Parteien? Nein danke! Proteststimme ins Wahlgesetz!

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag

4 Unterschriften

Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen

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Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Neuigkeiten

18.05.2013, 14:10

Redaktionelle Korrektur
Neuer Petitionstext: Wir fordern den amtierenden Deutschen Bundestag auf, das Wahlrecht durch Einführung einer förmlichen Proteststimme zu ergänzen.

Mit einer förmlichen Proteststimme bekunden die Wähler unmissverständlich und öffentlichkeits-wirksam, dass sie keiner Partei bzw. keinem Kandidaten ihre Stimme geben wollen. Sie entziehen damit dem Parteienstaat ihr Vertrauen.

Bundeswahlgesetz, § 4 Stimmen, lautet:

Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.

Dieser Paragraph ist wie folgt zu ändern:

Jeder Wähler hat zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten oder keines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste oder keiner Landesliste. Die Stimmen für „keinen“ Abgeordneten und „keine“ Liste werden als Proteststimmen ausgewiesen.

Darüber hinaus ist durch entsprechende Gesetzgebung Folgendes sicherzustellen:

• Die Anzahl der Proteststimmen und deren Anteil an den abgegebenen Stimmen werden in den amtlichen Wahlergebnissen gleichrangig mit den sonstigen Ergebnissen ausgewiesen und den Medien bekanntgegeben.

• Der Rang der Proteststimme auf den Wahlzetteln richtet sich nach der Anzahl der Proteststimmen in der jeweils voraufgegangenen Wahl. Nur Parteien und Kandidaten, die mehr Stimmen erhalten haben als die Summe der abgegebenen Proteststimmen, dürfen auf Wahlzetteln einen höheren Rang erhalten als die Proteststimme.

• In Wahlen, bei denen erstmals Proteststimmen abgegeben werden können, bemisst sich der Rang der Proteststimme auf den Wahlzetteln nach mindestens der Hälfte der Anzahl der Nichtwähler in der voraufgegangenen Wahl.

Um den Proteststimmen die ihnen gebührende Rolle in der politischen Willensbildung zu verschaffen, ist weiterhin - u.a. durch Änderung des Parteiengesetzes - sicherzustellen:

• Proteststimmeninitiativen erhalten auf Antrag Parteienstatus, sofern sie die für die Zulassung von Parteien geltenden formellen Kriterien erfüllen.

• Sie erlangen damit auch Anspruch auf Wahlkampfkostenerstattung sowie auf Sendezeiten für Wahlwerbung.

• Diese Sendezeiten sind zunächst nach dem erwarteten Proteststimmenanteil (entsprechend der Hälfte der vormaligen Nichtwähler) und später am Proteststimmenanteil in vorangegangenen Wahlen zu bemessen.

Wir erwarten die entscheidungsreife Vorbereitung der geforderten Gesetzesänderungen noch in der laufenden Legislaturperiode.
Daneben erwarten wir von allen Abgeordneten und allen politischen Parteien, dass sie auf Länderebene analoge Gesetzesänderungen herbeiführen.

Nur Kandidaten und Parteien, die sich auch öffentlichkeitswirksam für diese Forderung einsetzen, sind bei anstehenden Bundestags- und Landtagswahlen wählbar.

Weiteres unter www.parteien-stop.de


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