Terület: Németország

Prozesskostenhilfe - Änderungen bzw. Verschärfungen für die Bewilligung

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Deutschen Bundestag
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  1. Indított 2008
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 06. 08. 13:01

Armin Kammrad

Prozesskostenhilfe

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.03.2012 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die geplanten gesetzlichen
Maßnahmen zu den Änderungen bzw. Verschärfungen für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe nicht durchzuführen.

Hintergrund für die Petition war ursprünglich ein in der 16. Wahlperiode (WP) vom
Bundesrat
der
zur Begrenzung
eines Gesetzes
eingebrachter Entwurf
Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz
PKHBegrenzG; BT-Drs. 16/1994).

Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass der Gesetzentwurf des
Bundesrates die Armen rechtlos stellen und von der Rechtsdurchsetzung
abschrecken würde. Der soziale Rechtsstaat müsse dafür Sorge tragen, dass der
Rechtsweg für Personen mit geringer finanzieller Leistungsfähigkeit nicht durch hohe
Kosten versperrt wird. Das Ziel des Gesetzentwurfs, einer missbräuchlichen
Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe entgegenzuwirken, werde durch die
bestehenden Regelungen bereits weitgehend verwirklicht.

Über die Gesetzesinitiative des Bundesrats ist
in der 16. WP nicht mehr
abschließend beraten worden. Sie verfiel der Diskontinuität.

Der Bundesrat
eines
den Entwurf
am 24. März 2010
allerdings
hat
Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetzes ohne wesentliche Änderungen erneut
in
den Deutschen Bundestag eingebracht (BT-Drs. 17/1216), auf den die Argumente
des Petenten sinngemäß weiter zutreffen. Die erste Lesung des Gesetzentwurfs hat
bislang noch nicht stattgefunden.

Die Petition wurde im Internet
veröffentlicht und von 220 Unterstützern
mitgezeichnet. Zu der Petition wurden 9 Diskussionsbeiträge abgegeben.

Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe mehrere Stellungnahmen des
Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Ferner hat er in der 16. WP nach
§ 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages den
damaligen Rechtsausschuss um Stellungnahme gebeten, da die Petition einen
Gegenstand der Beratung in diesem Ausschuss betraf. Der Rechtsausschuss hat
hierzu mitgeteilt, dass der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf in der 16. WP nicht
mehr abschließend beraten hat.

Unter Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahmen lässt sich das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

Die vom Petenten kritisierte Gesetzesänderung ist bereits beim Deutschen
Bundestag
eingebracht
worden.
Vor
diesem Hintergrund
sieht
der
Petitionsausschuss, der selbst kein Fachausschuss ist, von einer
inhaltlichen
Bewertung ab. Der Petitionsausschuss stellt allerdings fest, dass das Anliegen des
Petenten zumindest nachvollziehbar ist und seine Argumente im Rahmen des
weiteren Gesetzgebungsverfahrens hilfreich sein könnten.

Im Hinblick auf das anhängige Gesetzgebungsverfahren empfiehlt der Ausschuss
daher, die Eingabe den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
geben.


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