Parkerleichterungen für Behinderte - Ausstellung von temporären Parkausweisen durch Ärzte

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

430 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

430 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…dass Ärzte unter bestimmten Umständen zeitlich befristete Genehmigungen zum Parken auf Parkplätzen für Schwerbehinderte mit Zusatzschild 1044-10 ausstellen dürfen.

Begründung

Parkplätze mit Zusatzschild 1044-10 sind in der Regel besonders Breit und bieten kurze Fußwege zum dazugehörigen Ziel. Nach derzeitiger Regelung dürfen hier nur schwer gehbehinderte Menschen parken und benötigen hierfür einen speziellen, amtlich ausgestellten Parkausweis.Bei etlichen Erkrankungen oder nach einem Unfall ist es jedoch auch nicht behinderten Menschen nicht zuzumuten, auf weit entfernten, engen Parkplätzen parken zu müssen. Als Beispiel möchte ich hier eine Person mit einem gebrochenen, eingegipsten Bein anbringen. Diese Person ist während der Heilungsphase durch ihre Verletzung erheblich Gehbehindert und sollte daher eine zeitlich befristete Genehmigung zum Parken auf Behindertenparkplätzen ausgestellt bekommen. Es sollte daher für Ärzte möglich sein, einen solchen temporären Parkausweis für maximal sechs Monate ausstellen zu können. Dieser Ausweis soll für die Verletzte/Erkrankte Person das Parken auf ausgeschilderten Behindertenparkplätzen erlauben.Eine solche Regelung wird zum Beispiel in Kalifornien, Vereinigten Staaten schon mit Erfolg und großer Akzeptanz eingesetzt.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 23.03.2013
Sammlung endet: 05.05.2013
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-17-11-21712-050323Parkerleichterungen für Behinderte
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent setzt sich dafür ein, dass Ärzte unter bestimmten Umständen zeitlich
    befristete Genehmigungen zum Parken auf Parkplätzen für Schwerbehinderte mit
    Zusatzschild 1044-10 ausstellen dürfen.
    Der Petent legt im Einzelnen dar, dass die Parkplätze mit Zusatzschild 1044-10
    besonders breit seien und kurze Fußwege zum jeweiligen Ziel böten. Nach der
    derzeitigen Regelung dürften hier nur schwer gehbehinderte Menschen parken und
    benötigten dafür auch einen speziellen amtlich ausgestellten Parkausweis. Es gebe
    jedoch auch Bedarf für einen derartigen Parkplatz bei einer erheblichen
    Gehbehinderung, z. B. nach einem Unfall oder bei einer schweren Krankheit. In
    diesen Fällen solle eine zeitlich befristete Genehmigung zum Parken auf den
    ausgewiesenen Behindertenparkplätzen möglich sein. Ärzte sollten dafür temporäre
    Parkausweise für maximal sechs Monate ausstellen können. Eine solche Regelung
    sei in Kalifornien schon mit Erfolg und großer Akzeptanz eingeführt worden.
    Zu dieser als öffentliche Petition angenommenen Eingabe sind
    61 Diskussionsbeiträge und 430 Mitzeichnungen eingegangen. Die Petition hat in der
    Internetdiskussion mehr Widerspruch als Unterstützung gefunden.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Unter Einbeziehung der von der
    Bundesregierung angeführten Aspekte sieht das Ergebnis der parlamentarischen
    Prüfung folgendermaßen aus:
    Parkerleichterungen, für die ein EU-einheitlicher Behinderten-Parkausweis
    ausgestellt wird, gibt es nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung

    (§ 49 Abs. 1 Nr. 11 StVO) nur für außergewöhnlich gehbehinderte und für blinde
    Menschen sowie für Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit
    vergleichbaren Funktionseinschränkungen. Die Zuerkennung der entsprechenden
    Merkzeichen wird von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Länder
    gewährt.
    Vorübergehende Krankheiten oder auch Einschränkungen aufgrund eines Unfalles
    (Gipsbein z. B.) sind keine dauerhaften Behinderungen, weshalb dafür auch keine
    Kurzzeit-Behindertenausweise in der Verwaltungsvorschrift vorgesehen sind. Von
    einer Behinderung wird erst dann ausgegangen, wenn die körperliche Funktion,
    geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
    sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher
    die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
    Der Petitionsausschuss weist ausdrücklich darauf hin, dass es bei der
    Parkerleichterung für Menschen mit Behinderung darum geht, die sowieso schon
    erschwerte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft etwas zu erleichtern. Menschen
    mit Behinderung leben in den allermeisten Fällen dauerhaft in erschwerten
    Bedingungen der Alltagsbewältigung, die nicht vergleichbar sind mit
    vorübergehenden Erschwernissen durch eine Krankheit oder Folgen eines Unfalles.
    Da die Zahl der Behindertenparkplätze nicht gerade üppig ist und auch ihre
    Verteilung oft zu wünschen übrig lässt, hält es der Petitionsausschuss nicht für
    vertretbar, dass Menschen mit entsprechend schwerer Behinderung die
    vorhandenen Behindertenparkplätze teilen müssen mit Menschen, die zwar
    vorübergehend mit Einschränkungen belastet sind, jedoch ansonsten eine
    uneingeschränkte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft genießen.
    Zudem würde sich die Frage stellen, bei welcher Art von Krankheiten oder
    Unfallfolgen eine vorübergehende Parkerleichterung gewährt werden sollte und wer
    darüber zu befinden hätte. Die bisherige rechtliche Regelung und Verwaltungspraxis
    der Genehmigung und Ausweiserstellung sieht keine Entscheidungsbefugnis von
    Ärzten vor.
    Das Anliegen des Petenten findet daher nicht die Unterstützung des
    Petitionsausschusses. Der Petitionsausschuss kann nur empfehlen, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.Begründung (pdf)

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