12/05/2016 04:24
Pet 2-18-15-7613-015436
Private Krankenversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Möglichkeit geschaffen wird,
Kostenabtretungsregelungen für die private Krankenversicherung und vergleichbare
Kostenträger zu vereinbaren.
Der Petent kritisiert das in der privaten Krankenversicherung (PKV) und in der
Beihilfe geltende Prinzip der Kostenerstattung. Insbesondere ältere Menschen seien
nicht in der Lage, Rechnungen für Behandlungen abzuwickeln (prüfen, zahlen,
einreichen) sowie bei schweren Erkrankungen die Kosten für Rechnungen zunächst
selbst zu begleichen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm einreichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 46 Mitzeichnungen sowie 12 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Im Ergebnis begehrt der Petent eine Direktabrechnung zwischen Leistungserbringer
und Versicherungsunternehmen bzw. Beihilfeträger. Diese ist hier, anders als in der
gesetzlichen Krankenversicherung, in der das Sachleistungsprinzip gilt, grundsätzlich
nicht vorgesehen. Hintergrund dafür sind die Rechtsbeziehungen, die bei einer
privaten Krankheitskostenversicherung und ggf. einem ergänzenden
Beihilfeanspruch entstehen: Die privat krankenversicherte Person schließt als Patient
einen Behandlungsvertrag mit dem Leistungserbringer über die medizinische
Versorgung ab. Unabhängig davon schließt sie als Versicherungsnehmer einen
Versicherungsvertrag mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zur
Erstattung der Behandlungskosten ab; der Versicherungsnehmer hat einen
Zahlungsanspruch - dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Kfz-
Haftpflichtversicherung, in der der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf
Freistellung von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten hat (§ 100 des
Versicherungsvertragsgesetz, VVG).
Neben dem Anspruch gegen die Versicherung besteht aufgrund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften unter Umständen ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den
zuständigen Beihilfeträger. Es entsteht also keine direkte Vertragsbeziehung
zwischen Leistungserbringer und dem Versicherungsunternehmen/Beihilfeträger.
Folglich kann in diesem Verhältnis nicht ohne weiteres eine Direktabrechnung
erfolgen. Allerdings ist in § 192 Abs. 3 Nr. 5 VVG die Möglichkeit vorgesehen, dass
Versicherungsnehmer und das Krankenversicherungsunternehmen eine
Direktabrechnung mit Leistungserbringern vereinbaren. Wegen des mit einer
Direktabrechnung verbundenen höheren Verwaltungsaufwandes dürften sich bei
einer Direktabrechnung höhere Prämien ergeben.
In der Praxis wird regelmäßig für stationäre Behandlungen eine direkte Abrechnung
vereinbart, dies auch, weil sich die Leistungserbringer vor einem Zahlungsausfall des
Versicherten schützen wollen. Oftmals tritt in diesem Fall der Versicherungsnehmer
seinen Anspruch auf Kostenerstattung aus dem Versicherungsvertrag (im Hinblick
auf die allgemeinen Krankenhausleistungen und/oder auf die gewählte Unterkunft)
an das Krankenhaus ab. Teilweise geben die Versicherungsunternehmen auch sog.
Krankenhausausweise/Krankenhaus-Cards an ihre Versicherten aus, die neben
einem vereinfachten Datentransfer auch eine Direktabrechnung vorsehen.
Zudem haben einzelne Krankenversicherungsunternehmen mit
Mitgliedsunternehmen des Verbands der Zytostatika herstellenden Apotheken
Direktabrechungsvereinbarungen geschlossen. Es wäre grundsätzlich möglich, auch
für ambulante Leistungen eine Direktabrechnung zu vereinbaren, indes besteht kein
Anspruch auf eine entsprechende Vereinbarung mit dem
Versicherungsunternehmen.
Im Übrigen ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, seine
Kostenerstattungsansprüche an den Leistungserbringer abzutreten. Dies ist in § 6
Abs. 6 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und
Krankenhaustagegeldversicherung geregelt; die Versicherungsunternehmen
schützen sich so vor Doppelleistung.
Im Basistarif, der von allen Versicherungsunternehmen angeboten werden muss und
dessen Leistungsumfang nach Art und Höhe dem Leistungsumfang der gesetzlichen
Krankenversicherung entspricht, können alle Leistungserbringer den
Zahlungsanspruch auch gegen das Versicherungsunternehmen geltend machen.
In Bezug auf etwaige Kostenerstattungsansprüche gegen einen Beihilfeträger ist eine
Direktabrechnung ausgeschlossen. Der Beihilfeanspruch ist ein an die
beihilfeberechtigte Person gebundener Anspruch. Beihilfeberechtigte bestätigen mit
ihrer Unterschrift auf dem Beihilfeantrag, dass die Voraussetzungen für die
Leistungsgewährung vorliegen und die auf einer ärztlichen Rechnung enthaltenen
Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. Auf diese dienstliche Erklärung kann im
Rahmen der Beihilfegewährung grundsätzlich nicht verzichtet werden. Darüber
hinaus würde eine Direktabrechnung zwischen Ärztinnen, Ärzten und Beihilfestellen
zu einer Vervielfachung von Zahlungsströmen und des damit verbundenen
Verwaltungsaufwands führen. Die entsprechenden Mehrausgaben wären einer
breiten Öffentlichkeit nicht zu vermitteln.
In Anbetracht der bestehenden Möglichkeiten eine Direktabrechnung zu vereinbaren,
welche in der Praxis auch zumindest für den stationären Bereich intensiv genutzt
wird, kann eine Änderung der Rechtslage nicht in Aussicht gestellt werden. Zudem
wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren der Kostenerstattung der Transparenz
über die in Anspruch genommenen Leistungen und somit auch der Kostenkontrolle
dient. Außerdem sind die in privaten Krankenversicherungsverträgen oftmals
vorgesehenen Selbstbehalte mit einer regelhaften Direktabrechnung nicht
kompatibel.
Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.
Begründung (pdf)