14/05/2016, 04:24
Pet 1-18-06-2015-015841
Personalvertretungsrecht des
öffentlichen Dienstes
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe wird um eine Überprüfung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
im Hinblick auf die Regelungen über die Jugend- und Auszubildendenvertretungen
gebeten.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass
Bundesbehörden oft auf mehrere Standorte aufgeteilt seien, wobei es momentan
gängige Praxis sei, dass für alle Standorte eine gemeinsame Jugend- und
Auszubildendenvertretung (JAV) gewählt werde. Dies führe vor allem bei Behörden
mit wenigen Auszubildenden dazu, dass an mindestens einem der Standorte kein
Ansprechpartner verfügbar sei. Dies mache es vielen Auszubildenden schwer,
Probleme gegenüber der JAV zu äußern, da der Vertreter an den anderen
Standorten meist nicht persönlich bekannt und somit als Anlaufstation für persönliche
Probleme ungeeignet sei. Ein weiteres Problem sei die fehlende Vertrauensbasis
zwischen der JAV und den verschiedenen Vorgesetzten an Standorten, die keinen
Vertreter stellten. Dies wirke sich womöglich auf die Qualität der Konfliktlösung aus.
Bei der Wahl nur einer gemeinsamen JAV entstehe außerdem für diese ein enormer
Aufwand (Haushaltsmittel und vor allem Zeit), um die verschiedenen Dienstorte zu
bereisen. Mit der Petition wird daher eine Überprüfung der §§ 57 bis 64 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) angeregt im Hinblick auf die
Möglichkeit, entweder für jeden der Standorte einen Stellvertreter zu bestellen oder
an jedem Dienstort einen eigenen Vertreter wählen zu können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 21 Mitzeichnungen und 3 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die JAV nach §§ 57 ff. BPersVG die
Aufgabe hat, die besonderen Belange der Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben bzw. die sich in Ausbildung befinden und das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wahrzunehmen.
Die JAV ist jedoch kein eigenständiger Repräsentant der jugendlichen und in
Ausbildung befindlichen Beschäftigten, der für diese die Mitbestimmungs- und
Mitwirkungsrechte gegenüber der Dienststelle ausübt. Sie hat lediglich Rechte und
Pflichten gegenüber dem Personalrat und kann nur in Zusammenarbeit mit diesem
ihre Aufgaben wahrnehmen. Daher ist die JAV als ergänzende Einrichtung zum
Personalrat anzusehen, die die grundsätzliche Zuständigkeit des Personalrates für
die einheitliche Vertretung aller Beschäftigten gegenüber der Dienststelle nicht
entfallen lässt.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass nach der geltenden Rechtslage bereits
eine ausreichende örtliche Repräsentation der Personalvertretungen auch in Zweig-
und Außenstellen-ermöglicht wird:
Paragraf 62 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2, Absatz 3 Satz 6 BPersVG
sehen Möglichkeiten für Dienstbefreiungen und Freistellungen zugunsten von
Mitgliedern der JAV vor, um deren Arbeit zu unterstützen. Insoweit besteht für die
Mitglieder der JAV-Vertreter die Möglichkeit, (regelmäßig) auch an Standorten ohne
eigene JAV präsent zu sein. Inwieweit hiervon neben dienstlichen Belastungen
Gebrauch gemacht wird, ist jeweils eine Frage des Einzelfalles. In diesem
Zusammenhang hebt der Ausschuss hervor, dass durch die zunehmende
Verbreitung moderner Telekommunikationsmittel die Mitteilung von Problemen an
Mitglieder der Personalvertretungen bzw. der JAV in technischer Hinsicht jedoch
erheblich erleichtert worden ist, so dass sich die Bedeutung örtlicher Präsenz stark
vermindert hat.
Ohnehin haben die JAV nicht die Befugnis, direkt mit der Dienststelle zu
kommunizieren (vgl. § 61 Absatz 1 Nr. 3 BPersVG). Daher hat auch ein
Vertrauensverhältnis von JAV-Vertretern mit örtlichen Vorgesetzten zur
Konfliktlösung in der Sache keine unabweisbaren Vorteile. Nach § 61 Absatz 1 Nr. 3
BPersVG hat die JAV lediglich das Recht, Anliegen und Beschwerden jugendlicher
oder in Ausbildung befindlicher Beschäftigter dem Personalrat zur Befassung
zuzuleiten.
Paragraf 59 BPersVG geht seinem Leitbild nach davon aus, dass der Personalrat bei
einer geringen Anzahl von Beschäftigten nach § 57 BPersVG (weniger als 5) eine
adäquate Vertretung der spezifischen Belange dieser Beschäftigten gewährleisten
kann. Wenn dies nach § 59 BPersVG schon für eine ganze Dienststelle ohne JAV
gelten soll, so muss dies erst recht für separate Behördenstandorte ohne
regelmäßige Präsenz eines Mitgliedes der JAV gelten. Bei Fehlen einer JAV bzw.
örtlicher Repräsentanten in Zweigstellen einer Behörde besteht für jugendliche und in
Ausbildung befindliche Beschäftigte darüber hinaus, wie für alle Beschäftigten, die
Möglichkeit, sich vertrauensvoll an den örtlichen Personalrat zu wenden. Für
Mitglieder des Personalrates bestehen insoweit auch großzügigere Regelungen in
Bezug auf eine Freistellung (vgl. § 46 Absatz 4 und 5 BPersVG, auf die § 62 Satz 1
BPersVG für die JAV nicht verweist), um die mit der Petition begehrte Präsenz vor
Ort, z. B. in der Form von Sprechstunden, zu gewährleisten.
Im Ergebnis stellt der Ausschuss mithin fest, dass das BPersVG mit den genannten
Normen ein ausreichendes Maß an Unterstützungsmöglichkeiten für die Arbeit der
JAV zur Verfügung stellt.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.
Begründung (pdf)