Region: BRD und alle Länder
Bürgerrechte

Richterwahl auf Zeit durchs Volk!

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Bundestag und alle Landtage
480 Unterstützende

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

480 Unterstützende

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

04.03.2015, 02:33

Antrag auf Verfassungsänderung im Bund und in den Ländern:
Bund:
Neu zu fassen sind:
Art. 95(2) GG: Richter dieser Gerichte werden in persönlicher Mehrheitswahl für vier Jahre unmittelbar vom Volk gewählt.

Art. 97(1) GG: Richter sind von der vollziehenden Gewalt unabhängig und nur dem Recht und dem Gesetz unterworfen.

Ersatzlos zu streichen sind:
Art. 97(2) und 98(4) GG

Länder:
In den Landesverfassungen sind entsprechende Regelungen zu treffen, z.B. in Thüringen:
Art. 78(1) LV streiche: „und die Richter“

Art. 79(2) LV ersatzlos streichen

Art. 86(2) LV neu fassen wie Art. 97(1) GG neu: Richter sind von der vollziehenden Gewalt unabhängig und nur dem Recht und dem Gesetz unterworfen.

Art. 89(2) LV neu fassen wie Art. 95(2) GG neu: Richter werden in persönlicher Mehrheitswahl für vier Jahre unmittelbar vom Volk gewählt.

Begründung:
Ausarbeitung zu Richterwahl auf Zeit durchs Volk, Anlage
Die BRD ist z.Z. kein GG-gemäßer Rechtsstaat, sondern eine cäsaropapistische Gewalteneinheits-tyrannis (= Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, aber Realexistenz von Gesinnungskontrolle, -terror, -hatz und -strafe ohne gesetzliche Bestimmtheit),

in der Gesetzgeber von Parteien bestimmt werden, auf die kein Bürger Staatsgewalt über-tragen kann,
wo zwischen Legislative und Exekutive statt Gewaltentrennung Personalunion herrscht und
die rechtsprechende Gewalt von der legislatividentischen Exekutive (Justizminister MdL) kettenbestellt wird.
Diese Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung in der BRD schließt eine dem Grundgesetz (GG) gemäße Rechtspflege aus, denn es ist denkgesetzwidrig, also objektiv willkürlich und unmittelbar nichtig ex tunc, arg. FG Münster v. 25.4.2006 zu 11 K 1172/05 E, anzunehmen, die rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze Volkshoheit und Gewalten-trennung könnten real auch fehlen, ohne daß der nur mit ihnen mögliche Erfolg GG-gemäßer Recht-sprechung ausbliebe.

Was die exekutivbestellten Justizpersonen, subjektiv oft gutgläubig, dafür halten, ist denknotwendig nichts anderes als die polizeiliche Ordnungsvorstellung der cäsaropapistischen Gewalteneinheits-tyrannis, in der die Machthaber nicht nur das Verhalten, sondern auch das Denken ihrer Untertanen mit Gesinnungskontrolle, -terror, -hatz und -strafe ohne gesetzliche Bestimmtheit total überwachen.

Justizminister als Nichtinhaber rechtsprechender Gewalt können niemandem mehr Recht übertragen, als sie selber haben, vgl. Ulpian, Dig. 50, 17, 54: nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet, also gar keine. Die Erzeugnisse der Gewalteneinheitstyrannis sind, soweit sie über das, was „la bouche qui prononce les paroles de la loi“ (Montesquieu, Vom Geist der Gesetze XI 6) (der Mund, der die Worte des Gesetzes spricht) von sich gibt, entgegen Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung hinausgehen, irrational, Unsinn, Unrecht, Lüge, Wahn und Straftat. Die Mehrheit aller billig und gerecht Denkenden, BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, stimmt solchen Erzeugnissen nicht zu. Mehrheitszustimmungsfähig werden sie durch Umdeutung ins Gegenteil, also in rationale, sinnvolle, wahre, tatsachentreue, legale Maß-nahmen.


Das obige Schaubild „Separation of Powers“, in dem die BRD als einziges Europaratsmitglied mit exekutivabhängigen Richtern auffällt, stellt klar, daß eine GG-gemäße Rechtspflege hier z.Z. nicht existiert, aber durch Verwirklichung des Art. 20(2) GG gewährleistet werden kann.

Es bleibt irrational, anzunehmen, der Bürger habe mit der Wahl einer Partei für den Bundestag oder Landtag ihr die Befugnis zur Kettenbestellung von Richtern übertragen, also die Gewalteneinheits-tyrannis mit ihrer Parteipolitpatronage gebilligt; noch absurder ist es, zu postulieren, die Wahl einer Partei durch die Bürger eines Landes für einen Landtag bedeute eine GG-gemäße Übertragung rechtsprechender Bundesstaatsgewalt auf den von einer gewählten Partei bestimmten Ministerpräsi-denten und den von diesem bestimmten Landesjustizminister. Solche derart deslegitimierten Richter-wahlausschußmitglieder können offenkundig keinen GG-gemäß volkslegitimierten Bundesrichter ins Amt bringen.


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