Pflegeversicherung - Krankenversicherung bzw. Beitragsübernahme für pflegende, nicht-arbeitende Angehörige

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
174 Unterstützende 174 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

174 Unterstützende 174 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

21.01.2017, 03:22

Pet 2-18-15-829-022570



Pflegeversicherung



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen

worden ist.

Begründung



Der Petent möchte eine gesetzliche Regelung erreichen, dass pflegende, nicht

arbeitende Angehörige durch die Pflegekassen krankenversichert bzw. die Beiträge

zur Krankenversicherung übernommen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen

verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt. Es gingen 174 Mitzeichnungen sowie

22 Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter

Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen

parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um

Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden

kann.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme der

Bundesregierung eingeholt. Darüber hinaus hat der Ausschuss das Verfahren nach

§ 109 Abs. 1 Satz 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT)

eingeleitet und eine Stellungnahme des Gesundheitsausschusses eingeholt, da die

Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem Fachausschuss betrifft. Der

Ausschuss für Gesundheit hat mitgeteilt, dass er die Petition in seiner 59. Sitzung am

11.11.2015 beraten hat.



Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung der

Stellungnahme der Bundesregierung und der Mitteilung des Ausschusses für

Gesundheit wie folgt dar:

Die Forderung des Petenten, dass die Pflegeversicherung für Pflegepersonen die

Beiträge zur (gesetzlichen bzw. ggf. auch zur privaten) Krankenversicherung und

auch die Beiträge zur (sozialen bzw. privaten) Pflegeversicherung übernehmen oder

erstatten solle, ist durch den Gesetzgeber bewusst nur unter bestimmten

Voraussetzungen erfüllt worden.

Für Beschäftigte (auch privat kranken- und pflegeversicherte Beschäftigte), die nach

§ 3 des Pflegezeitgesetzes von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt werden

oder deren Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen

Beschäftigung wird, werden von der Pflegeversicherung des/der zu Pflegenden auf

Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt (§ 44a Abs. 1 Elftes

Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI).

Für die unbezahlte Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs

Monaten erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag für die Kranken- und

Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages, den freiwillig in der

gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen in der Kranken- und

Pflegeversicherung zu entrichten haben. Die Beschränkung der Höhe nach beruht

darauf, dass die Betroffenen bei Unterbrechung der Beschäftigung freiwillig in der

gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben und den Mindestbeitrag

entrichten müssen, wenn sie nicht über sonstige beitragspflichtige Einnahmen

verfügen (§ 44a Abs. 1 Satz 3 SGB XI).

Folgende Gründe sind für diese Regelung maßgeblich:

Mit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahre 1995 wurde erstmals

die Möglichkeit geschaffen, das Risiko Pflegebedürftigkeit durch eine solidarisch

finanzierte Versicherung abzusichern. Vor Einführung der Pflegeversicherung waren

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen dazu gezwungen, ausschließlich eigenes

Einkommen und Vermögen zur Sicherstellung einer adäquaten Pflege einzusetzen

oder aber bei Bedürftigkeit Leistungen der Sozialhilfeträger in Anspruch zu nehmen.

Häusliche Pflege eines Angehörigen verlangt häufig hohen Einsatz und große

Opferbereitschaft. Die pflegenden Angehörigen leisten oft noch Pflege und

Betreuung, obwohl sie körperlich, seelisch und geistig erschöpft sind, sie stellen

immer wieder eigene Wünsche und Bedürfnisse zurück. Strukturelle Belastungen



und Einschränkungen bis zur Aufgabe von Sozialkontakten im Beruf und im

Freundes- und Verwandtenkreis belasten diese Angehörigen oft zusätzlich. Diese

pflegenden Personen verdienen im hohen Maße gesamtgesellschaftliche

Anerkennung, aber auch konkrete Entlastung bei der physisch und psychisch stark

beanspruchenden Pflege.

