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Petition is addressed to: Deutscher Bundestag
Der Bundestag möge beschließen,
die formelle Außerkraftsetzung aller Bestimmungen der Bundesländer zur Erhebung des Rundfunkbeitrags durch ein Aufhebungsgesetz gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG (Jeder hat das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.) i.V.m. Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht.) wegen der Unvereinbarkeit der Erhebung und zwangsweisen Beitreibung des Rundfunkbeitrags mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, da jede Ausübung von Zwang den Wesensgehalt der Ungehindertheit einschränkt und gemäß Art. 19 Abs. 2 GG (In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.) verboten ist.
Wirkweise der Grundrechte
»Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft – auf sie pocht und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.« Prof. Dr. Jörn Ipsen
»Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne das es darauf ankommt, ob z.B. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist.« G. Lübbe-Wolff, Bundesverfassungsrichterin, Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte
»Widerstand meint Kampf gegen staatliches Unrecht. Voraussetzung dafür ist, dass der Staat nicht höchster Wert ist, sondern dass Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung gewogen und möglicherweise zu leicht befunden werden können.« Fritz Bauer, ehemals Generalstaatsanwalt in Frankfurt a. Main
Reason
I – Das Grundrecht auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen
1.1. Das Grundgesetz ist verfassungsmäßige Ordnung und Bundesrecht gemäß Art. 31 GG.
1.2. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG hat »Jeder (…) das Recht, (…) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.«
1.3. Sofern die Rundfunkanstalten der Länder öffentlich-rechtlichen Charakter haben, sind sie allgemein zugängliche Quellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG.
1.4. Gemäß Duden bedeutet der Begriff ungehindert: »durch nichts behindert, aufgehalten, gestört«.
Seine Synonyme sind: »beliebig, frei, grenzenlos, nach Belieben/Gutdünken, nicht belästigt, offen, ohne Einschränkung/Kontrolle, schrankenlos, unbeeinträchtigt, unbehelligt, unbehindert, unbeschränkt, uneingeschränkt, ungebremst, ungehemmt, ungeschoren, ungestört, unkontrolliert, unverwehrt«.
1.5. Damit ist das Grundrecht auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen ein vorbehaltloses Grundrecht, für welches die für die weiteren in Art. 5 Abs. 1 GG genannten Grundrechte bestimmten Vorbehalte des Art. 5 Abs. 2 GG naturgemäß nicht gelten können ohne Aufhebung des Charakters der Ungehindertheit.
1.6. Im Ergebnis hindert jede Form von Zwang, unabhängig von dessen Absicht und Ziel, jede unmittelbare oder mittelbare Ausübung des Grundrechts auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen durch Handeln (status positivus) oder Unterlassen (status negativus) und ist bereits vom Grundgesetz her verboten.
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II – Die Bindung der staatlichen Gewalten an die Grundrechte sowie die verfassungsmäßige Ordnung
2.1. Die verfassungsmäßige Ordnung wird hergestellt durch die Vorschriften des Grundgesetzes als Grundlage aller einfachen Gesetze und Verordnungen.
2.2. Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die »Grundrechte (…) Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.«
2.3. Gemäß Duden bedeutet der Begriff unmittelbar: »nicht mittelbar, nicht durch etwas Drittes, durch einen Dritten vermittelt«.
2.4. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die »Gesetzgebung (…) an die verfassungsmäßige Ordnung« und »die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden«.
2.5. Im Ergebnis ist die Ausübung des Grundrechts auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen erlaubnis- und zwangsfrei und bindet in dieser Form alle staatliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht.
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III – Zulässige Änderungen des Grundgesetzes
3.1. Gemäß Art. 79 GG kann das »Grundgesetz (…) nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. (…) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die (…) in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.«
3.2. Demzufolge ist es der staatlichen Gewalt nicht erlaubt, den Charakter des Grundrechts auf ungehinderte Unterrichtung ohne Änderung des Wortlauts des Grundgesetzes gemäß Art. 79 GG zu ändern. Ob eine solche verbotene Änderung durch Handeln oder Unterlassen oder Duldung seitens einer der staatlichen Gewalten vollzogen wird, ist unerheblich.
3.2.1. Selbst eine Änderung im Wortlaut wäre zudem nicht zulässig, da auf diese Weise die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, welche seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes auch das Grundrecht auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen garantieren, an das alle staatliche Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 79 Abs. 3 GG gebunden ist.
