Rajon : Bremen

S 20/2 - Abschaltung von Kohlekraftwerken

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Peticioni drejtohet tek
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
12 Mbështetëse 12 në Bremen

Procesi i peticionit ka mbaruar

12 Mbështetëse 12 në Bremen

Procesi i peticionit ka mbaruar

  1. Filluar 2019
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

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26.03.2020, 03:37

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 5 vom 21. Februar 2020

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Stadtbürgerschaft
keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: S 20/2

Gegenstand:
Abschaltung von Kohlekraftwerken

Begründung:
Der Petent fordert die sofortige Abschaltung der Kohlekraftwerke in den Stadtteilen Häfen und
Hastedt. Er weist auf die hohen CO2 Emissionen der Kraftwerke hin und fordert, dem Betreiber die
Betriebserlaubnis entschädigungslos zu entziehen.

Die Petition wird von 13 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin für
Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau eingeholt. Außerdem hatte der
Petent die Möglichkeit, sein Anliegen im Rahmen der öffentlichen Beratung mündlich zu erläutern.
Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
zusammengefasst wie folgt dar:

Der Ausschuss begrüßt das Engagement des Petenten in Bezug auf Maßnahmen zum Klimaschutz
und betont die Notwendigkeit eines Ausstiegs aus der Kohleverstromung. Allerdings sieht der
Ausschuss keine Möglichkeit dem Anliegen des Petenten zu entsprechen.

Der Vertreter der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
hat im Rahmen der öffentlichen Beratung der Petition darauf hingewiesen, dass das Kraftwerk in
Hastedt planmäßig im Jahr 2022 abgeschaltet werden soll, wenn ein Gasmotorenkraftwerk in Betrieb
gehe. Im Übrigen sähe die Koalitionsvereinbarung vor, die Stromproduktion aus Kohle bis zum Jahr
2023 zu beenden.

Eine sofortige entschädigungslose Entziehung der Betriebsgenehmigung kommt aus rechtlichen
Gründen nicht in Betracht. Die betreffenden Kohlekraftwerke verfügen über gültige
Betriebsgenehmigungen. Vorliegend sind weder die Voraussetzungen für einen Widerruf noch für
eine Betriebsuntersagung auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes gegeben. Zu
den rechtlichen Einzelheiten wird auf die dem Petenten bekannte Stellungnahme der Senatorin für
Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau verwiesen.

Begründung (PDF)


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