17.07.2021, 04:34
Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 19 vom 2. Juli 2021
Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Stadtbürgerschaft
keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:
Eingabe Nr.: S 20/153
Gegenstand: Kosten des Polizeieinsatzes anlässlich der Demonstrationen am 5.
Dezember 2020
Begründung:
Der Petent regt an, dass die Bremische Bürgerschaft per Beschluss die Kosten für den Polizeieinsatz
im Zuge der Demonstrationen am 05. Dezember 2020 anteilig nach Aufwand den Veranstalter:innen
auferlegen solle. Im Rahmen dessen sei es zu strafbaren Handlungen wie Nötigung gekommen, die
durch das Versammlungsrecht nicht gedeckt seien. Daher sollten analog der Praxis bei
Hochrisikospielen der Fußballbundesliga Kostenbescheide gegen die Veranstalter:innen erlassen
werden.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme des Senators für
Inneres eingeholt. Außerdem hatte der Petent die Möglichkeit, sein Anliegen im Rahmen der
öffentlichen Beratung mündlich zu erläutern. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis
der parlamentarischen Beratung zusammengefasst folgendermaßen dar:
Insgesamt kann der Ausschuss dem Wunsch des Petenten nach einer Geltendmachung der
entstandenen Kosten für den Polizeieinsatz gegenüber den Veranstalter:innen nicht nachkommen.
Zunächst mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage, auf Basis derer im vorliegenden Fall Kosten
geltend machen könnte. Weder das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
noch die Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV) geben eine entsprechende
Rechtsgrundlage her.
Sollte hingegen mit der Aufforderung an die Bürgerschaft gemeint sein, Ein Gesetz für die
Demonstrationen am 05.12.2020 zu erlassen, würde dies sowohl dem verfassungsrechtlichen
Rückwirkungsverbot als auch dem verfassungsrechtlichen Verbot von Einzelgesetzen gemäß Artikel
19 Absatz 1 Satz 1 widersprechen.
Die Analogie zur Kostenfestsetzung bei Hochrisikospielen der Fußballbundesliga greift insofern
nicht, als dass es sich dabei um eine Veranstaltung mit kommerziellen Interessen handelt,
wohingegen Demonstrationen freie Meinungsäußerungen im Sinne der grundgesetzlich
geschützten Versammlungsfreiheit sind und die Festsetzung einer Kostentagungspflicht diese in
unrechtmäßiger Weise einschränken würde.
Begründung (PDF)