertretbar, dass Menschen mit entsprechend schwerer Behinderung die
vorhandenen Behindertenparkplätze teilen müssen mit Menschen, die zwar
vorübergehend mit Einschränkungen belastet sind, jedoch ansonsten eine
uneingeschränkte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft genießen.
Zudem würde sich die Frage stellen, bei welcher Art von Krankheiten oder
Unfallfolgen eine vorübergehende Parkerleichterung gewährt werden sollte und wer
darüber zu befinden hätte. Die bisherige rechtliche Regelung und Verwaltungspraxis
der Genehmigung und Ausweiserstellung sieht keine Entscheidungsbefugnis von
Ärzten vor.
Das Anliegen des Petenten findet daher nicht die Unterstützung des
Petitionsausschusses. Der Petitionsausschuss kann nur empfehlen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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