Ruhebezüge des Bundespräsidenten - Wegfall des Anspruchs auf "Ehrensold" in bestimmten Fällen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
9.016 Unterstützende 9.016 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

9.016 Unterstützende 9.016 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:51

Dr. Stefan GrüllRuhebezüge des Bundespräsidenten
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern – als Material zu
überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Begründung
Mit der Petition wird eine Novellierung des Gesetzes über die Ruhebezüge des
Bundespräsidenten begehrt.
Zu dieser Thematik wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages zum
einen eine Eingabe veröffentlicht, mit der eine Neuregelung des Gesetzes über die
Ruhebezüge des Bundespräsidenten, insbesondere hinsichtlich der Höhe und Dauer
der Gewährung des Ehrensoldes, gefordert wurde. Hierzu gingen
3.893 Mitzeichnungen und 75 Diskussionsbeiträge ein.
Zum anderen wurde mit einer weiteren auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages veröffentlichten Petition, zu der 9.078 Mitzeichnungen und
214 Diskussionsbeiträge vorliegen, eine Gesetzesänderung dahingehend gefordert,
dass ein Anspruch auf Zahlung des Ehrensoldes entfällt, wenn der Rücktritt eines
Bundespräsidenten aus privaten Gründen erfolgt, und/oder aus politischen Gründen,
die nicht im Zusammenhang mit dem Amt des Bundespräsidenten stehen.
Darüber hinaus liegen dem Petitionsausschuss zu diesem Thema eine Vielzahl
weiterer Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des
Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen
werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es in der
jüngsten Vergangenheit zwei Rücktritte von Bundespräsidenten gegeben habe, für

die das Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten keine ausreichenden
Regelungen vorsehe. Das Gesetz sei nicht mehr zeitgemäß und müsse dringend
reformiert werden, um die Akzeptanz des Amtes des Bundespräsidenten
sicherzustellen.
So wird insbesondere kritisiert, dass die Ruhebezüge des Bundespräsidenten nach
dem Ausscheiden aus dem Amt unangemessen hoch seien, was auch der vorherige
Bundespräsident im Jahr 2010 selbst bemängelt habe. Es sei den Bürgerinnen und
Bürgern nicht vermittelbar, wieso ein 52-jähriger ehemaliger Bundespräsident, der
noch nicht einmal zwei Jahre im Amt gewesen sei, zeitlebens einen sogenannten
Ehrensold in Höhe von jährlich 199.000 Euro erhalten solle. Beanstandet werden die
Ruhebezüge des Bundespräsidenten insbesondere im Hinblick auf die hohe
Staatsverschuldung sowie die drastischen Einsparmaßnahmen in allen Bereichen.
Hier sei eine Verschiebung von politischen und persönlichen Wertvorstellungen zu
beobachten, die dem Ansehen des Amtes des Bundespräsidenten dauerhaft schade.
Die Petenten fordern, bei der zu schaffenden Neuregelung der Altersbezüge des
Bundespräsidenten zum einen die Dauer der Amtszeit und zum anderen das Alter
des Bundespräsidenten zu berücksichtigen. Diesbezüglich werden von den Petenten
verschiedene Regelungsvorschläge unterbreitet.
So wird gefordert, dass ein Anspruch auf den Ehrensold grundsätzlich erst nach
einer Amtszeit von 5 Jahren, d.h. nach Ablauf der gesetzlich geregelten
Amtsperiode, bestehen solle. Weiterhin solle die Höhe des Ehrensoldes begrenzt
werden (z.B. auf 60 Prozent der Amtsbezüge). Die Gewährung der Altersbezüge auf
Lebenszeit sei nicht mehr zeitgemäß; vielmehr müssten Übergangsregelungen (z. B.
vergleichbar mit den Übergangsgebührnissen bei der Bundeswehr) geschaffen und
die Zahlung auf wenige Jahre begrenzt werden.
Zudem wird angeregt, die Höhe der Ruhebezüge gestuft nach der Dauer der
Amtszeit zu berechnen, wobei der – noch festzulegende angemessene –
Höchstbetrag nur bei Erreichen der maximalen Amtszeit von 10 Jahren gezahlt
werden solle.
Auch wäre es nach Ansicht vieler Petenten sinnvoll, den Ehrensold erst mit Erreichen
des gesetzlichen Rentenalters zu entrichten. Scheide der Bundespräsident vorher
aus dem Amt, müsse er wie alle anderen Arbeitnehmer auch dafür Sorge tragen, für
seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen.

