Область: Германия

Rundfunkbeitrag: Außerkraftsetzung durch den Bundestag

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Deutscher Bundestag
18 289 Поддерживающий 18 231 через Германия

Заявитель не подал петицию.

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  1. Начат 2016
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Неудача

30.04.2016, 18:53

Änderung der Beschlussformel: 1. Hinzufügung vom »i.V.m.« in Satz 1. sowie 2. die Präzisierung der Einschränkung des Wesenesgehalts der ungehinderten Unterrichtung durch jede Form von Zwang.


Neuer Petitionstext: Der Bundestag möge beschließen,
die formelle Außerkraftsetzung aller Bestimmungen der Bundesländer zur Erhebung des Rundfunkbeitrags durch ein Aufhebungsgesetz gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG (Jeder hat das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.) i.V.m. Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht.) wegen der Unvereinbarkeit der Erhebung und zwangsweisen Beitreibung des Rundfunkbeitrags mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
Deutschland, da jede Ausübung von Zwang den Wesensgehalt der Ungehindertheit einschränkt und gemäß Art. 19 Abs. 2 GG (In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.) verboten ist.
Wirkweise der Grundrechte
»Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft – auf sie pocht und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.« Prof. Dr. Jörn Ipsen
»Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne das es darauf ankommt, ob z.B. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist.« G. Lübbe-Wolff, Bundesverfassungsrichterin, Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte
»Widerstand meint Kampf gegen staatliches Unrecht. Voraussetzung dafür ist, dass der Staat nicht höchster Wert ist, sondern dass Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung gewogen und möglicherweise zu leicht befunden werden können.« Fritz Bauer, ehemals Generalstaatsanwalt in Frankfurt a. Main



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