Private Krankenversicherung - Erstattung von Rechnungen und Rezepten durch die Träger der PKV in einem Zeitraum von 14 Tagen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
46 Unterstützende 46 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

46 Unterstützende 46 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

14.08.2018, 04:34

Pet 2-18-15-7613-024905 Private Krankenversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Träger der privaten
Krankenversicherung die eingereichten Rechnungen und Rezepte in einem Zeitraum
von 14 Tagen an die Versicherten überweisen.

Zu Begründung wird u. a. ausgeführt, dass es den privat versicherten Bürgern nicht
zumutbar sei, bis zu 6 Wochen auf die Erstattung von Rezepten und Rechnungen zu
warten.

Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 46 Mitzeichnungen sowie 7 Diskussionsbeiträge
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung stellt sich wie folgt dar:

Die Petentin bittet um gesetzliche Anpassungen für die private Krankenversicherung
(PKV), die die Unternehmen der PKV verpflichten, eingereichte Rechnungen
innerhalb einer festgelegten Frist zu erstatten.

Nach § 14 Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz -
VVG) sind Geldleistungen des Versicherers fällig "mit der Beendigung der zur
Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des
Versicherers notwendigen Erhebungen. Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf
eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der
Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen, den
der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat."
§ 6 Abs. 1 der vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. empfohlenen
Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und
Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) ergänzen als Bestandteil des
Versicherungsvertrages diese Regelungen, in dem sie den Versicherungsnehmer
verpflichten, die erforderlichen Nachweise zu erbringen.

Der Petitionsausschuss weist auf § 192 Abs. 3 Nr. 5 VVG hin, hiernach ist die
Möglichkeit gegeben, dass Versicherungsnehmer und das
Krankenversicherungsunternehmen eine Direktabrechnung mit Leistungserbringern
vereinbaren.

In der Praxis wird von dieser Option regelmäßig für stationäre Behandlungen
Gebrauch gemacht. In der Regel tritt in diesem Fall der Versicherungsnehmer seinen
Anspruch auf Kostenerstattung aus dem Versicherungsvertrag (im Hinblick auf die
allgemeinen Krankenhausleistungen und / oder auf die gewählte Unterkunft) an das
Krankenhaus ab. Teilweise geben die Versicherungsunternehmen auch sog.
Krankenhausausweise / Krankenhaus-Cards an ihre Versicherten aus, die neben
einem vereinfachten Datentransfer auch eine Direktabrechnung vorsehen.

Zudem haben einzelne Krankenversicherungsunternehmen mit
Mitgliedsunternehmen des Verbands der Zytostatika herstellenden Apotheken
Direktabrechnungsvereinbarungen geschlossen.

Im Basistarif, der von allen Versicherungsunternehmen angeboten werden muss und
dessen Leistungsumfang nach Art und Höhe mit dem Leistungsumfang der
gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist, können alle Leistungserbringer
den Zahlungsanspruch auch gegen das Versicherungsunternehmen geltend
machen, § 192 Abs. 7 VVG.

In Anbetracht der bestehenden Möglichkeiten eine Direktabrechnung zu vereinbaren,
welche in der Praxis auch zumindest für den stationären Bereich intensiv genutzt
werden, wurde eine Änderung der Rechtslage nicht in Aussicht gestellt.

Leistungserbringern ist es zudem möglich, dass Leistungen gegen Rechnung und
nicht gegen Vorkasse erbracht werden. Innerhalb des vom Leistungserbringer
gesetzten Zahlungsziels könnte dann die Abrechnung mit dem Versicherer erfolgen.

Abschließend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass verschiedene private
Krankenversicherungsunternehmen in jüngster Zeit Dienstleistungen für ihre
Versicherten anbieten, die die Abrechnungsmodalitäten vereinfachen und
beschleunigen. Der Petentin wird empfohlen, sich ggf. an ihr Unternehmen zu
wenden.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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