Ferner sei es notwendig, gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Anrechnung von
erzieltem Einkommen zu schaffen, das nach dem Ausscheiden aus dem Amt in der
Wirtschaft oder Politik erzielt werde.
Darüber hinaus müssten die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des
Ehrensoldes bei einem Ausscheiden aus persönlichen oder politischen Gründen
präziser im Gesetz definiert werden. Die Zahlung des Ehrensoldes dürfe nicht
erfolgen, sofern der Rücktritt aus persönlichen Gründen bzw. aufgrund von
persönlichen Verfehlungen erfolgt sei oder in politischen Gründen wurzele, die nicht
in Zusammenhang mit dem Amt des Bundespräsidenten stünden. Der Wortlaut des
Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (BPräsRuhebezG) lasse
argumentativen Spielraum für unterschiedliche Rechtsauffassungen. Bislang
existiere keine Rechtsprechung zu dieser Thematik; auch eine hinreichend
aussagekräftige Kommentierung dieser Materie fehle.
Des Weiteren dürfe nicht mehr das Bundespräsidialamt über die Bewilligung des
Ehrensoldes entscheiden, sondern beispielsweise das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) als unabhängiges Organ.
Zusätzliche Leistungen an ehemalige Bundespräsidenten, wie Dienstwagen mit
Fahrer, Büro nebst Schreibkraft und Referent, müssten angesichts der schwierigen
Haushaltslage der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls kritisch hinterfragt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst grundsätzlich darauf hin, dass die
Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhebezügen des Bundespräsidenten
abschließend im BPräsRuhebezG geregelt sind.
§ 1 BPräsRuhebezG sieht dann einen Anspruch auf den Ehrensold in Höhe der
Amtsbezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder vor, wenn der Bundespräsident aus
folgenden Gründen aus dem Amt ausscheidet:
Ablauf der Amtszeit,
vor Ablauf der Amtszeit aus politischen Gründen,

vor Ablauf der Amtszeit aus gesundheitlichen Gründen.
Ausschlussgründe für die Zahlung des Ruhegehalts existieren nicht.
Auch im Falle einer vom BVerfG nach Artikel 61 Absatz 2 Grundgesetz festgestellten
vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes
hat der Gesetzgeber die Zahlung von Ruhebezügen an einen ausgeschiedenen
Bundespräsidenten nicht von vornherein ausgeschlossen. Gemäß § 5
BPräsRuhebezG hat in diesem Fall das BVerfG darüber zu entscheiden, ob und in
welcher Höhe der Ehrensold zu gewähren ist.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der
Petitionsausschuss gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Hinblick auf eine
grundsätzliche Novellierung des BPräsRuhebezG zu erkennen.
Die in den Petitionen angesprochene Thematik wurde in der Öffentlichkeit und
Rechtswissenschaft intensiv debattiert und hat eine Vielzahl von Regelungslücken
des Gesetzes offenbart.
Der Petitionsausschuss spricht sich grundsätzlich dafür aus, dass dem
Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt angemessene Ruhebezüge nach dem
Ausscheiden aus dem Amt zustehen; diese Bezüge sollten jedoch die Grundsätze,
die auch sonst für die Inhaber staatlicher Funktionen gelten, nicht außer Acht lassen.
Der Ausschuss macht in diesem Zusammenhang auf die Entstehungsgeschichte des
Gesetzes aufmerksam. Nach dem Gesetz über das Ruhegehalt des
Reichspräsidenten vom 31. Dezember 1922 erhielt ein ausgeschiedener
Reichspräsident zunächst bis zu drei Monate lang die vollen Amtsbezüge weiter,
dann ein Jahr lang 75 Prozent der Bezüge und danach bis zum Lebensende
50 Prozent der Bezüge als Ehrensold. Eine solche Regelung galt von 1953 bis 1959
auch in der Bundesrepublik Deutschland, bis durch Gesetz vom 24. Juli 1959
(BGBl I, 525) die Anhebung des Ruhegehalts des Bundespräsidenten auf
100 Prozent der Amtsbezüge erfolgte.
Weiterhin hebt der Ausschuss die exklusive Sonderstellung des Bundespräsidenten
im Gefüge der hohen Amtsträger hervor: Er ist der einzige Amtsträger, dessen aktive
Amtsbezüge gesetzlich nicht festgelegt sind, und zudem der einzige, der im
Ruhestand 100 Prozent seiner Aktivbezüge auf Lebenszeit weiterbezieht.
Die geltenden Regelungen, die dem Bundespräsidenten auch bei vorzeitigem
Ausscheiden aus dem Amt unabhängig von der konkreten Amtsdauer und dem