Ein wichtiges Ziel bei der Einführung der Pflegeversicherung zum 1. Januar 1995

war, die soziale Sicherung der pflegenden Angehörigen und der sonstigen

ehrenamtlichen Pflegepersonen zu verbessern. Im Vordergrund standen dabei

Verbesserungen bei der Alterssicherung der Pflegepersonen durch die Zahlung von

Rentenversicherungsbeiträgen während der Pflegetätigkeit, die Einbeziehung der

pflegenden Personen in den Unfallversicherungsschutz sowie der Förderung der

Pflegepersonen nach Beendigung ihrer Pflegetätigkeit bei der beruflichen

Weiterbildung nach dem damaligen Arbeitsförderungsgesetz (jetzt SGB III). Durch

zahlreiche Reformgesetze wurden die Leistungen der Pflegeversicherung weiter

entwickelt und ausgebaut (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz,

Pflegeneuausrichtungsgesetz, zuletzt Pflegestärkungsgesetz I).

Weitere Verbesserungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, wie z. B. die

von dem Petenten angesprochene Übernahme der Kranken- und Pflegebeiträge der

Pflegeperson, sind bei Einführung der Pflegeversicherung zwar in Erwägung

gezogen worden, in der politischen Diskussion jedoch verworfen worden und wurden

auch in der Folgezeit bei den durchgeführten Pflegereformen nicht als vorrangig

gegenüber jeweils anderen wichtigen Leistungsverbesserungen betrachtet.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Pflegepersonen zum größten Teil die

Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen

Kranken- und Pflegeversicherung erfüllen. Für die übrigen Pflegepersonen gilt eine

einkommensgestaffelte Beitragserhebung: Wer nur über geringe Mittel verfügt, der

entrichtet auch nur niedrige Beiträge (ggf. den Mindestbeitrag). Das Pflegegeld, das

die Pflegeperson als Anerkennung für die Pflegetätigkeit von dem Pflegebedürftigen

weitergereicht bekommt, ist nicht beitragspflichtig.

Die Pflegeversicherung ist im Übrigen entsprechend ihrer Grundidee und rechtlichen

Ausgestaltung nur als "Kernsicherungssystem" angedacht. Die Leistungen sind

darauf ausgerichtet, insbesondere bei der häuslichen Pflege die familiäre,

nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung zu ergänzen.

Forderungen nach einer Ausweitung bestehender Leistungsansprüche sind auch im

Interesse der heute Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen verständlich. Allerdings



gilt für die Pflegeversicherung wie auch für die anderen sozialen Sicherungssysteme,

dass die erwerbstätige Generation nicht überfordert werden darf.

Der Petent fordert ferner, dass die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen

Rentenversicherung für pflegende Angehörige übernimmt. Für die Pflegestufen I bis

III ist bereits nach geltendem Recht eine Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen

vorgesehen (§ 44 SGB XI). Bei der Mutter des Petenten liegt Pflegebedürftigkeit mit

Pflegestufe 0 und anerkannter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz vor. Für

die Pflegebedürftigen mit der Pflegestufe 0 mit anerkannter erheblich

eingeschränkter Alltagskompetenz wurden übergangsweise bis zur Einführung des

neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs bestimmte Leistungen der häuslichen Pflege

eingeführt. Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen ist in dieser

Übergangszeit nicht vorgesehen. Die begrenzten Mittel, die in der Übergangszeit zur

Verfügung standen, sollten für bestimmte als vorrangig angesehene

Leistungsverbesserungen in der häuslichen Pflege eingesetzt werden.

Der Deutsche Bundestag hat am 13.11.2015 das Zweite Gesetz zur Stärkung der

pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites

Pflegestärkungsgesetz - PSG II) beschlossen. Darin ist u.a. vorgesehen, dass

Pflegebedürftige mit der derzeitigen Pflegestufe 0 und anerkannter erheblich

eingeschränkter Alltagskompetenz nach Einführung des neuen

Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des neuen Begutachtungsassessments automatisch

in den neuen Pflegegrad 2 übergeleitet werden. Für Versicherte mit Pflegegrad 2 ist

dann (ab 01.01.2017) die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung

vorgesehen. Der Forderung des Petenten wurde damit entsprochen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres

Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren

abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung -

dem Bundesministerium für Gesundheit - zur Erwägung zu überweisen und den

Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich

abgelehnt.

Begründung (PDF)


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