06/07/2016 à 12:16
Pet 2-18-15-7613-015482Private Krankenversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.06.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass sich die Beiträge der privaten
Krankenversicherung (Basistarif) wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung am
Einkommen orientieren.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 95 Mitzeichnungen sowie 77 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Aufgrund der unterschiedlichen Finanzierungssysteme und rechtlichen Grundlagen
von GKV und PKV ist ein direkter Vergleich zwischen beiden Systemen nicht möglich.
Es war und ist auch nach Aussage der Bundesregierung nicht beabsichtigt, hier eine
Gleichartigkeit herzustellen. Einen "echten" Wettbewerb zwischen den Systemen kann
es deshalb nicht geben, weil bestimmte Personengruppen in der GKV
versicherungspflichtig sind und kein Wahlrecht zwischen den beiden Systemen haben.
Während in der GKV für alle Versicherten ein einheitliches Leistungsgefüge existiert,
besteht in der PKV für die Versicherten die Möglichkeit, ihren Leistungsumfang
entsprechend den individuellen Wünschen und finanziellen Möglichkeiten zu
gestalten.
Im Gegensatz zur GKV, bei der sich die Versicherungsbeiträge weitgehend nach dem
Einkommen der Versicherten richten, bemisst sich der Beitrag in der PKV nach dem
Risiko der Versicherten. Daher kalkulieren die privaten
Krankenversicherungsunternehmen die Versicherungsbeiträge aufgrund statistischer
Erfahrungen und unter Beachtung versicherungsmathematischer Grundsätze. Damit
wird insbesondere sichergestellt, dass das versicherungstechnische Gleichgewicht
zwischen den Beitragseinnahmen und den Versicherungsleistungen gewahrt bleibt.
Eine Berücksichtigung der Einkommens- oder Familienverhältnisse der Versicherten
ist bei der Beitragskalkulation grundsätzlich nicht möglich. Dies würde zur Folge
haben, dass für bestimmte „Risiken", d. h. Empfänger von Versicherungsleistungen,
keine risikogerechten Beiträge gezahlt würden. Diese Leistungen müssten dann durch
eine Umlage von den übrigen Versicherten finanziert werden.
Eine solche Durchbrechung des Prinzips der risikogerechten Kalkulation ist in der
Privatversicherung nur in besonderen Ausnahmefallen gerechtfertigt. Seit Einführung
der Versicherungspflicht in Deutschland wurde z. B. durch das Gesetz zur Stärkung
des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung als Schutz für Personen
mit geringem Einkommen im Jahre 2009 der Basistarif eingerichtet, den alle privaten
Krankenversicherer anbieten müssen. Das Gesetz sieht vor, dass der
Leistungsumfang im Basistarif mit dem Leistungsumfang der GKV vergleichbar ist. Für
den Basistarif besteht ein Annahmezwang. Die Versicherer dürfen niemanden
zurückweisen, der sich in diesem Tarif versichern darf. Risikozuschläge oder
Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt. Der Beitrag im Basistarif darf den
Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten.
Personen, die über keine ausreichenden finanziellen Mittel für die Zahlung des
Beitrags im Basistarif verfügen, können eine Reduzierung des Beitrags um die Hälfte
beantragen. Der Antrag auf Feststellung der Hilfsbedürftigkeit ist bei den
Sozialhilfeträgern zu stellen. Die Bescheinigung muss dann beim Versicherer
vorgelegt werden. Bei weitergehender Hilfebedürftigkeit können Sozialleistungen
beantragt werden. Insofern sieht das geltende Recht bereits einen Schutz für
Personen mit geringem Einkommen vor.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Begründung (pdf)