Lebensalter volle Bezüge auf Lebensdauer zubilligen, erscheinen nach Ansicht des
Petitionsausschusses reformbedürftig.
Die Höhe der Ruhebezüge von der tatsächlich geleisteten Amtszeit abhängig zu
machen, erscheint nach Ansicht des Ausschusses nicht unangemessen, sondern
vielmehr als sachgerechte Entscheidung.
In diesem Kontext weist der Ausschuss zum Vergleich darauf hin, dass die
Bundeskanzlerin und die Bundesminister gem. § 15 Bundesministergesetz ein
Ruhegehalt grundsätzlich erst dann erhalten, wenn sie mindestens vier Jahre der
Bundesregierung angehört haben; dieses beträgt dann 27,74 Prozent des
Amtsgehalts (und des Ortszuschlags). Nur wer mehr als 22 Jahre amtiert hat, erhält
die Höchstversorgung von 71,75 Prozent. Die Zahlungen beginnen in der Regel erst
mit dem Erreichen der Altersgrenze von derzeit 65 Jahren. Jedoch erhalten Minister
unabhängig davon, aus welchem Grund sie aus dem Amt scheiden, ein
Übergangsgeld zwischen sechs und 24 Monaten.
In Anlehnung an die Versorgung anderer hoher Amtsträger erscheint daher aus Sicht
des Ausschusses eine Prüfung angezeigt, ob der Ehrensold des Bundespräsidenten
an diesen Grundsätzen orientiert werden könnte.
Im Hinblick auf die mit der Petition begehrte Präzisierung der Rücktrittsgründe im
Gesetz stellt der Ausschuss fest, dass erhebliche Unklarheiten bestehen hinsichtlich
der eindeutigen Differenzierung zwischen einem anspruchsbegründenden politisch
motivierten Rücktritt und einem Rücktritt aus persönlichen Gründen. Von Relevanz ist
diese Problematik insbesondere bei einem Rücktritt unter dem Druck der
Öffentlichkeit.
Der Ausschuss gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass sich politische
und private Gründe oft nicht eindeutig trennen lassen, da das Amt des
Bundespräsidenten eng mit der Person des Amtsinhabers verknüpft ist. Es ist davon
auszugehen, dass häufig Motivbündel bestehen, deren rechtliche Bewertung große
Schwierigkeiten aufwerfen kann. Bewertungsrelevant sind die Aus- und
Wechselwirkungen auf den Amtsinhaber, auf das Amt selbst und etwaige
Beeinträchtigungen bei der Amtsausübung. In diesem Zusammenhang ist die
herausgehobene Bedeutung des Amtes des Bundespräsidenten zu berücksichtigen,
die sich zum einen aus der Stellung als Staatsoberhaupt und zum anderen aus den
verantwortungsvollen politischen Aufgaben, die das Staatsoberhaupt nach dem

