Recht auf Bildung statt Schulzwang

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

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  1. Gestartet 2022
  2. Sammlung beendet
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Neuigkeiten

22.12.2022, 05:04

Änderungen im Text

Recht auf Bildung statt Schulzwang


Neuer Titel: FreiheitRecht derauf Bildung statt Schulzwang

Neuer Petitionstext:

FreiheitRecht derauf Bildung statt Schulzwang

Forderung:

Umwandlung des Art 7 (2) des GrundgesetzGrundgesetzes von:

"(2)"(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen."bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben."

in

"(2)"(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung, das Recht, frei sich zu bilden. Die KinderBildung ist unentgeltlich, zumindest der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.

(2) Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen Gruppen, unabhängig von Herkunft und Religion, beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.

(3) Die Eltern haben dasein vorrangigevorrangiges Recht, die Art undder Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteilwerden soll.

(4) In Ausnahmefällen, in denen die Eltern aus körperlichen oder geistigen Gründen ihren Pflichten gegen ihre Kinder nicht nachkommen, bemüht sich der Staat als Hüter des Gemeinwohles, durch geeignete Maßnahmen die Stelle der Eltern einzunehmen; er hat dabei den Ortnatürlichen ihrerund eigenenunveräußerlichen BildungRechten unabhängigdes vonKindes denin Elterngebührender selbstWeise Rechnung zu bestimmen."tragen."


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