01. 03. 2017. 03:22
Pet 1-18-09-72-017119
Preisrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.02.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll die Aufhebung der Buchpreisbindung für Bücher und E-Books
ohne ISBN erreicht werden.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 60 Mitzeichnungen und
7 Diskussionsbeiträgen sowie eine weitere Eingabe mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei
Büchern, die keine ISBN-Nummer besäßen, meist um Bücher von unabhängigen
Autoren und „Hobby-Schriftstellern“ handele, welche nicht über die Vertriebswege
Grossisten und Buchhandlungen in den Handel gelangen würden. Auf dem
„Marktplatz Internet“ biete sich gerade bei elektronischen Büchern (E-Books) die
Chance, das bei Computerspielen bereits angewandte „Pay what you want“-Modell
einzusetzen, bei dem der Käufer den Preis der Ware selbst bestimmen könne.
Dieses Geschäftsmodell sei den Autoren aufgrund des Buchpreisbindungsgesetzes
derzeit jedoch nicht erlaubt. Daher wird mit der Petition gefordert, das
Buchpreisbindungsgesetz für die Buchpublikation ohne ISBN aufzuheben, um
kleinen und unabhängigen Autoren neue, innovative Vertriebswege zu bieten, die
auch für potentielle Käufer attraktiv erscheinen. Für Bücher mit ISBN-Nummer solle
hingegen weiterhin die Buchpreisbindung gelten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss zu der Eingabe gemäß § 109
Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine
Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie des Deutschen
Bundestages eingeholt, dem der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Buchpreisbindungsgesetzes (Drucksache 18/8043) zur Beratung vorlag.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung der
seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses
vorgetragenen Aspekte zusammengefasst wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass das Buchpreisbindungsgesetz zum
Schutz des Kulturgutes Buch die Verpflichtung der Verlage regelt, für den Verkauf
von Büchern an Letztabnehmer einen Preis festzusetzen und die Verpflichtung der
Händler, beim Verkauf der Bücher an Letztabnehmer diesen festgesetzten Preis
einzuhalten. Der Verlag ist frei darin, welchen Endverbraucherpreis er setzt, aber er
bindet dadurch die nachfolgenden Vertriebsstufen Grossist/Barsortimente und
Buchhandel.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass unabhängige Autoren oder „Hobby-
Schriftsteller“, die ihre Bücher im Selbstverlag veröffentlichen, in der Regel direkte
Vertragspartner der Endverbraucher sind. Es bleibt diesen unabhängigen Autoren
oder „Hobby-Schriftstellern“ unbenommen, den Absatz ihrer Bücher durch das
Setzen attraktiver Endverbraucher-Preise für ihre Bücher (und deren Variation) zu
steigern, ohne auf Geschäftsmodelle wie „Pay what you want“ zurückgreifen zu
müssen. Dem steht das Buchpreisbindungsgesetz nach Auffassung des
Ausschusses nicht entgegen.
Der 18. Deutsche Bundestag hat in seiner 167. Sitzung am 28. April 2016 den o. g.
Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 18/8043) in der Fassung der
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (Drucksache
18/8260) beschlossen (vgl. Plenarprotokoll 18/167).
Die entsprechenden Dokumente können im Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden.
Ziel des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1937) ist insbesondere die
ausdrückliche Regelung der Geltung der Preisbindung für elektronische Bücher,
soweit sie Bücher (oder Musiknoten oder kartographische Produkte) reproduzieren
oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend
verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind.
Der Ausschuss hebt hervor, dass diese Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
erforderlich war, um verbleibende Rechtsunsicherheit in Bezug auf elektronische
Bücher zu beseitigen und sicherzustellen, dass die in § 1 des
Buchpreisbindungsgesetzes festgelegten Ziele auch in einem sich durch die digitalen
Medien ändernden Marktumfeld erreicht werden können.
Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass in der Begründung des
Gesetzentwurfs zu Artikel 1 Nummer 1 klarstellend ausgeführt wird, dass
elektronische Bücher, die nicht als verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen
sind, wie beispielsweise von den Autoren selbst unter Nutzung spezialisierter
Plattformen veröffentlichte elektronische Bücher, nicht unter die Preisbindung fallen
(Drucksache 18/8043, S. 7).
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf
zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.
Begründung (PDF)