Grundgesetz zu erfüllen hat, ergibt. Diese Aufgaben setzen aufgrund ihrer
integrativen Funktion für das Staatswesen einen hohen Grad an Akzeptanz voraus.
Der Petitionsausschuss vermag auch die mit den Petitionen vorgetragene Kritik
nachzuvollziehen, dass nach der bisherigen Staatspraxis das Bundespräsidialamt die
Entscheidung über den jeweiligen Ehrensold eines ausgeschiedenen
Bundespräsidenten trifft.
Das BPräsRuhebezG enthält diesbezüglich keine explizite Regelung. Der Ausschuss
merkt jedoch an, dass es nicht ratsam erscheint, aufgrund des möglicherweise
bestehenden Vertrauensverhältnisses innerhalb des Bundespräsidialamtes die
alleinige Entscheidung über die Gewährung des Ehrensoldes dort zu belassen – dies
gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der sehr eingeschränkten
Kontrollmöglichkeiten dieser Entscheidung. Im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip
plädiert der Ausschuss daher für eine eindeutige Zuständigkeitsregelung im Gesetz.
Soweit mit der Petition eine Anrechnung anderer Bezüge auf den Ehrensold
gefordert wird, stellt der Ausschuss fest, dass § 3 BPräsRuhebezG eine Regelung
zur Anrechnung enthält. Die maßgebliche Vorschrift lautet: „Ist ein Bundespräsident
nach seinem Ausscheiden in den öffentlichen Dienst eingetreten oder hat er darin vor
dem Antritt seines Amtes als Bundespräsident oder nach seinem Ausscheiden aus
diesem Amt ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung verdient, so
erhält er die ihm nach § 1 zustehenden Bezüge nur insoweit, als sie das neue
Diensteinkommen oder das Ruhegehalt oder die ruhegehaltähnliche Versorgung für
denselben Zeitraum übersteigen."
Eine Erweiterung der Anrechnungsvorschriften auf Erwerbseinkommen aus der Wirt-
schaft bedürfte einer Änderung des Gesetzes. Aus Sicht des Ausschusses erscheint
dies auch angezeigt, da die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ehemaliger Amtsträger
außerhalb des öffentlichen Dienstes, insbesondere in der privaten Wirtschaft, nicht
ungewöhnlich ist.
Korrekturbedarf sieht der Ausschuss ferner bezüglich der
Repräsentationsaufwendungen ehemaliger Bundespräsidenten. Die zeitlich
unbegrenzte Bereitstellung von Sach- und Personalkosten für einen Dienstwagen mit
Fahrer und ein ausgestattetes Büro nebst Referent und Schreibkraft für aus dem Amt
geschiedene Bundespräsidenten entspricht der bisherigen Staatspraxis, erscheint
jedoch angesichts der Entstehungsgeschichte des BPräsRuhebezG
überdenkenswert. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Verdopplung

des Ehrensoldes auf 100 Prozent der Amtsbezüge im Jahr 1959 mit den
nachamtlichen Repräsentationspflichten ehemaliger Bundespräsidenten begründet
wurde. Zusätzlich wird Alt-Bundespräsidenten eine Amtsausstattung in Höhe von
ca. 280.000 Euro pro Jahr gewährt. Aus Sicht des Ausschusses sollte dieser Aspekt
in die Überlegungen mit einbezogen werden.
Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss, den Begriff des Ehrensoldes, der einer
vorkonstitutionellen Epoche entspringt, die vornehmlich militaristisch geprägt war, zu
ersetzen.
Im Rahmen der gebotenen umfassenden Reform des finanziellen Status des
Bundespräsidenten ist nach Ansicht des Ausschusses eine Regelung zu finden, die
der Würde des Bundespräsidenten und seines Amtes angemessen entspricht.
In diesem Zusammenhang weist der Ausschuss ferner auf den Gesetzentwurf einer
Fraktion zur Änderung des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten
(Drucksache 17/11593) hin, der im Internet unter www.bundestag.de eingesehen
werden kann.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss angesichts der
dargestellten Sach- und Rechtslage im Ergebnis, die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium des Innern – als Material zu überweisen, damit sie bei
zukünftiger Gesetzgebung in die Überlegungen mit einbezogen wird. Zugleich
empfiehlt er, die Petition den Fraktionen zur Kenntnis zu geben, da sie als Anregung
für parlamentarische Initiativen geeignet erscheint.

Begründung (PDF)


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