S 20/20 - Studie zur Umsetzung des Energieeinsparungsgesetzes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
4 Unterstützende 4 in Freie Hansestadt Bremen

Die Petition wurde abgeschlossen

4 Unterstützende 4 in Freie Hansestadt Bremen

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2019
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition der Bremischen Bürgerschaft.

04.12.2020, 03:38

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Stadt) Nr. 12. vom 6. November 2020

Der Ausschuss bittet, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, weil die Stadtbürgerschaft
keine Möglichkeit sieht, der Eingabe zu entsprechen:

Eingabe Nr.: S 20/20

Gegenstand: Studie zu den Effekten des Energieeinsparungsgesetzes auf die Sozialkassen

Begründung:
Der Petent regt an, eine Studie in Auftrag zu geben, um die zusätzlichen Kosten zu ermitteln, die
durch die Umsetzung des Energieeinsparungsgesetzes durch die GEWOBA für die Sozialkassen
entstehen. So lasse sich die Effizienz der gesetzlichen Grundlage einschätzen. Die Petition wird von
vier Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin für
Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau eingeholt. Außerdem hatte der
Petent die Möglichkeit, sein Anliegen im Rahmen der öffentlichen Beratung persönlich zu erläutern
Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
zusammengefasst wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss kann das Anliegen des Petenten nicht unterstützen. Seiner Auffassung nach
ist eine Studie zu den Folgen von Maßnahmen der energetischen Sanierung für die Sozialkassen
nicht der richtige Ansatz, um die Effizienz des Energieeinsparrechts zu beurteilen. Das
Energieeinsparrecht zielt darauf ab, Energie in Gebäuden effizient einzusetzen und die Nutzung
erneuerbarer Energien zu fördern. Es ist damit ein wesentlicher Baustein für die Erreichung der
Klimaziele. Gleichzeitig folgt das Energieeinsparrecht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.
Dementsprechend müssen die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer
durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.

Begründung (PDF)


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