Pflegeversicherung - Einrichtung von Pflegeleitstellen

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
101 Ondersteunend 101 in Duitsland

De petitie is afgesloten

101 Ondersteunend 101 in Duitsland

De petitie is afgesloten

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:14

Pet 2-17-15-829-041323Pflegeversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - zu überweisen,
b) den Landesvolksvertretungen zuzuleiten.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, für alle Kommunen in der Bundesrepbulik
Deutschland Pflegeleitstellen an zentraler Stelle einzurichten. Diese sollen im Auftrag
aller Krankenkassen die sog. Beratungseinsätze bei den betroffenen Personen
durchführen (mobile Berater).
Zur Begründung wird ausgeführt, zurzeit überlasse man alles weitgehend den
Krankenkassen bzw. einigen wenigen Pflegestützpunkten, die indes nur von wenigen
Krankenkassen unterstützt werden. Wer ambulant pflegt, müsse jede Unterstützung
bekommen, die möglich sei, um die Pflege sicherzustellen. Es gebe
ca. 150 Krankenkassen. Wie sollen diese vor Ort optimal beraten?
Zu den Einzelheiten des Vortrages der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 101 Mitzeichnungen sowie
drei Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist zunächst grundsätzlich darauf hin, dass Einvernehmen
mit der Petition besteht, dass Familien, Freunde oder Bekannte, die einen

Pflegebedürftigen häuslich pflegen, jede nur denkbare Unterstützung erhalten
müssen.
Es entspricht dem Wunsch der meisten pflegebedürftigen Menschen, so lange wie
möglich in der eigenen häuslichen Umgebung leben zu können. Oftmals ist dies nur
möglich, wenn sich Angehörige oder Freunde bereit erklären, die Pflege ganz oder
teilweise zu übernehmen. Dabei stellt sich die Pflege für die Pflegepersonen in vielen
Fällen als körperliche und seelische Herausforderung oder sogar Belastung dar. Vor
diesem Hintergrund kommt einer umfassenden Beratung des Pflegebedürftigen und
seiner Angehörigen maßgebliche Bedeutung zu. Sie ist Voraussetzung für eine an
den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Menschen orientierte Pflege bei
gleichzeitiger Berücksichtigung der Belange der Pflegepersonen.
Seit dem 01.01.2009 steht deshalb allen Leistungsbeziehern der Pflegeversicherung
ein Rechtsanspruch auf Pflegeberatungzu (§ 7a Elftes Buch Sozialgesetzbuch –
SGB XI). Gleiches gilt für Versicherte, die zwar noch keine Leistungen der
Pflegeversicherung erhalten, jedoch einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und
bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.
Der Anspruch auf umfassende Pflegeberatung gemäß § 7a SGB XI ist im Sinne
eines individuellen Fallmanagements zu verstehen, das von der Feststellung und
systematischen Erfassung des Hilfebedarfs über die Erstellung eines individuellen
Versorgungsplanes mit allen erforderlichen Leistungen bis hin zur Überwachung und
Begleitung der Durchführung des Versorgungsplanes reicht. Soweit neben den
Leistungen der Pflegeversicherung Leistungen nach sonstigen bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sind die zuständigen Leistungsträger
frühzeitig mit dem Ziel der Abstimmung einzubeziehen. Auch ist eine enge
Zusammenarbeit mit anderen Koordinierungsstellen sicherzustellen. Zielder
Pflegeberatung ist es, die Versorgungssituation des Pflegebedürftigen nachhaltig zu
verbessern, seine Angehörigen zu entlasten und somit einen Beitrag zur Stärkung
der häuslichen Pflege zu leisten.
Die Pflegekassen führen die Pflegeberatung als ihnen zugewiesene Aufgabe durch
und müssen eine dem Bedarf ihrer Versicherten entsprechende Anzahl an
qualifizierten Pflegeberaterinnen und -beratern einsetzen oder beauftragen. Die
rechtliche Ansiedlung der Pflegeberater bei den Pflegekassen empfiehlt sich unter
anderem deshalb, weil damit die Entscheidungsbefugnis über die Kernleistungen bei

