Postwertzeichen - Ablehnung der beantragten Erhöhung der Deutschen Post AG für Briefporto auf 0,80 €

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
368 Unterstützende 368 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

368 Unterstützende 368 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

05.03.2019, 03:31

Pet 1-19-09-9012-007490 Postwertzeichen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die beantragte Erhöhung der Deutschen Post AG für
Briefporto auf 0,80 Euro abzulehnen.

Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 368 Mitzeichnungen und
neun Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Behandlung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf
jeden einzelnen Gesichtspunkt eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Briefporto
im Jahr 2014 0,58 Euro betragen habe. Die von der Deutschen Post AG für 2019
beantragte Erhöhung des Briefportos auf 0,80 Euro sei eine beachtliche Erhöhung
um 38 Prozent, welche mit keinen Argumenten zu begründen sei. Die Inflationsrate
betrage seit Jahren nur 1 bis 1,7 Prozent. Auch die Personalsituation bei der
Deutschen Post AG sei prekär. Die Erhöhung des Portos komme nicht den
Mitarbeitern der Deutschen Post AG zugute, vielmehr diene die Erhöhung
ausschließlich der Gewinnmaximierung. Diese sei jedoch nicht gerechtfertigt, da die
Entgelterhöhung auf 0,70 Euro zum 1. Januar 2016 bereits eine nicht
nachvollziehbare Erhöhung zu Lasten der Kunden dargestellt habe. Zudem komme
es, bedingt durch prekäre Arbeitsverhältnisse, zu vielen Kundenbeschwerden.
Angesichts des schlechten Services der Deutschen Post AG sei die geplante
Portoerhöhung daher nicht akzeptabel.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Ausschuss weist zunächst darauf hin, dass die Deutsche Post AG nach dem
Postgesetz als marktbeherrschendes Unternehmen der Entgeltregulierung (vorherige
Genehmigungspflicht) für bestimmte Briefdienstleistungen im Privatkundenbereich
(Einlieferungsmenge bis 50 Stück) unterliegt.

Der Ausschuss hebt ausdrücklich hervor, dass die geplante Briefportoerhöhung
durch die Deutsche Post AG ab 2019 durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) geprüft
werden muss. Bis zu einer möglichen Genehmigung sind noch einige Schritte
notwendig.

Anträge auf Entgelterhöhungen werden durch die Bundesnetzagentur als
Regulierungsbehörde in einem stark vorstrukturierten Verfahren und eng definierten
Rahmen auf Basis des Postgesetzes sowie der Post-Entgeltregulierungsverordnung
geprüft und beschieden. Anders als von den Petenten vermutet, bestehen
diesbezüglich detaillierte Regelungen unter Anwendung betriebswirtschaftlicher
Kostenrechnungsmethoden. Auch finden Preissetzungen der Deutschen Post AG
regulierungs- und wettbewerbsrechtliche Grenzen.

In dem sogenannten Maßgrößenverfahren („Price-Cap“) ermittelt die
Bundesnetzagentur, in welchem Rahmen sich Preisänderungen bei bestimmten
Produkten der Deutschen Post AG bewegen dürfen. Hierzu wird ein Warenkorb mit
genehmigungspflichtigen Dienstleistungen gebildet. Für diese Dienstleistungen wird
ein Preisniveau ermittelt. Dieses Preisniveau darf die Deutsche Post AG in Höhe der
Inflationsrate, abzüglich eines Produktivitätsfortschrittes, nach oben oder unten
anpassen. Zu berücksichtigen sind die Kosten einer effizienten
Leistungsbereitstellung und sogenannte „Lasten“ (z. B. Einhaltung wesentlicher
Arbeitsbedingungen, flächendeckende UniversaIdiensterbringung,
Versorgungslasten aus „Bundespostzeiten“). Die genehmigten Entgelte dürfen keine
missbräuchlichen Auf- oder Abschläge enthalten. Der Preisveränderungsspielraum
ergibt sich aus der Differenz der erwarteten Inflationsrate und der
Produktivitätsfortschrittsrate.
Weiterhin stellt der Ausschuss fest, dass auch im Postmarkt die regulierungs- und
wettbewerbsrechtlichen Regelungen eingehalten werden müssen (Postgesetz und
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Potentiell höhere Einnahmen im
Briefsektor dürfen nicht zu wettbewerbswidrigen Preisstrategien in anderen
Segmenten missbraucht werden. Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt haben
hierzu nach dem unverändert geltenden Rechtsrahmen die notwendigen Befugnisse.

Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass in anderen europäischen Ländern
bereits sehr deutliche Sendungsmengenrückgänge zu verzeichnen sind. Dies wird in
Deutschland langfristig auch nicht aufzuhalten sein. Die fortschreitende
Digitalisierung der Kommunikation führt zu großen Vorteilen für Wirtschaft und
Verbraucher, für die Entwicklung der Briefpost jedoch aufgrund unvermeidbarer
Substitutionseffekte auch zu Nachteilen bei der Finanzierung des operativen
Netzwerks. Im europäischen Vergleich liegt der aktuelle Preis für den sogenannten
Standard-Brief im Mittelfeld (einige Vergleichswerte: Durchschnitt in Europa: 0,88
Euro, Frankreich: 0,85 Euro, UK: 0,79 Euro, Niederlande: 0,78 Euro, Schweden: 0,74
Euro, Österreich: 0,68 Euro, Spanien: 0,50 Euro).

Nach Artikel 87f Grundgesetz hat der Bund eine flächendeckend angemessene und
ausreichende Versorgung mit Postdienstleistungen zu gewährleisten
(Universaldienst). Die Konkretisierung erfolgt u. a. im Postgesetz und der
Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV). In der PUDLV sind die
Infrastrukturvorgaben und Qualitätsmerkmale im Einzelnen definiert. Die
Bundesnetzagentur stellt den Universaldienst über die Regelungen der §§ 12 – 17
des Postgesetzes sicher. Im privaten Briefkundenbereich erbringt bisher faktisch die
Deutsche Post AG die flächendeckende Versorgung nach den Kriterien der PUDLV.

Vor diesem Hintergrund hat der Petitionsausschuss zwar grundsätzlich Verständnis
für das Anliegen der Petenten.

Der Petitionsausschuss findet das Verfahren jedoch angemessen und zweifelt nicht
an den Kriterien, die die Bundesnetzagentur heranzieht. Einen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf sieht der Petitionsausschuss nicht.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion der AfD gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – als Material zu überweisen,
ist mehrheitlich abgelehnt worden.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – zur Erwägung zu überweisen,
ist ebenfalls mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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