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IV – Verstoß des Rundfunkbeitrags gegen die verfassungsmäßige Ordnung
4.1. Im Ergebnis verstößt die Erhebung des Rundfunkbeitrags, außer gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, unmittelbar gegen die Vorschriften der Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 79 GG, während alle mit dieser Erhebung verbundenen Zwangsmaßnahmen mittelbar gegen die davon verletzten Grundrechte verstoßen.
4.2. Damit verstößt der Rundfunkbeitrag mehrfach gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
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V – Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung durch den Deutschen Bundestag
5.1. Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags auf der Grundlage der dazu führenden grundgesetzwidrigen Vorschriften und Vollzugsakte der Länder ist die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes verletzt.
5.2. Der Deutsche Bundestag ist gemäß Art. 20 Abs. 2 GG zum Schutz und der Garantie der Unversehrtheit der verfassungsmäßigen Ordnung im Namen des Volkes verpflichtet.
5.3. Aus diesen Gründen hat der Deutsche Bundestag die verfassungsmäßige Pflicht zur formellen Außerkraftsetzung aller Bestimmungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags durch ein Aufhebungsgesetz gemäß Art. 31 GG.
5.4. Weiterhin obliegt es dem deutschen Bundestag, für die formelle Rückabwicklung aller durch den grundgesetzwidrigen Rundfunkbeitrag verursachten persönlichen Schäden aller davon betroffenen Grundrechtsträger zu sorgen.
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Petition started:
04/20/2016
Petition ends:
10/19/2016
Region:
Germany
Topic:
News
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Petition wurde nicht eingereicht
on 12 Oct 2018Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.
Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team -
Liebe Mitstreiter,
die finale Aktion der RUNDFUNKBEITRAGSKLAGE hat begonnen. Wir bitten alle Mitstreiter zum Beitritt a) zur Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht sowie b) zur Beschwerde zum eigenen Bundesland.
Die Aktion RUNDFUNKBEITRAGSKLAGE braucht eure Stimmen. Für den einzelnen Grundrechtsträger sind es zwei kleine Schritte; eine Unterschrift für den Beitritt zur Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht und eine Unterschrift für den Beitritt zur Beschwerde an das jeweilige Landesparlament. Für den Schutz unserer Grundrechte ist es jedoch ein großer Schritt.
Mindestens eine Million Unterschriften gegen den Rundfunkbeitrag müssen zu schaffen sein.
Bitte unterstützt nach allen Kräften die Beschwerden gegen den verfassungsfeindlichen... further -
Liebe Empfänger,
nach unserem Softwareupdate und der Umstellung unserer diversen Seiten auf nunmehr zwei einzelne Webseiten (außer der Rundfunkbeitragsklage) möchten wir jeden Empfänger dieser Infomail einladen zum Abonnement unserer neuen Mailingliste für alle Veröffentlichungen der Grundrechtepartei.
Jeder Abonnent hilft uns bei unserem täglichen Kampf gegen staatliche Willkür gegen unsere Grundrechte.
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Der Link zur Anmeldung: listi.jpberlin.de/mailman/listinfo/grundrechtepartei/
Vielen Dank,
eure Grundrechtepartei
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Grundrechte? Leider nur mit... further
Debate
Es geht hier Nicht darum, Rundfunk zu verbieten oder eine "Leistung" kostenlos zu fordern. Es geht um einen Zwang, den es nach dem obersten Gesetz nicht geben darf! Es kommt eben NICHT darauf an, ob Empfangsgeräte oder Wohnungen der Zwangsbeitragsgrund sind. Es geht um DAS Wichtigste überhaupt: Gesetz und Recht müssen durch den Staatsapparat eingehalten werden! Gesetz ist Gesetz - einfach für alle. Der Zweck einer angeblichen "Grundversorgung" heiligt nicht die Mittel! Der ÖRR ist marktunabhängig. Freie Medien sind benachteiligt, weil sie wirtschaftlich arbeiten müssen.
Diese Petition an den Deutschen Bundestag ist von vorneherein absolut chancenlos, da Rundfunk-Kulturpolitik Ländersache ist. Der Deutsche Bundestag wird den Teufel tun (und eine Verfassungskrise heraufbeschwören?).