S 19/208 - Tempo-30-Zonen in der Hemmstraße und am Utbremer Ring

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
11 Unterstützende 11 in Freie Hansestadt Bremen

Die Petition wurde abgeschlossen

11 Unterstützende 11 in Freie Hansestadt Bremen

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition der Bremischen Bürgerschaft.

12.09.2018, 04:39

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 30 vom 17. August 2018

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die
Stadtbürgerschaft keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: S 19/208

Gegenstand:
Tempo-30-Zone in der Hemmstraße und im Utbremer Ring

Begründung:
Der Petent schlägt die Einrichtung einer Tempo-30-Zone in der Hemmstraße sowie in
einem Teilbereich des Utbremer Rings aus Gründen des Lärmschutzes für die Anwohner
vor. Darüber hinaus könne eine solche Maßnahme zu einer Reduzierung der Unfallgefahr
führen.

Die Petition wird von elf Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme des
Senators für Umwelt, Bau und Verkehr eingeholt. Außerdem hatte der Petent die
Möglichkeit, sein Anliegen im Rahmen der öffentlichen Beratung mündlich zu erläutern.
Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
zusammengefasst wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss kann dem Anliegen des Petenten nicht folgen. Er sieht die
rechtlichen Gegebenheiten für die Einrichtung einer Tempo-30-Zone oder einer Tempo-30-
Strecke als nicht gegeben an.

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo-30-Zone sind in § 45 Absatz 1c der
Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Die Einrichtung ist nur für weniger befahrene
Straßen zulässig. Eine Tempo-30-Zone darf sich nicht auf Straßen des überörtlichen
Verkehrs erstrecken. Eine solche Einrichtung würde darüber hinaus zu einer Änderung der
Vorfahrtsregelung führen. Dies lässt die übergeordnete Verkehrsfunktion der beiden
Straßen mit Linienbusverkehr nicht zu.

Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung in Form einer
Tempo-30-Strecke ist § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO. Entscheidend dabei ist, dass für die
Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h immer ein konkreter
Grund vorliegen muss. Der Vertreter des Amtes für Straßen und Verkehr hat in der
öffentlichen Beratung für den Ausschuss nachvollziehbar dargestellt, dass im Falle der
Hemmstraße und des Utbremer Rings keine qualifizierte Gefahrenlage vorliegt, die
Voraussetzung für eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach der StVO ist. Eine derartige
Gefahrenlage ist gegeben, wenn sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ein
allgemeines Risiko für die Sicherheit des Verkehrs ergibt. Dieses Risiko muss erheblich
überschritten werden, also bei überdurchschnittlichem Verkehrsaufkommen, bei erhöhter
Unfallrate oder weil der Aufbauzustand des Straßenkörpers es nicht anders hergibt. Dies
ist vorliegend nicht der Fall. Ebenso wenig liegen Erkenntnisse vor, die eine
Geschwindigkeitsreduzierung zum Schutz der Wohnbevölkerung erforderlich machen
würden.

Dem Petitionsausschuss liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, an der Richtigkeit der
Ausführungen des Fachressorts zu zweifeln. Im Ergebnis kann dem Anliegen des Petenten
daher nicht entsprochen werden.

Begründung (PDF)


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