Pflegebedürftigkeit mit der Koordinierungsfunktion zusammenfällt. Im Übrigen
vermag der Bundesgesetzgeber verpflichtende Vorgaben nur gegenüber den
Pflegekassen zu treffen, nicht aber gegenüber den Kommunen. Vor diesem
Hintergrund begegnet die Anregung der Petentin, in allen Kommunen
Pflegeleitstellen einzurichten, die als zentrale Stellen die Beratung der betroffenen
Menschen für die Pflegekassen übernehmen, nach Aussage der Bundesregierung
gegenüber dem Petitionsausschuss verfassungsrechtlichen Bedenken.
Deshalb hat der Bundesgesetzgeber die Entscheidung über die Errichtung von
Pflegestützpunktengemäß § 92c SGB XI in das Ermessen der Bundesländer
(Landesrechtsvorbehalt) gestellt. Mit dem Aufbau von Pflegestützpunkten ist eine
Möglichkeit wohnortnaher Beratungs- und Unterstützungsstrukturen institutionalisiert
worden. Pflegestützpunkte können pflegenden Angehörigen bei der Vorbereitung
und Organisation rund um die Pflege Unterstützung bieten. Sie ermöglichen eine
effiziente Vernetzung aller Angebote für Pflegebedürftige vor Ort sowie in der Region
und sollen darüber hinaus helfen, Grenzen zwischen den Sozialleistungsträgern zu
überwinden.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Anspruch auf Pflegeberatung
gemäß § 7a SGB XI unabhängig davon besteht, ob Pflegestützpunkte vorhanden
sind. Da ernst zu nehmende Hinweise vorlagen, dass die Betroffenen trotz der
Regelung in § 7a SGB XI nicht hinreichend über die Beratungsmöglichkeiten
informiert werden und insbesondere eine frühzeitige Beratung nicht in dem Maße
gewährleistet wird, wie es erforderlich ist, hat sich der Bundesgesetzgeber im
Rahmen des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung – PNG vom
23.10.2012 zur Einführung des § 7b SGB XI entschieden.
§ 7b SGB XI ist am 30.10.2012 in Kraft getreten und sieht ein verpflichtendes
Angebot der Pflegekassen zur frühzeitigen Beratung innerhalb von zwei Wochen
nach Antragseingang vor. Entweder bietet die Pflegekasse selber einen
entsprechenden Beratungstermin an oder sie muss einen Beratungsgutschein
ausstellen, in dem unabhängige und neutrale Beratungsstellen benannt sind, bei
denen er zulasten der Pflegekasse ebenfalls innerhalb der Zwei-Wochen-Frist
eingelöst werden kann. Auf Wunsch des Versicherten hat die Beratung in der
häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-
Frist durchgeführt werden.

Die unabhängigen und neutralen Beratungsstellen müssen die gesetzlichen
Anforderungen an die Beratung gemäß der §§ 7 und 7a SGB XI ebenso erfüllen wie
die Pflegekassen. Sie werden dann eingeschaltet, wenn die Pflegekassen die
Pflegeberatung nicht selber durchführen. Hierzu schließt die einzelne Pflegekasse
allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen mit
entsprechenden Beratungsstellen.
Im Ergebnis stehen mit den Bestimmungen der §§ 7, 7a und 7b SGB XI nach
Aussage der Bundesregierung gegenüber dem Petitionsausschuss tragfähige
gesetzliche Regelungen zur Verfügung, um eine frühzeitige, umfassende und
dauerhafte Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen zu gewährleisten.
Es wird Aufgabe der Aufsichtsbehörden sein zu beobachten, wie die Pflegekassen
den ihnen obliegenden Verpflichtungen zur Beratung nachkommen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Petitionsauschuss, die Petition
der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - zu überweisen und
den Landesvolksvertretungen zuzuleiten.Begründung (pdf)


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