06.07.2016 12:15
Pet A-18-99-1030-020741
Petitionsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass ein Definitionsrahmen und die rechtlichen
Grundlagen für eine Erweiterung des Ehrenamtes in Bezug auf die
Petitionseinreichung geschaffen werden. (ID 58868)
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen angeführt, dass Petenten
insbesondere mit Bitten zur Gesetzgebung einen aktiven Beitrag zur Gestaltung von
Politik leisten. Daher wäre es sinnvoll, Petenten für ihr Engagement zu honorieren
und als „Ehrenamtliche Mitgestalter“ anzuerkennen, da sie Zeit und Recherchearbeit
in ihre Eingaben investieren. Konkret wird vorgeschlagen, Petenten eine gewisse
Aufwandsentschädigung sowie zeitliche Rahmenbedingungen zur Verfügung zu
stellen – wie es auch bei als Ehrenamt geltenden nebenberuflichen Tätigkeiten der
Fall sei. Als Aufwandsentschädigung definiert der Petent einen pauschalen
Geldbetrag, der entstandene Kosten wie etwa für den Briefversand abdecke.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Eingabeschreiben
verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde von 28 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 45 Diskussionsbeiträge
ein.
Die parlamentarische Prüfung stellt sich wie folgt dar:
Der Ausschuss stimmt mit dem Petenten vollends darin überein, dass Bürgerinnen
und Bürger mit der Einreichung von Eingaben an das Parlament aktiv zur Gestaltung
von Politik beitragen. So wenden sich beispielsweise viele Petentinnen und Petenten
aufgrund einer meist negativen Erfahrung an den Ausschuss und weisen direkt oder
indirekt auf offensichtliche Mängel in Gesetzen hin. Hier fungiert der
Petitionsausschuss als eine Art Korrekturmechanismus, der die Bundesregierung
und die Fraktionen des Deutschen Bundestages sensibilisiert und auf Missstände
hinweist. Dies betrifft nicht nur die Bitten zur Gesetzgebung – gerade auch die vielen
Einzelfallschilderungen bildeten in der Vergangenheit oft einen Impuls, um einen
politischen Prozess in Gang zu bringen, so dass in den über 66 Jahren seit
Einführung des modernen Petitionsrechtes wohl kaum ein Bereich der Gesetzgebung
von den Initiativen des Petitionsausschusses ausgenommen gewesen ist.
Gleichwohl sieht der Ausschuss keinen Bedarf, die Ausübung eines Grundrechts wie
das Petitionsrecht finanziell zu vergüten. Die registrierten Nutzerinnen und Nutzer auf
dem Internetportal des Petitionsausschusses, die sich an der Diskussion im Forum
zu dieser Petition beteiligt haben, lehnten ihren Beiträgen nach aus genau diesem
Grund eine Mitzeichung ab. So wurde in diesem Zusammenhang auch mehrmals die
Sorge geäußert, dass einige Bürgerinnen und Bürger eine Petition nicht mehr aus
Überzeugung oder mit dem Wunsch nach Verbesserungen einreichen könnten,
sondern nur, weil sie es auf die vom Petenten geforderte Aufwandsentschädigung
abgesehen hätten. Dies könne das Petitionsrecht aushöhlen.
Darüber hinaus weist der Ausschuss darauf hin, dass jede Petition gleich behandelt
wird, unabhängig davon, ob es sich um eine Bitte zur Gesetzgebung in Form einer
veröffentlichten Petition mit tausenden von Unterstützern handelt oder um eine
Einzelpetition zu einem persönlichen Problem, wie beispielsweise der nicht
gewährten Rente oder des nicht finanzierten Rollstuhls. Das Petitionsrecht in Artikel
17 Grundgesetz garantiert jedem das Recht, dass seine Petition entgegen
genommen, geprüft und beschieden wird. Der Ausschuss unterscheidet somit nicht
zwischen Bitten zur Gesetzgebung und einer als Einzelpetition eingereichten
Beschwerde – jede beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
eingereichte Eingabe wird als Petition nach Artikel 17 Grundgesetz behandelt. Der
Petent geht somit von falschen Voraussetzungen aus, wenn er lediglich die Bitten zur
Gesetzgebung als aktiven Beitrag zur Gestaltung von Politik ansieht, der in
besonderer Weise geehrt werden müsse.
Dem steht insbesondere entgegen, dass gerade auch aus Einzelfallbeschwerden für
den Ausschuss gesetzgeberischer Handlungsbedarf deutlich wird.
Es gibt also in gewisser Weise auch einen „fließenden“ Übergang zwischen reinen
Bitten (zur Gesetzgebung) und Beschwerden in Einzelfall über Fehlverhalten von
Behörden.
Es wäre widersinnig, einen Teil der Petenten besonders zu entschädigen und damit
andere Petenten zurückzusetzen.
Der Ausschuss sieht daher keine Veranlassung für ein parlamentarisches Tätig-
werden und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (pdf)