08.06.2017, 07:01
Michael Meß
Produktsicherheit
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.05.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition sollen Neufahrzeuge entweder verpflichtend mit Flexifluel-Technik
angeboten oder der Einsatz der Technik steuerlich begünstigt werden. Ferner sollen
bei Gebrauchtwagenverkäufen Angaben zur Ethanoltauglichkeit
festgeschrieben
werden.
Zu dieser Petition, die auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde,
liegen dem Petitionsausschuss 114 Mitzeichnungen sowie
18 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass nicht auf
alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden kann.
Zur Begründung wird in der Petition ausgeführt, dass eine konsequente Einführung
der Flexifluel-Technik den Autofahrer unabhängig von fossilem Brennstoff machen
würde. Durch Kraftstoff- oder Motorvorwärmung seien Flexifluel-Fahrzeuge mit
reinem Ethanol auch ohne Benzinanteil problemlos bei Minusgraden zu starten.
Hinsichtlich der Mischung sei der Nutzer flexibel. Sollte sich der Benzinpreis in
Zukunft anders entwickeln, könnten Fahrzeugbesitzer in Zukunft dann problemlos auf
Ethanol umsteigen. Sie erhielten so mehr Entscheidungsfreiheit bei der
Kraftstoffnutzung.
Die Auflistung der deutschen Automobil-Treuhand GmbH über E10-taugliche
Fahrzeuge sei schon ein Anfang. Viele PKWs könnten sogar ohne Umrüstung mit
einem weitaus höheren Ethanol-Anteil betrieben werden. Bei anderen seien eventuell
nur einzelne Teile auszutauschen, was die Umrüstkosten gering halten würden.
Informationen, wie z. B. über Schäden, die durch nicht Ethanol-taugliche Teile
entstehen könnten, erleichterten es dem Autofahrer zu entscheiden, ob sich die
Umrüstung lohne, oder ob man die Restlebensdauer von nicht Ethanol-fähigen
Teilen zunächst ausnutzen wolle.
Der Petitionsausschuss holte zu der Petition eine Stellungnahme des zuständigen
Bundesministeriums für W irtschaft und Technologie (BMW i) ein. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung der Stellungnahme
folgendermaßen dar:
Die Forderung, die deutsche und ausländische Fahrzeugindustrie zu verpflichten,
alle Benzinfahrzeuge als Flexifluel-Fahrzeuge anzubieten, kann aus Sicht des
Petitionsausschusses
nicht
unterstützt werden,
da
die
Zulassung
von
europarechtlichen
Straßenfahrzeugen
sind
unterliegt. Diese
Vorschriften
technologieoffenen, d.h.
für die Typgenehmigung von PKWs wird nicht die
Verwendung bestimmter Technologien vorgeschrieben, sondern die einzuhaltenden
Schadstoffgrenzwerte und die Sicherheitsvorgaben.
Die
deren
über
Angaben
enthält
Fahrzeugen
von
Betriebsanleitung
Kraftstoffverträglichkeit. Neufahrzeuge, die Benzin tanken, sind in der Regel E10-
tauglich. Eine Aufstellung zur E10-Verträglichkeit von Kraftfahrzeugen ist unter
www.dat.de eingestellt. Zusätzliche Steuerbegünstigungen für PKWs sind weder bei
der mit der Petition geforderten Anwendung der Flexifuel-Technik noch bei
Verwendung anderer Biokraftstoffe nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz vorgesehen
und auch nicht geplant. Nur solchen Fahrzeugen, die weniger als 50 Gramm CO2
pro Kilometer emittieren, soll entsprechend den Vorhaben im Bereich Elektromobilität
zeitlich befristet eine Steuerbefreiung für zehn Jahre zukommen.
Zentrales Instrument zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen ist die im
Biokraftstoffquotengesetz enthaltene Vorschrift, die für die Jahre 2010 bis 2014
jeweils eine energetische Gesamtquote von 6,25 % vorgibt. Daneben bestehen die
Unterquoten für Diesel- und Ottokraftstoffe. Diesen Mindestanteil an Biokraftstoffen
müssen Unternehmen der Mineralölwirtschaft bezogen auf
ihren jährlichen
Gesamtabsatz in Verkehr bringen.
Den Mineralölunternehmen
die
sie
entscheiden, wie
zu
frei
es
steht
Biokraftstoffquote erfüllen, d. h. ob sie Biokraftstoffe zu fossilen Kraftstoffen
beimischen oder
reine Biokraftstoffe in Verkehr bringen. Jedoch dürfen nur
Kraftstoffe angeboten werden, die die Anforderungen der jeweiligen deutschen oder
europäischen Norm erfüllen. Ebenso wie Unternehmen in einer Marktwirtschaft über
ihr Produktangebot entscheiden können, ist es auch ihre Aufgabe, die Preise dafür
zu kalkulieren. Im Wettbewerb muss sich dann entscheiden, welche Angebote sich
beim Verbraucher durchsetzen.
Der biogene Anteil von Kraftstoffmischungen ist voll zu versteuern. Eine
Differenzierung oder Befreiung zugunsten des biogenen Anteils wäre kaum
praktikabel, da nach den Kraftstoffnormen lediglich ein zulässiger Höchstanteil für die
Biokomponenten vorgegeben ist, d. h. B7 kann bis 7 Vol.-% Biodiesel enthalten, E5
bis zu 5 Vol.-% Bioethanol und E10 bis zu 10 Vol.-% Bioethanol.
reine Biokraftstoffe, wie
reiner
noch
begünstigt werden
Steuerlich
nur
besonders
einige
so
genannte
und
Pflanzenöl
Biodiesel/B 100
oder
die
E85-Kraftstoff. Dabei
Biokraftstoffe,
förderungswürdige
ist
darunter
von Beihilferegeln
Steuerentlastung
aufgrund
jährlich
zu
überprüfen
und
gegebenenfalls anzupassen, um eine so genannte Überkompensation der Kosten zu
vermeiden. In diese Berechnung geht auch ein Mehraufwendungsausgleich, z. B. für
die erforderliche Fahrzeugumrüstung, ein.
Der Petitionsausschuss empfiehlt vor dem Hintergrund der Ausführungen das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
kann.